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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.991

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2024-10-10 🌐 FR Arrêt

Matière

bestuursrecht

Résumé

Arrêt no 260.991 du 10 octobre 2024 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Non lieu à statuer

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 260.991 vom 10. Oktober 2024 A. 241.854/Vbis-303 In der Rechtssache: H.H., gegen: 1. die Gemeinde Raeren, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, Avenue des Floralies 5 5030 Gembloux, 2. die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Frau Judith ORBAN und Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen. I. Gegenstand der Klage Mit der am 26. März 2024 eingereichten Klage beantragt der Kläger die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Raeren vom 30. Januar 2024, mit dem der AG Jean Convents eine Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten in Hauset erteilt wurde. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die erste beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt. Am 25. Juni 2024 hat Herr Andy Jousten, beigeordneter Auditor beim Staatsrat, einen Vermerk gemäß Artikel 11/5 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet, mit dem er mitgeteilt hat, dass er keinen Bericht über die Nichtigkeitsklage hinterlegen wird. Vbis - 303d - 1/3 Durch Beschluss vom 16. Juli 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Am 28. Mai 2024 wurde der angefochtene Rechtsakt durch einen Beschluss des Gemeindekollegiums der ersten beklagten Partei zurückgenommen. Die Rücknahme ist definitiv, da besagter Beschluss dem Antragsteller notifiziert wurde und kein Annullierungsantrag gegen diese Rücknahmeentscheidung eingereicht wurde. Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist gegenstandlos geworden. Artikel 2. Die Kosten, festgelegt auf 224 Euro, werden zu Lasten der ersten beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am 10. Oktober 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Vbis - 303d - 2/3 Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 303d - 3/3 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.991