ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.994
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2024-10-10
🌐 FR
Arrêt
Afstand
Matière
bestuursrecht
Résumé
Arrêt no 260.994 du 10 octobre 2024 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Désistement
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 260.994 vom 10. Oktober 2024
A. 238.636/Vbis-287
In der Rechtssache: 1. M.A.M. B., 2. S. H., 3. T. F., 4. A.M. S.,
gegen:
die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26
4720 Kelmis.
Beitretende Partei:
die GmbH STEFFENS, Wahldomizil bei Herren Martin HISSEL und Jean-Marc SECRETIN, Rechtsanwälten, Rue des Augustins 32
4000 Lüttich.
I. Gegenstand der Klage
Mit der am 13. März 2023 eingereichten Antragschrift beantragen die klagenden Parteien die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Kelmis vom 28. April 2022, mit dem der beitretenden Partei eine Städtebaugenehmigung zum Abbruch eines Mehrfamilienhauses und Bau von 3 Appartementgebäuden in 3 Bauphasen, gelegen Hauseter Straße in Hergenrath, erteilt wurde.
II. Verlauf des Verfahrens
Vbis - 287d - 1/3
Mit der am 17. Mai 2023 eingereichten Antragschrift bittet die GmbH
Steffens darum, als beitretende Partei zugelassen zu werden. Dieser Beitritt wurde durch Beschluss vom 21. Juni 2023 genehmigt.
Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und die klagenden Parteien haben einen Replikschriftsatz hinterlegt. Die beitretende Partei hat einen Beitrittsschriftsatz hinterlegt.
Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Mit einem Schreiben vom 13. März 2024 wurde der Bericht den klagenden Parteien notifiziert.
Am 25. April 2024 hat Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2024, hat die Kanzlei den Klägern mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersuchen um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Verfahrensrücknahme
Artikel 21 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts des Auditors, in dem vorgeschlagen wird, die Klage abzuweisen, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Vbis - 287d - 2/3
Die klagenden Parteien haben innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Sie haben auch nicht um Anhörung ersucht. Die Verfahrensrücknahme ist also auszusprechen.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen.
Artikel 2.
Die Kosten, festgelegt auf 974 Euro, werden zu Lasten der klagenden Parteien in Höhe von 824 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt.
Verkündet in Brüssel am 10. Oktober 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Der Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
Vbis - 287d - 3/3
Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.994