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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2024-12-17 🌐 FR Arrêt Vernietiging

Matière

bestuursrecht

Résumé

Arrêt no 261.791 du 17 décembre 2024 Enseignement et culture - Discipline scolaire Décision : Annulation Dépersonnalisation Demande d'indemnité réparatrice non accomplie

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 261.791 vom 17. Dezember 2024 A. 229.680/Vbis-237 In der Rechtssache: XXXX, Wahldomizil bei Frau Elvira HEYEN, Rechtsanwältin, Zur Burg 8 4780 Sankt Vith, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. I. Gegenstand der Klage Mit der am 2. Dezember 2019 eingereichten Klage beantragt der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Eupen vom 7. Juni 2019 und eine Entschädigungsleistung. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß den Artikeln 12 und 25/3 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Vbis - 237d - 1/22 Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom 8. Februar 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht wurde diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt Im Schuljahr 2018-2019 ist der Kläger Schüler im 3. Jahr des technischen Übergangs des Sekundarunterrichts am Königlichen Athenäum Eupen. Am 23. Mai 2019 findet eine Befragung des Klägers durch den Provisor statt. Am 28. Mai 2019 erstellt der Klassenrat folgendes Gutachten: „ Umschreibung der Situation: Einige Schüler der Fußballabteilung im 3. Jahr haben einen Fake-Account angelegt, um einen Mitschüler, [D. S.], zu mobben. In diesem Account haben sie sich als Mädchen ausgegeben, dass Interesse an [D.] hat, und ein Nacktfoto eines Mädchens, das sie im Internet gefunden haben, gepostet mit der Bitte, im Gegenzug ein Nacktfoto der Genitalien von [D.] zu bekommen. [D.] hat geglaubt, dass es sich wirklich um ein Mädchen handelt und hat ein Foto gepostet, das er im Internet gefunden hat. Er hat die Verbindung zu seinen Mitschülern nicht hergestellt. Seit diesem Vorfall wird er von seinen Mitschülern ausgelacht, wusste aber bis vor kurzem nicht, warum. Durch Zufall hat die Schulleitung von dieser Sache erfahren, und zwar durch die Aussage eines Mitschülers, [N. G.]. Dieser war wegen einer anderen Sache bei der Schulleitung und berichtete in Zusammenhang mit seiner Situation über das Mobbing an [D.]. Die Schulleitung hat im Folgenden einzeln mit allen Schülern, die Mitglied in der besagten Whats-App-Gruppe sind/waren, gesprochen und die Handys eingesammelt. Hierbei handelt es sich um die Schüler [E. A.], [XXXX], [Y. C.], [P. N.], [L. W.], [G. Z.], [A. A.], [R. G.] und [A. D.]. Außerdem hat die Schulleitung mit [R. L.] gesprochen, der mit [N.] und [D.] befreundet ist. Während dieser Gespräche hat jeder den Vorfall bestätigt. Allerdings ist nicht jeder in gleichem Maße schuldig. Die meisten Schüler haben behauptet, den Gesprächsverlauf der Gruppe inzwischen gelöscht zu haben. Bei einem Schüler war dieser noch vorhanden und dieser hat ihn uns freiwillig gezeigt. Die Schulleitung hat den Schüler darüber informiert, dass sie eine Kopie dieses Gesprächsverlaufs machen wird. Vbis - 237d - 2/22 Durch die Informationen aus dem Gesprächsverlauf und den Aussagen der beteiligten Schüler ist folgendes festzuhalten: [R. L.]: Nicht-Mitglied der Chatgruppe, hat sich am Mobbing nicht beteiligt, hat zufällig davon erfahren, aber aus Angst nicht reagiert. [A. D.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sich im Folgenden jedoch nicht am Mobbing beteiligt. [P. N.]: idem [R. G.]: idem. Er hat zusätzlich versucht, die Gruppe darauf aufmerksam zu machen, dass das, was sie tun, strafbar ist. [L. W.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sich im Verlauf des Chats sehr über die Situation amüsiert und lustig gemacht. [G. Z.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat durch einige Kommentare die Stimmung noch aufgeheizt. [A. A.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sogar vorgeschlagen, die gleiche Art von Mobbing auch bei anderen zu versuchen. [XXXX]: Mitglied der Chatgruppe, hat aktiv an dem Chatverlauf teilgenommen und zum weiteren Mobbing aufgerufen. ([XXXX]: ‚Wir könnten [d] Ehre halt komplett entnehmen‘ und ‚Wir könnten das jz schicken‘ und ‚überall hin‘) [E. A.]: Er hat im Gespräch sofort zugegeben, den Fake-Account mit einem Freund außerhalb der Schule kreiert zu haben. Er hat auch im Chatverlauf Fotos weitergeleitet und die Gruppe darauf aufmerksam gemacht, was er mit [D.] über den Fake-Account schreibt. [Y. C.]: Er hat im Gespräch nichts mehr als Mitwisserschaft zugegeben. Allerdings ist im Chatverlauf zu sehen, dass er die besagten Fotos an die Gruppe verteilt. Außerdem hat er laut Aussagen von [N.] und [D.] die beiden von Anfang an respektlos behandelt, beleidigt und schikaniert (‚Verpiss dich!‘, etc.) Argumentation des Klassenrates: Die Situation zeigt, dass die Werte der Schule wie gegenseitiger Respekt, Toleranz und Fairness im Besonderen von [XXXX], [E. A.] und [Y. C.] nicht eingehalten werden. Im Gegenteil, hier liegt ein besonders schwerer Fall von Cyber-Mobbing und Mobbing vor. Aus diesem Grund diskutiert der Klassenrat über verschiedene Möglichkeiten von zu treffenden disziplinarischen Maßnahmen. Vorschläge/Empfehlungen des Klassenrates: zu [Y. C.]: Schulverweis zu [E. A.]: 6 Tage Schulausschluss und pädagogischer Vertrag zu Beginn des Schuljahres 2019-2020 zu [XXXX]: 6 Tage Schulausschluss und pädagogischer Vertrag zu Beginn des Schuljahres 2019-2020 zu [A. A.]: 4 Tage Schulausschluss zu [A. D.], [G. Z.], [R. G.] und [L. W.]: 2 Tage Schulausschluss zu [P. N.]: 1 Tag Schulausschluss zu [R. L.]: 0 Tage Schulausschluss“. Am 29. Mai 2019 lädt der Studienpräfekt die Eltern des Klägers zu einer offiziellen Anhörung ein: „ Ihr Sohn [XXXX] ist an einem schweren Fall von Mobbing beteiligt und wir werden deshalb disziplinarische Maßnahmen in die Wege leiten. Sie als Erziehungsberechtigte haben vorab die Möglichkeit, bei der Anhörung, in der [XXXX] erneut seine Sicht der Ereignisse schildert, dabei zu sein und Einsicht in [XXXX]s Akte zu bekommen. Die Anhörung findet statt am 04.06.2019 um 14:00 Uhr im Büro des Studienpräfekten“. Am 4. Juni 2019 findet die Anhörung des Klägers und seiner Eltern durch den Studienpräfekten, den Provisor und eine Erzieherin statt. Vbis - 237d - 3/22 Am 7. Juni 2019 teilt der Studienpräfekt den Klägern folgende Entscheidung mit: „ Sehr geehrte Frau [K.], sehr geehrter Herr [Q.], aufgrund des schwerwiegenden Cybermobbings und Mobbings zwischen März und Mai 2019 gegen einen Mitschüler, an dem [XXXX] maßgeblich beteiligt war, hat [XXXX] gegen die Schulordnung verstoßen, und zwar gegen die unter Artikel 22 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln (‚Im täglichen Umgang mit anderen zeige ich jedem den nötigen Respekt. Ich bin höflich im Umgang mit meinen Mitschülern (…)‘). Außerdem hat [XXXX] besonders gegen Regeln unter Artikel 33 verstoßen (‚(…) sein Verhalten die physische, psychische oder moralische Integrität eines Mitmenschen beeinträchtigt (…), (…) wiederholte Ausübung unerträglichen psychologischen oder moralischen Drucks auf Mitschüler (…), durch Beleidigung, Beschimpfung, Verunglimpfung, (…)‘). Laut Artikel 33bis hat sich [XXXX] respektlos gegenüber einem Mitschüler verhalten und dessen Würde verletzt. Er hat Mitschüler dazu angestiftet, den Klassenkameraden zu diskreditieren und damit die mentale Gesundheit des Schülers gefährdet (‚Die Achtung des Privatlebens und die Würde der Personen (…). Es ist den Schülern strikt untersagt, (…) die guten Sitten, die Menschenwürde oder die Gefühle von Personen (…) zu verletzen. So z.B. (…) pornographische Websites zu erstellen oder zu verbreiten‘. Und ‚zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber- Mobbing)‘). Aufgrund des Gutachtens des Klassenrates des 3. Jahres des technischen Übergangs des Sekundarunterrichts vom 28.05.2019; Aufgrund der durch Einschreiben angebotenen Möglichkeit der Einsichtnahme in die Disziplinarakte durch die Erziehungsberechtigten; Aufgrund der Anhörung von [XXXX] im Beisein seiner Mutter Frau [K.] und seinem Vater Herr [Q.] am 4.06.2019 um 14:00 Uhr trifft der Studienpräfekt des Königlichen Athenäums Eupen, Herr [E. G.], folgende Entscheidung: 1. [XXXX] wird in Anwendung von Artikel 44 und 45 des Grundlagendekrets vom 31. August 1998 und von Artikel 32 bis 34 der Schulordnung ab dem 13.06.2019 von der Schule verwiesen. Der Schulverweis wird erst zum Zeitpunkt der Einschreibung in eine andere Schule wirksam, jedoch spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt des in Artikel 45 Nr. 4 angeführten Einschreibebriefs (Dekret vom 31. August 1998). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt XXXX als vorübergehend ausgeschlossen. 2. [XXXX] ist in diesem Zeitraum von allen Unterrichtsstunden und anderen Schul-veranstaltungen seiner Klasse ausgeschlossen. Seine Anwesenheit in der Schule ist jedoch verpflichtend. 3. Sollten in diesem Zeitraum Prüfungen stattfinden, ist der Schüler aus Kulanz zur Teilnahme an diesen Prüfungen zugelassen. Die Schulleitung legt die Durchführungsbedingungen für die aus Kulanzgründen gewährte Teilnahme an diesen Prüfungen fest. Die Einspruchsmöglichkeiten gegen die vorliegende Entscheidung finden Sie in Artikel 35 der Schulordnung (siehe dazu auch beiliegenden Rechtsbehelf)“. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. Am 11. Juni 2019 legen die Eltern des Klägers Beschwerde gegen die beanstandete Entscheidung bei der Einspruchskammer ein. Vbis - 237d - 4/22 Am 20. Juni 2019 trifft die Einspruchskammer folgende Entscheidung: „ Einspruchsgegenstand Es liegt ein Einspruch vor gegen die Entscheidung des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Eupen vom 7. Juni 2019, zugestellt am 11. Juni 2019, über den Schulverweis von [XXXX], eingegangen am 17. Juni 2019 Zur Zulässigkeit Aufgrund der Entscheidung des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Eupen vom 11. Juni 2019 aufgrund des vorangegangenen Gutachtens des Klassenrates vom 28. Mai 2019, einen Schulverweis gegen [XXXX] auszusprechen, der den Erziehungsberechtigten per Einschreiben vom 7. Juni 2019 am 11. Juni 2019 zugestellt worden ist; Aufgrund des Einspruchs von Frau [D. K.] und Herrn [J.-M. Q.] gegen den Schulverweis von [XXXX], der der Einspruchskammer per Einschreiben vom 14. Juni 2019 am 17. Juni 2019 zugestellt worden ist; Aufgrund der Tatsache, dass der Einspruch begründet ist und innerhalb der vorgeschriebenen Einspruchsfrist von fünf Tagen eingereicht worden ist (Artikel 39 § 2 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen); Aufgrund der Tatsache, dass somit alle erforderlichen dekretalen Bestimmungen bezüglich des Einspruchsverfahrens eingehalten worden sind; ist der Einspruch zulässig. Zum Grunde Aufgrund der Tatsache, dass die Einspruchskammer gemäß Artikel 39 § 4 des Dekretes vom 31. August 1998 darüber befindet, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind; Aufgrund der Tatsache, dass Artikel 45 desselben Dekretes das Verfahren bei einem Schulverweis und dessen Reihenfolge wie folgt beschreibt: 1. vorhergehendes Gutachten des Klassenrates, 2. Einsicht in die Disziplinarakten für die Erziehungsberechtigten, 3. Anhörung des Schülers im Beisein seiner Erziehungsberechtigten oder eines Rechtsbeistandes, 4. Entscheidung wird schriftlich begründet und per Einschreiben an die Erziehungsberechtigten geschickt; Aufgrund der Tatsache, dass jeder einzelne dieser Verfahrensschritte als wesentlich zu betrachten ist und dazu dient, die Rechte der Verteidigung zu gewährleisten; Aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 vorliegt; Aufgrund der Tatsache, dass die Möglichkeit der Akteneinsicht bestand und unstrittig ist; Aufgrund der Tatsache, dass der Studienpräfekt die Erziehungsberechtigten und den Schüler per Einschreiben vom 29. Mai 2019 zur Anhörung am 4. Juni 2019 eingeladen hat und diese am besagten Tag erschienen sind; Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten der Meinung sind, dass keine korrekte Anhörung stattgefunden hat; Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten und der Schüler ihr Recht auf Anhörung aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht korrekt wahrgenommen haben, wie aus dem Protokoll vom 4. Juni 2019 hervorgeht; Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung schriftlich begründet und per Einschreiben vom 7. Juni 2019 an die Erziehungsberechtigten geschickt wurde; Aufgrund der Tatsache, dass Disziplinarmaßnahmen gemäß Artikel 42 desselben Dekretes nur in außergewöhnlichen Fällen verhängt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den Beanstandungen stehen müssen; Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten die ihren Sohn zur Last gelegten Anschuldigungen sowie deren Schweregrad in Frage stellen; Vbis - 237d - 5/22 Aufgrund der Tatsache, dass die Schulordnung des Königlichen Athenäums Eupen in Artikel 33bis ausdrücklich darauf hinweisen, dass es den Schülern strikt untersagt ist, anhand von Schriftstücken, Internetseiten oder eines anderen Kommunikationsmittels (Blog, Handy, soziale Netzwerke, …): ‐ die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Menschenwürde oder die Gefühle von Personen – seien es Mitschüler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, so z.B. extremistische, gewalttätige oder pornografische Websites zu erstellen oder zu verbreiten; ‐ in irgendeiner Weise den Ruf, die Privatsphäre oder das Recht am Bild Dritter – seien es Mitschüler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, unter anderem durch verleumderische oder beleidigende Äußerungen oder Bilder; ‐ zu jeglicher Form von Hass, Gewalt, Rassismus usw. auszurufen; ‐ zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber-Mobbing); ‐ Informationen zu verbreiten, die den Ruf der Schule gefährden oder den guten Sitten und den Gesetzen widersprechen; ‐ falsche Informationen oder Informationen, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden können, zu verbreiten; Aufgrund der Tatsache, dass aus der Akte ersichtlich ist, dass der Schüler maßgeblich an dem Cybermobbing eines Mitschülers beteiligt war und damit eindeutig gegen den o.e. Artikel 33bis der Schulordnung verstoßen hat; Aufgrund der Tatsache, dass dies ein schwerwiegendes Vergehen darstellt, das einen Schulverweis rechtfertigt; Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung somit die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Schulverweis einhält; wird dem Einspruch nicht stattgegeben und der Schulverweis vom 7. Juni 2019 bleibt bestehen. Die vorliegende Entscheidung wurde einstimmig getroffen. Bitte beachten Sie die Beschwerdemöglichkeit und den Rechtsbehelf auf der folgenden Seite“. IV. Verfahrensübernahme Die Eltern des Klägers hatten ihre Klage als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes eingereicht. Da Letztgenannter volljährig geworden ist, ist seinem Antrag auf Verfahrensübernahme stattzugeben. V. Zulässigkeit V.1. Standpunkte der Parteien A. Antragsschrift Die Eltern des Klägers führen an, dass im vorliegenden Fall festzustellen ist, dass der beanstandeten Entscheidung in Bezug auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat keinerlei Rechtsmittelbelehrung geschweige denn Auskünfte über die einzuhaltenden Formen und Fristen beigefügt wurden, dass demnach in vorliegendem Fall Artikel 19 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Anwendung finden muss, so dass die zur Einleitung einer ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 6/22 Nichtigkeitsklage vorgesehene Frist von 60 Tagen erst vier Monate nach Zustellung der beanstandeten Entscheidung einsetzen kann und dass dementsprechend festzuhalten ist, dass die Klage nicht verfristet ist. Sie fügen an, dass die beanstandete Entscheidung mit einer vermeintlichen Beteiligung an Mobbing zum Nachteil eines Mitschülers begründet wird, dass selbst wenn ihr Sohn mittlerweile ohnehin eine andere Schule besucht, durch die beanstandete Entscheidung und die darin geäußerten Vorwürfe u.a. sein Ruf und sein Ansehen geschädigt wurden, so dass er über ein Klageinteresse verfügt, dass sie in diesem Zusammenhang auf Entscheid Nr. 231.265 vom 19. Mai 2015 verweisen, die auch in vorliegendem Fall Anwendung finden kann, und dass darüber hinaus aus dem Wortlaut des Artikels 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat hervorgeht, dass der darin vorgesehene Antrag auf Entschädigungsleistung an eine Nichtigkeitsklage gekoppelt ist, so dass in vorliegendem Fall sowohl in Bezug auf die Nichtigkeitsklage, als auch in Bezug auf den Antrag auf Entschädigungsleistung ein Klageinteresse vorliegt. B. Erwiderungsschriftsatz Die beklagte Partei antwortet, dass sich aus der Nichtigkeitsklage ergibt, dass die Eltern des Klägers zu gegebener Zeit die Entscheidung der Einspruchskammer zur Kenntnis genommen haben, dass mit dieser Entscheidung die beanstandete Entscheidung bestätigt wurde, dass mit der Entscheidung der Einspruchskammer eine Rechtsbelehrung zu den Rekursmöglichkeiten (beim Staatsrat) erteilt wurde, dass sich unmissverständlich aus der Nichtigkeitsklage ergibt, dass das vorliegende Verfahren sich nicht gegen die Entscheidung der Einspruchskammer richtet, dass ein eventueller Rekurs gegen diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt somit auf jeden Fall verfristet wäre, dass, wenn die Eltern des Klägers offensichtlich davon ausgingen, dass nicht die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern die von der Einspruchskammer bestätigte Entscheidung der Schule anzufechten war, quod non, dennoch damit gesichert ist, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsmittelbelehrung erhalten haben, dass sie somit spätestens bis Anfang September 2019 eine zeitlich zulässige Nichtigkeitsklage gegen die beanstandete Entscheidung beim Staatsrat hätten einreichen können und dass die Nichtigkeitsklage somit offensichtlich verfristet ist. Sie führt ebenfalls an, dass nach eigenem Bekunden der Kläger eine andere Schule besucht, dass nicht zu erkennen ist, welchen Sinn eine Annullierung der beanstandeten Entscheidung haben könnte, dass der Ausschluss sowieso erst zum Ende des Schuljahres erfolgte, dass die Entschädigungsforderung nichts an ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 7/22 dieser Rechtslage ändert, dass der Entschädigungsantrag nur bei einer zulässigen Klage eingereicht werden könnte und dass, wenn es um rein zivilrechtliche Belange und Schadenersatz geht, die ordentlichen Gerichte mit der Klage zu befassen sind. Schließlich führt sie noch an, dass es in der Tat einen im Dekret vom 31. August 1998 organisierten Rekurs gegen einen von der Schule ausgesprochenen Schulverweis gibt, dass das Dekret in Artikel 39 § 4 bestimmt, dass die Einspruchskammer die Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der angefochtenen Entscheidungsfindung zu prüfen hat und dass Schulverweise gegebenenfalls von der Einspruchskammer aufgehoben werden können, dass die Eltern des Klägers folgerichtig gegen die beanstandete Entscheidung einen Rekurs bei der Einspruchskammer eingelegt haben, dass, wenn die Einspruchskammer eine Entscheidung trifft, in der weiteren Folge gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen diese auf Einspruch getroffene Entscheidung eingereicht werden muss, dass die beklagte Partei der Entscheidung der Einspruchskammer die entsprechende Rechtsbelehrung erteilt hat und dass die Nichtigkeitsklage somit gegenstandslos und unzulässig ist. C. Replikschriftsatz Die Eltern des Klägers entgegnen, dass die Tatsache, dass der Entscheidung der Einspruchskammer eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, nichts daran ändert, dass der beanstandeten Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen war, dass die der Entscheidung der Einspruchskammer beigefügten Belehrung mögliche Rechtsmittel gegen eben diese Entscheidung betraf, nicht aber gegen die beanstandete Entscheidung, dass somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Versäumnis der beklagten Partei dadurch gedeckt war, zumal die Entscheidung der Einspruchskammer keinen Devolutionseffekt besitzt und die beanstandete Entscheidung nicht ersetzt hat und dass die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat somit in vorliegendem Fall Anwendung finden müssen, so dass die Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist eingelegt wurde. Sie behaupten ebenfalls, dass, selbst wenn ihr Sohn in der Zwischenzeit auf eine andere Schule gewechselt ist, er über ein Klageinteresse verfügt und verweisen auf Entscheid Nr. 240.258 vom 21. Dezember 2017 und auf den Kommentar zu den Bestimmungen des Gesetzesvorschlages, der zum Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten geworden ist (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2é/1, S. 8). Vbis - 237d - 8/22 D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei Die beklagte Partei verweist auf den Erwiderungsschriftsatz. E. Letzter Schriftsatz des Klägers Der Kläger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz. V.2. Beurteilung In seinem Bericht schlussfolgert das Mitglied des Auditorats aus den folgenden Gründen, dass der Kläger über ein aktuelles Klageinteresse verfügt, dass die Klage gegen die Entscheidung des Studienpräfekten des Königlichen Athenäums Eupen zu richten war, und dass die Klage ratione temporis zulässig ist: 1.1. „ Die beanstandete Entscheidung beruht auf das Verhalten des Sohnes der Kläger, dem Cyber-mobbing und Mobbing vorgeworfen wird. Wie aus dem von den Klägern angeführten Entscheid Nr. 231.265 vom 19. Mai 2015 angeführt worden ist, « La décision entreprise impute à [A.] un comportement “insultant”, “agressif” et “violent”. De telles considérations sont de nature à porter atteinte à la réputation de l’enfant. Les requérants disposent donc d’un intérêt moral à ce que l’acte attaqué soit annulé. La circonstance que le préjudice qu’allèguent les requérants trouverait sa source dans le comportement d’[A.] est contestée par le moyen unique de la requête et est donc liée à l’examen du fondement du recours. Enfin, l’exclusion de l’école constitue une sanction qui cause directement grief au fils des requérants. Le recours en annulation est dès lors recevable ». In späteren Entscheiden hat der Staatsrat diese Rechtsprechung ebenfalls angewandt. […] Die Kläger verfügen daher über ein aktuelles Klageinteresse. […].“ 1.2. „ Das Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen sieht vor: « Kapitel IV – Der Schüler im Regel- und Förderschulwesen (…) Abschnitt 7 - Einspruchsstruktur für den Schüler beziehungsweise seinen Erziehungsberechtigten im Falle einer Nichtversetzung, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises Art. 39 - Verfahrensweise (…) § 4. Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren. Sie kann Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines Vbis - 237d - 9/22 Studiennachweises aufheben; der Klassenrat bzw. der Prüfungsausschuss wird in diesem Falle erneut mit der Angelegenheit befasst. Gegen diese Entscheidung des Klassenrates bzw. des Prüfungsausschusses kann kein erneuter Einspruch erhoben werden». Laut Artikel 39 § 4 Absatz 1 des Dekretes vom 31. August 1998 kann die Einspruchskammer Schulverweise annullieren, jedoch nicht reformieren. Entgegen der Behauptung der beklagten Partei besteht also keinesfalls ein «Devolutiveffekt», so dass die Klage nicht gegen die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern – wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist – ausschließlich gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde vor der Einspruchskammer war, zu richten ist. Falls nämlich die zuständige Behörde (Einspruchskammer) im organisierten Einspruchsverfahren über die Befugnis verfügt die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben worden ist, zu ersetzen, so ist die Nichtigkeitsklage laut ständiger Rechtsprechung des Staatsrates […] ausschließlich gegen diese letztgenannte Entscheidung, also die Entscheidung, die anstelle der ersten Entscheidung getreten ist, einzureichen. Dies ist dagegen nicht der Fall, wenn die Befugnis der Einspruchskammer nur darin besteht, die erste Entscheidung aufzuheben, was dazu führt, dass die Einspruchskammer keine Befugnis hat eine Entscheidung anstelle der Schule zu treffen“. 1.3. „Bezüglich einer Klagemöglichkeit vor dem Staatsrat enthält die beanstandete Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung. Die 60-Tagesfrist hat somit frühestens […] am 7. Oktober [2019] begonnen. Die Klage ist daher ebenfalls zulässig ratione tempor[is]“. Nachdem die beklagte Partei den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte sie die Gelegenheit nicht, die ihr die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation zu widersprechen. Unter diesen Umständen und nach eigener Untersuchung sieht der Staatsrat keinen Grund, von der im Auditoratsbericht enthaltenen Argumentation abzuweichen, und erklärt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, die Klage für zulässig. VI. Dritter Klagegrund VI.1. Standpunkte der Parteien A. Antragsschrift Die Eltern des Klägers führen einen dritten Klagegrund, ausgehend von der Verletzung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, an. Vbis - 237d - 10/22 Sie führen an, dass es unstrittig ist, dass die beanstandete Entscheidung eine Begründung aufweist, dass der Schulverweis damit begründet wird, dass ihr Sohn aufgrund einer vermeintlichen maßgeblichen Beteiligung an einem Fall von Mobbing eines Mitschülers gegen mehrere Vorschriften der Schulordnung verstoßen haben soll, dass nichtsdestotrotz in vorliegendem Fall aufgrund der nachfolgenden Gründe festzustellen ist, dass die Begründung der beanstandeten Entscheidung unzureichend, nicht angemessen ist und den Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht entspricht, dass zum einen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die beanstandete Entscheidung vom Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 abgewichen ist, dass der Klassenrat es in der Tat für ausreichend erachtet hatte, das ihrem Sohn zur Last gelegte Vergehen mit einem vorübergehenden Ausschluss vom Schulbetrieb zu ahnden, dass in der beanstandeten Entscheidung das Gutachten des Klassenrates zwar am Rande erwähnt wird, allerdings nicht versachlicht wird, wieso diesem Gutachten nicht gefolgt werden konnte und mit dem Schulverweis eine weitaus folgenschwerere Disziplinarmenahme vorgesehen werden musste, dass, selbst wenn die Kläger gar keine Kenntnis des Gutachtens des Klassenrates hatten, es für ihren Sohn und sie selbst jedoch von besonderem Interesse gewesen wäre, diese Gründe zu kennen, umso mehr, da die beklagte Partei bei den anderen an dem Mobbing beteiligten Mitschülern dem Gutachten des Klassenrates gefolgt zu sein scheint, dass es in der Tat mit einer solchen Begründung für die Eltern des Klägers möglich gewesen wäre, nachzuvollziehen, wieso ihrem Sohn, dem gleiche Vergehen wie den anderen Mitgliedern der Whats-App Unterhaltung zur Last gelegt wurden, eine gravierendere Disziplinarmaßnahme auferlegt wurde, dass, da in vorliegendem Fall eben nicht erklärt wird, aus welchen Gründen dem Gutachten des Klassenrates nicht gefolgt werden konnte, es für sie den Anschein hat, dass die beklagte Partei vor allem persönliche Interessen, bzw. ihre persönliche Meinung in ihrer Entscheidung hat einfließen lassen, dass es bekannt ist, dass die für den 4. Juni 2019 geplante Anhörung ihres Sohnes im Beisein der Kläger von Seiten der beklagten Partei kurz nach Beginn aufgrund von unterschiedlichen Ansichten frühzeitig abgebrochen worden ist, dass dementsprechend die beklagte Partei und die Kläger nicht gerade „im Guten“ auseinander gegangen sind, dass im Anschluss schließlich die beklagte Partei ihre Entscheidung hat treffen müssen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Beurteilung nicht die gleiche Neutralität an den Tag gelegt hat, wie dies normalerweise der Fall sein sollte, dass es aufgrund dieser besonderen Umstände umso mehr erforderlich gewesen wäre, in ihrer Entscheidung auf das Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 einzugehen und zu erklären, wieso diesem Gutachten nicht gefolgt wurde, dass zum anderen ebenfalls festzuhalten ist, dass aus der Begründung der beanstandeten Entscheidung in keiner Weise ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 11/22 hervorgeht, in wie weit die Verteidigungsmittel der Kläger, bzw. ihres Sohnes berücksichtigt worden sind, dass dies im Übrigen auch kaum möglich ist, sofern die Anhörung, die die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleisten soll, vorzeitig abgebrochen wurde, so dass weder ihr Sohn, noch die Kläger sich ausführlich zu den Vorwürfen äußern konnten, dass nichtsdestotrotz aus der Begründung der Entscheidung ersichtlich sein muss, inwieweit, bzw. wieso die Verteidigungsmittel nicht berücksichtigt wurden, dass in diesem Zusammenhang daran erinnert sei, dass die Verpflichtung für Verwaltungsbehörden, ihre Akte und Entscheidungen ausführlich zu begründen und in diesem Rahmen Auskunft über die faktische und juristische Grundlage ihrer Entscheidung zu geben, in erster Linie dazu dient, den Betreffenden ausreichend über alle Beweggründe der Verwaltungsbehörde zu informieren, so dass dieser gegebenenfalls in Kenntnis aller relevanten Elemente wirksam Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann, dass die Kläger diesbezüglich auch auf die folgende Rechtsprechung verweisen: „Si l'autorité disciplinaire n'est pas tenue de répondre à tous les arguments qui lui sont soumis, elle doit cependant exposer les raisons pour lesquelles elle ne retient pas les éléments de défense avancés par l'élève exclu. Tel n'est pas le cas lorsque sur un point essentiel de défense l'autorité disciplinaire ne motive pas la décision d'exclusion définitive. L'autorité n'expose donc pas légalement les raisons pour lesquelles elle décide de retenir la sanction la plus grave“ (Entscheid des Staatsrates Nr. 231.296 vom 21. Mai 2015), dass sofern in vorliegendem Fall die Begründung der beanstandeten Entscheidung keinerlei Aufschluss darüber gibt, inwieweit die Verteidigungsmittel der Kläger bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden und weshalb von dem Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 abgewichen wurde, es den Klägern in der Tat nicht möglich war, wirksam und in Kenntnis aller relevanten Beweggründe der beklagten Partei Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und dass die Kläger aus diesem Grund der Auffassung sind, dass die der beanstandeten Entscheidung beigefügte Begründung als unzureichend anzusehen ist und darüber hinaus den Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht genügt, sofern diese vorsehen, und dass die Begründung „aus der Angabe der faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses“ bestehen und „angemessen“ sein muss. B. Erwiderungsschriftsatz Die beklagte Partei antwortet, dass die Kläger einräumen, dass die beanstandete Entscheidung Begründungen enthält, selbst wenn sie diese nicht akzeptieren können, dass sich aus der beanstandeten Entscheidung ergibt, dass die notwendige Begründung erteilt wurde, indem auf die Schwere der Vergehen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen verwiesen wurde, dass darüber hinaus noch zu ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 12/22 erwähnen ist, dass in der Entscheidung der Einspruchskammer eine weiter gehende Begründung angeführt wird, dass die Verteidigungsrechte beachtet wurden, da es zu einer Anhörung gekommen ist und die Kläger die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt im Rekurs bei der Einspruchskammer darzulegen, dass es im vorliegenden Fall keine Verpflichtung gab, die Abweichung vom Vorschlag des Klassenrates zu begründen, und dass es sich um eine reine Ermessensentscheidung handelte, und dass die Schwere der Verfehlungen im Übrigen für sich spricht. C. Replikschriftsatz Die Eltern des Klägers erwidern, dass die Begründung der Entscheidung der Einspruchskammer vom 20. Juni 2019 in vorliegendem Fall nicht ins Gewicht fallen kann, da einerseits nicht die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern die Entscheidung des Studienpräfekten vom 7. Juni 2019 Gegenstand der Klage ist, und andererseits die unzureichende Begründung der beanstandeten Entscheidung nicht durch eine eventuell angemessene Begründung der Einspruchskammer gedeckt werden kann, dass es darüber hinaus eine angemessene Begründung im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 in casu sehr wohl erfordert hätte, dass auf die Gründe eingegangen wird, aus denen von den Empfehlungen des Klassenrates abgewichen wurde, dass, wenn, wie die beklagte Partei behauptet, es sich bei der beanstandeten Entscheidung um eine reine Ermessensentscheidung handeln würde – quod non –, die Schüler und ihre Eltern jeglicher Willkür nahezu schutzlos ausgeliefert wären, dass dies im Widerspruch zu einer ausdrücklichen Begründung von Verwaltungsakten stehen würde, dass in vorliegendem Fall noch einmal darauf hingewiesen sei, dass die Empfehlungen des Klassenrates für die Kläger von besonderem Belang gewesen wären, sofern diese anstatt eines Schulverweises einen vorübergehenden Schulausschluss von sechs Tagen und den Abschluss eines pädagogischen Vertrags für das nächste Schuljahr vorsahen, dass auch weil die der beanstandeten Entscheidung beigefügten Begründung keinen Aufschluss darüber gab, aus welchen Gründen von den Empfehlungen des Klassenrates abgewichen wurde, es den Klägern schlussendlich nicht möglich war, wirksam und in Kenntnis aller relevanten Beweggründe Rechtsmittel gegen die beanstandete Entscheidung einzulegen, dass dies jedoch das Ziel der Verpflichtung Verwaltungsakten eine ausdrückliche Begründung beizufügen ist, und dass somit in vorliegendem Fall festzuhalten ist, dass die der beanstandeten Entscheidung beigefügte Begründung den Anforderungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht genügt. D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei Vbis - 237d - 13/22 Die beklagte Partei behauptet, dass es nochmals zu betonen ist, dass die Entscheidung vom 7 Juni 2019 eine explizite Begründung erhält, dass es zwar korrekt ist, dass in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Tragweite des Gutachtens des Klassenrates verwiesen wird, aber dass dies kein ausreichender Grund ist, um von einer fehlenden formellen Begründung zu sprechen, da die Sanktion explizit und faktisch begründet wurde, dass es kein Mehrwert gewesen wäre, wenn nur pro forma gesagt worden wäre, dass der Klassenrat eine andere Sanktion vorgeschlagen hatte und, dass es ebenso zu erwähnen ist, dass die Stellungnahme des Klassenrates keine bindende Wirkung hatte und dass die Schuldirektion über eine Ermessensfreiheit verfügt, die Schwere der Fakten zu beurteilen. E. Letzter Schriftsatz des Klägers Der Kläger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz. VI.2. Beurteilung Gemäß dem Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte muss die Behörde im individuellen Verwaltungsakt selbst dessen faktischen und juristischen Grundlagen angeben, sodass der Adressat dieses Aktes aus dessen Wortlaut die faktischen und juristischen Gründe einsehen kann, aus denen die Behörde in diesem Sinne befunden hat, und beurteilen kann, ob es angebracht ist, Einspruch gegen diesen Akt zu erheben. Um angemessen zu sein, muss die Begründung auf Elementen beruhen, die sich im Hinblick auf die Verwaltungsakte als richtig erweisen, das heißt, dass sie der Realität entsprechen, dass sie für die gewählte Lösung stichhaltig sein, und dass sie gesetzlich zulässig sind. Die Tragweite dieser Begründung hängt von den Umständen im Einzelfall ab, und ist auf vernünftige Weise zu beurteilen. Es kann somit angenommen werden, dass eine Begründung für bestimmte Punkte kürzer ist, wenn diese Punkte vom Bürger wohl bekannt sind, und von Letztgenanntem nicht im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beanstandet wurden. Die Begründung einer Sanktion muss auch nicht auf jedes einzelne vom Bürger angeführte Argument eingehen, sondern muss ihm ermöglichen, die ihm vorgeworfenen Taten, die Qualifikation dieser Taten und die Gründe, aus denen die Disziplinarbehörde die Sanktion verhängt hat, zu verstehen, ohne dass die Behörde ihre Wahl gegenüber den gesamten möglichen Disziplinarstrafen begründen muss. Die Behörde muss jedoch eine besondere Begründung geben, wenn sie sich dem mitgeteilten Vorschlag bzw. Gutachten des speziell dazu durch die anwendbare Regelung eingerichteten Organs nicht anschließt, wobei die Behörde in solch einem Fall präzise begründen ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 14/22 muss, warum sie vom Gutachten der Beschwerdeinstanz abweicht. Schließlich setzt die sich aus dem Gesetz vom 29. Juli 1991 ergebende formelle Begründungspflicht grundsätzlich voraus, dass die Begründung im Akt selber angegeben wird. Es wird jedoch angenommen, dass die Begründung unter Bezugnahme auf ein anderes Dokument erfolgt, insofern entweder der Inhalt des Dokuments, auf das verwiesen wird, im Akt wiedergegeben wird, oder der Adressat spätestens bei Notifizierung des Aktes von diesem Dokument Kenntnis gehabt hat. Der angefochtene Rechtsakt ist die Entscheidung des Studienpräfekten vom 7. Juni 2019 und nicht die Entscheidung der Einspruchskammer vom 20. Juni 2019. Somit kann die in letztgenannter Entscheidung enthaltene Begründung den Mängeln in der Begründung des angefochtenen Rechtsaktes nicht abhelfen. In der Sitzung vom 28. Mai 2019 hat der Klassenrat dem Kläger folgende Tatsachen zur Last gelegt: „Mitglied der Chatgruppe, hat aktiv an dem Chatverlauf teilgenommen und zum weiteren Mobbing angerufen“. Der Klassenrat war der Meinung, dass dem Kläger ein Schulausschluss von sechs Tagen und der Abschluss eines pädagogischen Vertrags zu Beginn des Schuljahres 2019-2020 als Sanktion auferlegt werden mussten. Durch den angefochtenen Rechtsakt hat der Studienpräfekt jedoch beschlossen, den Kläger von der Schule zu verweisen, und hat er somit ihm eine schwerere Sanktion, als die vom Klassenrat vorgeschlagene Sanktion auferlegt. Die Begründung des angefochtenen Rechtsaktes legt die Vorwürfe gegen den Kläger aus und weist auf das Gutachten des Klassenrates hin, aber sie enthält keine Gründe, aus denen verstanden werden kann, warum der Studienpräfekt beschlossen hat, von der vom Klassenrat vorgeschlagenen Sanktion abzuweichen. Die Tatsache, dass der Studienpräfekt über eine Beurteilungsbefugnis verfügte, um die aufzuerlegende Sanktion zu bestimmen, und dass er durch das Gutachten des Klassenrates nicht gebunden war, befreite ihn nicht davon, die Gründe anzugeben, aus denen er beschlossen hatte, von der vom Klassenrat vorgeschlagenen Sanktion abzuweichen. Schließlich wirft der Kläger der beklagten Partei nicht vor, dass sie die vom Klassenrat vorgeschlagene Sanktion nicht erwähnt hat, sondern dass sie die Gründe nicht angegeben hat, aus denen sie von dieser Sanktion abgewichen hat. Vbis - 237d - 15/22 Somit kann das vom Kläger vorgeworfene Versäumnis nicht als rein formell betrachtet werden. Demzufolge ist der dritte Klagegrund begründet und genügend, um den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären. Vbis - 237d - 16/22 VII. Entschädigungsleistung VII.1. Standpunkte der Parteien A. Antragsschrift Die Eltern des Klägers führen an, dass ihrem Sohn infolge der beanstandeten Entscheidung insbesondere ein erheblicher Schaden moralischer Natur entstanden ist, dass ein Schulverweis einerseits zur Folge hat, dass der Jugendliche aus seinem Freundeskreis gerissen wird, dass in der Tat ihr Sohn seine bisherigen Klassenkameraden verloren hat und sich in einer anderen Schule neu hat integrieren müssen, dass nicht geleugnet werden kann, dass dies für einen Jugendlichen eine Herausforderung darstellt, dass die beanstandete Entscheidung andererseits unweigerlich Auswirkung auf den Ruf bzw. das Ansehen ihres Sohnes, dies nicht nur in seinem früheren, sondern zweifelsohne auch in seinem neuen schulischen Umfeld, gehabt hat, dass auch davon auszugehen ist, dass die Mitschüler zumindest in Teilen ebenfalls Kenntnis der Gründe für den Schulverweis hatten, dass die Mitschüler ihres Sohnes ihm seit dem Schulverweis in Zukunft mit gewissen Vorurteilen gegenübertreten, dass dies jedoch mit Sicherheit nicht nur für die Mitschüler und Freunde, sondern auch für die neue Schule und das Lehrpersonal gilt, dass ihr Sohn durch den Schulverweis somit „einen Stempel“ aufgedrückt bekommen hat, der ihn während seiner weiteren schulischen Laufbahn begleiten wird und in der ein oder anderen Situation mit Sicherheit eine Belastung darstellen kann und wird, dass nicht zuletzt auch die Umstände der beanstandeten Entscheidung zur Belastung ihres Sohnes beitragen, dass es nach wie vor weder für die Kläger, geschweige denn für ihren Sohn selbst, nachvollziehbar ist, wieso er der Schule verwiesen wurde, wohingegen, bis auf den „Haupttäter“, alle weiteren Beteiligten für das gleiche Vergehen lediglich einen vorübergehenden Schulausschluss erhalten haben, dass ohne eine entsprechende Begründung oder Erklärung ein junger Mensch diese Entscheidung nur als ungerecht und frustrierend wahrnehmen kann und dass aus diesen Gründen die Kläger für den erlittenen moralischen Schaden ihres Sohnes die Verurteilung der beklagten Partei zu einer Entschädigungsleistung, die ex aequo et bono auf 5 000 € festgelegt werden kann, beantragen. B. Erwiderungschriftsatz Die beklagte Partei antwortet, dass es erstaunlich ist, dass die Kläger noch nicht einmal berücksichtigen, dass ihr Sohn mit seinem unangemessenen Verhalten gegen das Strafgesetz verstoßen hat und in einem schwerwiegenden ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 17/22 Mobbingverhalten Dritten Schaden zugefügt hat, dass er somit für seinen angeblichen Schaden vor allen Dingen selbst verantwortlich ist, dass darüber hinaus nicht ansatzweise glaubwürdig dargelegt wird, dass es einen Schaden gegeben haben könnte, dass es ihm frei steht, weiter Kontakt zu seinen ehemaligen Klassen- kameraden zu halten und ein Schulwechsel als solcher ein gängiger Verlauf für Schüler und nicht mit Schaden verbunden ist, dass, wenn es einen Rufschaden geben sollte, er selbst für die Folgen seines Verhaltens verantwortlich ist, dass rein vorsorglich die beklagte Partei noch anführt, dass eine eventuelle Annullierung nicht notwendigerweise dazu führt, dass eine Illegalität begangen worden ist, dass in der Tat die beanstandete Entscheidung gegebenenfalls neugefasst werden könnte, indem die eventuellen Annullierungsgründe beachtet würden, dass darüber hinaus auch davon ausgegangen werden kann, dass der moralische Schaden schon durch die Annullierung der beanstandeten Entscheidung ausreichend vergütet wird (siehe Entscheid Nr. 232.416 vom 2. Oktober 2015), dass bei einer rein formalen Illegalität im Übrigen kein Kausalzusammenhang zwischen der Illegalität und dem vermeintlichen Schaden besteht und dass unter diesen Umständen die Forderung auf Schadenersatz abzuweisen ist. C. Replikschriftsatz Die Eltern des Klägers entgegnen, dass, bezüglich des Arguments der beklagten Partei, dem nach ihr Sohn für seinen Schaden in erster Linie selbst verantwortlich sei, daran erinnert werden muss, dass die durch die Kläger geforderte Entschädigungsleistung sich auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Entscheidung (und den sich daraus ergebenden Folgen, wie beispielsweise ein ineffizientes Einspruchsverfahren) und dem im Rahmen der Klage näher erläuterten moralischen Schaden stützt, dass dieser ursächliche Zusammenhang durch ein eventuelles Fehlverhalten ihres Sohnes, welches der rechtswidrigen Entscheidung vorausgegangen ist, nicht tangiert, dass des Weiteren der Argumentation der beklagten Partei, wonach ein Schulwechsel ein gängiger Vorgang und nicht mit einem moralischen Schaden verbunden sei, auch nicht gefolgt werden kann, sofern es sich in vorliegendem Fall nicht um einen einfachen Schulwechsel handelt, sondern um einen Schulverweis aus disziplinarischen Gründen, dem eine rechtswidrige Entscheidung vorausgegangen ist, dass diese beiden Hypothesen nicht vergleichbar sind und folglich unterschieden werden müssen, dass ihrem Sohn ferner in casu vorgeworfen wurde, maßgeblich an Cybermobbing zu Lasten eines Mitschülers beteiligt gewesen zu sein, sowie andere Mitschüler angestiftet zu haben, den Klassenkameraden zu diskreditieren und damit seine mentale Gesundheit zu gefährden, dass vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 18/22 bestritten werden kann, dass die beanstandete Entscheidung einen rufschädigenden Charakter aufweist, und dass die Kläger somit der Auffassung sind, dass ihr Antrag auf Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5 000 € als Entschädigungsleistung für den durch die beanstandete Entscheidung verursachten moralischen Schaden begründet ist. D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei Die beklagte Partei kommt auf die Frage nicht zurück. E. Letzter Schriftsatz des Klägers Der Kläger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz. VII.2. Beurteilung Artikel 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat lautet wie folgt: „ Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 § 1 oder 3 eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Verwaltungs- streitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Entscheids eine Entschädigung zu Lasten des erlassenden Organs unter Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses zu gewähren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist. […] Die Partei, die den Antrag auf Entschädigungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz für denselben Nachteil zu erhalten. Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, können bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf Entschädigungsleistung für denselben Nachteil mehr einreichen“. Die Entschädigungsleistung stellt einen autonomen Begriff dar, der sich sowohl von der Wiedergutmachung des Schadens auf der Grundlage der Artikel 1382 bis 1386 des Zivilgesetzbuches als auch von der Entschädigung „nach Billigkeit“ gemäß Artikel 11 der o.a. koordinierten Gesetze unterscheidet und dessen Modalitäten vom Staatsrat durch seine Rechtsprechung schrittweise herausgearbeitet werden sollten (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2é/1, S. 6-7). Darüber hinaus wird die Verpflichtung für den Staatsrat, alle Umstände von öffentlichem und privatem Interesse zu berücksichtigen, wie der o.a. Artikel 11bis es vorschreibt, laut Gesetzgeber „insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein Gleichgewicht zwischen der Partei, die die Nichtigerklärung beantragt, und der beklagten Partei zu wahren“ (Parl. Dok., Senat, ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 Vbis - 237d - 19/22 Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2é/1, S. 7) und impliziert sie, dass die Entschädigung nicht den gesamten Schaden wiedergutmachen muss (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Gutachten der Gesetzgebungsabteilung Nr. 53.933/AG vom 29. August 2013, Nr. 5-2é/2, S. 8). Nur die Rechtswidrigkeit, die durch einen im Rahmen der Nichtigkeitsklage ausgesprochenen Entscheid festgestellt wurde, kann zur Gewährung einer Entschädigungsleistung führen und die Anwendung der Ausnahmeregelung der objektiven Haftung gemäß dem o.a. Artikel 11bis rechtfertigen. Der Kläger beantragt die Wiedergutmachung des moralischen Schadens, den er nach eigenen Angaben erlitten hat. Außer bei besonderen Umständen, die der Antragsteller feststellen muss, kann ein Nichtigkeitsentscheid den durch den rechtswidrigen Akt verursachten moralischen Schaden wiedergutmachen. In Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger aus seinem Freundeskreis gerissen worden ist, seine bisherigen Klassenkameraden verloren hat und sich in einer anderen Schule neu integrieren hat müssen, ist festzustellen, dass Schüler im Laufe eines Schullebens, und insbesondere am Ende eines Schuljahres, regelmäßig mit diesen Veränderungen konfrontiert werden (z.B. Nichtversetzung von Mitschülern, Änderung der Studienrichtung des Schülers oder der Mitschüler, …). Hierbei ist ebenfalls festzustellen, dass der endgültige Schulverweis nicht zur Folge hatte, dass der Kläger während des Schuljahres, sondern erst am Ende des Schuljahres die Schule verlassen musste, wobei er zudem aus Kulanzgründen ausdrücklich zur Teilnahme an den Prüfungen am Ende des Schuljahres zugelassen wurde. Zudem wird von dem Kläger nicht nachgewiesen, dass die Verletzung seines Rufes - vorausgesetzt, dass sie erwiesen ist - durch die Nichtigerklärung der ihm vom Studienpräfekt auferlegten Sanktion nicht wiedergutgemacht werden könnte. Schließlich unterscheidet sich das vom Kläger erwähnte Gefühl des Unverständnisses, der Ungerechtigkeit und der Frustration nicht von dem Gefühl, das jeder andere Rechtsuchende empfindet, wenn ihm eine Sanktion auferlegt wird, die er als rechtswidrig und ungerecht erachtet. Vbis - 237d - 20/22 Der Kläger macht keine besonderen Umstände geltend, die es erlauben würden, anzunehmen, dass der gesamte aus diesem Grund erlittene Schaden nicht durch den Nichtigkeitsentscheid wiedergutgemacht worden wäre. Folglich ist keine Entschädigungsleistung zu erbringen. VIII. Anonymisierung Der Kläger beantragt die Anonymisierung des Entscheids bei dessen Veröffentlichung. Diesem Antrag wird stattgegeben. IX. Verfahrensentschädigung und Kosten Der Kläger und die beklagte Partei beantragen eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Da der beanstandete Rechtsakt für nichtig zu erklären ist, ist der Kläger als die obsiegende Partei anzusehen. Somit ist ihm eine Verfahrensentschädigung in Höhe von 700 Euro, zu gewähren. Die anderen Kosten in Höhe von 440 Euro sind zu Lasten der beklagten Partei zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Dem Antrag auf Übernahme des Verfahrens von Frau XXXX und Herrn XXXX durch XXXX wird stattgegeben. Artikel 2. Die angefochtene Entscheidung wird für nichtig erklärt. Artikel 3. Vbis - 237d - 21/22 Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird abgewiesen. Artikel 4. Bei der Veröffentlichung des vorliegenden Entscheids wird die Identität der klagenden Partei nicht erwähnt werden. Artikel 5. Eine Verfahrensentschädigung von 7000 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 440 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am 17. Dezember 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Wouter Pas, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 237d - 22/22 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791