ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.992
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2024-10-10
🌐 FR
Arrêt
Matière
bestuursrecht
Résumé
Arrêt no 260.992 du 10 octobre 2024 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Non lieu à statuer
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 260.992 vom 10. Oktober 2024
A. 241.556/Vbis-298
In der Rechtssache: N.B.K., Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76
4780 Sankt Vith, gegen:
1. die Gemeinde Raeren, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, Avenue des Floralies 5
5030 Gembloux, 2. die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Judith ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50
4700 Eupen.
I. Gegenstand der Klage
Mit der am 29. März 2024 eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Raeren vom 30. Januar 2024, mit dem der AG Jean Convents eine Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9
Wohneinheiten in Hauset erteilt wurde.
II. Verlauf des Verfahrens
Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt.
Die beiden beklagten Parteien haben einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt.
Vbis - 298d - 1/3
Am 25. Juni 2024 hat Herr Andy Jousten, beigeordneter Auditor beim Staatsrat, einen Vermerk gemäß Artikel 11/5 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet, mit dem er mitgeteilt hat, dass er keinen Bericht über die Nichtigkeitsklage hinterlegen wird.
Durch Beschluss vom 16. Juli 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird.
Keine Partei hat eine Sitzung beantragt.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts
Am 28. Mai 2024 wurde die angefochtene Entscheidung durch einen Beschluss des Gemeindekollegiums der ersten beklagten Partei zurückgenommen.
Die Rücknahme ist definitiv, da besagter Beschluss dem Antragsteller notifiziert wurde und kein Annullierungsantrag gegen diese Rücknahmeentscheidung eingereicht wurde.
Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist gegenstandlos geworden.
Artikel 2.
Die Kosten, festgelegt auf 224 Euro, werden zu Lasten der ersten beklagten Partei gelegt.
Vbis - 298d - 2/3
Verkündet in Brüssel am 10. Oktober 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
Vbis - 298d - 3/3
Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.992