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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.997

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2024-10-10 🌐 FR Arrêt

Matière

bestuursrecht

Résumé

Arrêt no 260.997 du 10 octobre 2024 Economie - Sanctions économiques dont le gel des avoirs Décision : Non lieu à statuer

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 260.997 vom 10. Oktober 2024 A. 239.327/Vbis-288 In der Rechtssache: L.S., Wahldomizil bei Herrn Patrick POHLIT, Rechtsanwalt, Avenue Louise 81 1050 Brüssel, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Minister der Finanzen, Wahldomizil bei Herren Bart MARTEL und Sietse WILS, Rechtsanwälte, Avenue Louise 99 1050 Brüssel. I. Gegenstand der Klage Mit der am 19. Mai 2023 eingereichten Klage beantragt die Klägerin, die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Schatzamt vom 22. März 2023 und Letzteren gemäß Artikel 6b Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin in Bezug auf die bei der Euroclear Bank SA/NV eingefrorenen Mittel eine persönliche Ausnahmegenehmigung (Lizenz) in Bezug auf die Freigabe der eingefrorenen Geldbeträge einschließlich der angefallenen Zinsen und Überweisung auf eines der in diesem Antrag angegebenen Konten zu erteilen. II. Verlauf des Verfahrens Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis - 288d - 1/3 Durch Beschluss vom 29. Februar 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt und die Sache wurde zur Beratung gestellt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Die beklagte Partei hat am 6. Dezember 2023 Folgendes entschieden: “ Vu la décision de l’Administration générale de la Trésorerie rendue en date du 22 mars dernier (PID 18292) dans le cadre de ce dossier qui a statué sur la demande de dérogation introduite pour [la requérante] en date du 30 décembre 2022. Vu que l’Administration générale de la Trésorerie a l’intention de réexaminer votre demande de dérogation ; Nous vous informons, par la présente, de la décision de l’Administration générale de la Trésorerie de retirer l’acte du 22 mars 2023”. Mit ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 2023 hat die beklagte Partei den angefochtenen Rechtsakt vom 22. März 2023 zurückgenommen und diese Rücknahme ist jetzt definitiv. Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden. IV. Verfahrensentschädigung In ihrem Schreiben vom 23. März 2024, beantragt die klagende Partei: „ - die Gebühr für das Verfahren vor dem Staatsrat in Höhe von 200 EUR und - die Verfahrensentschädigung in Höhe des Höchstbetrags von 1400 EUR an die Klägerin gemäß dem Artikel 67, §1, des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 'zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates aufzuerlegen und damit diese zu entschädigen. […] Der Höchstbetrag resultiert zum einen aus dem hohen Aufwand, den die Klägerin bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Freigabe hatte und zum anderen, weil die Kommunikation mit dem Mandanten nur auf Russisch erfolgen kann, die Kommunikation mit den betreuenden belgischen Anwälten nur auf Englisch, was den Bearbeitungsaufwand nochmals erheblich erhöht“. Vbis - 288d - 2/3 Die von der klagenden Partei angeführten Gründe zur Rechtfertigung der Gewährung einer Verfahrensentschädigung in Höhe des in Artikel 67 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehenen Höchstbetrags sind weder relevant (sprachgebundene Kommunikationsprobleme) noch untermauert. In den Verfahrensschriftsätzen der klagenden Partei wird keine Komplexität nachgewiesen, die die Gewährung einer den Basisbetrag übersteigenden Entschädigung rechtfertigen kann. Eine Entschädigung in Höhe von 770 Euro wird der klagenden Partei zugeteilt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist gegenstandlos geworden. Artikel 2. Eine Verfahrensentschädigung von 770 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 224 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am 10. Oktober 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 288d - 3/3 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.997