ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.262.905
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2025-04-03
🌐 FR
Arrêt
Matière
bestuursrecht
Résumé
Arrêt no 262.905 du 3 avril 2025 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Réouverture des débats
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID
Nr. 262.905 vom 3. April 2025
A. 227.377/Vbis-225
In der Rechtssache: 1. F.S., 2. A.H., 3. R.H., 4. E.S., 5. D.C., 6. B.L., 7. M.L., 8. B.R., 9. G.S., alle mit Wahldomizil bei Herrn Axel Kittel und Frau Stéphanie MOOR, Rechtsanwälte, Bergstraße 1-3
4700 Eupen,
gegen:
1. die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, 2. die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, die beiden mit Wahldomizil bei Herrn Martin Orban, Rechtsanwalt, Kaperberg 50
4700 Eupen.
Beitretende Parteien:
1. die KGmbH – SZ COURANT, 2. die VCBA ECOPOWER, die beiden mit Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, avenue des Floralies 5
5000 Namur, 3. die Gemeinde Amel, 4. die Gemeinde Büllingen, die beiden mit Wahldomizil bei Herrn Guido Zians und Frau Andrea Haas, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76
4750 Sankt Vith.
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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 1/11
I. Gegenstand des Antrags
1. Mit einer am 11. Februar 2019 digital eingereichten Klage beantragen die Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der „Entscheidung der Wallonischen Region […] , die am 6. Dezember 2018 durch den Minister der Umwelt, des ökologischen Übergangs, der Landschaftsordnung, der öffentlichen Arbeiten, der Mobilität, der Transporte, des Wohlergehens der Tiere und der Industriezonen Carlo Di Antonio […] unter den Referenzen REC.PU/18.101-D30000/63012/RGPER/2018/1/PID/als-PU getroffen worden ist“.
II. Verlauf des Verfahrens
2. Durch Entscheid Nr. 245.585 vom 1. Oktober 2019 wurde die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Erlasses abgewiesen und wurden alle vier Beitrittsanträge genehmigt.
Die beklagten Parteien haben einen Erwiderungsschriftsatz und die Kläger haben einen Replikschriftsatz hinterlegt.
Die beitretenden Parteien haben einen Beitrittsschriftsatz hinterlegt.
Herr Roger WIMMER, erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Die erste und die zweite beitretende Partei haben einen letzten Schriftsatz mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt.
Die dritte und die vierte beitretende Partei haben einen letzten Schriftsatz mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hinterlegt.
Die erste und die zweite beklagte Partei haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt.
Die Kläger haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt.
Die beklagten Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt.
Durch Beschluss vom 8. Februar 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass
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die Sache gemäß Artikel 26, § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird.
Keine Partei hat eine Sitzung beantragt.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Sachverhalt
3. Der Sachverhalt wurde im Entscheid Nr. 245.585 vom 1. Oktober 2019
dargestellt, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung der angefochtenen Rechtsakte abgewiesen wurde. Es wird darauf verwiesen.
IV. Bezeichnung der Parteien
4. Unter Berücksichtigung von Artikel 139 der Verfassung haben sich die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft darauf geeinigt, dass die Ausübung aller Befugnisse der Wallonischen Region in der in Artikel 6, § 1, I
Nrn. 1 bis 6, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheit „Raumordnung“ im deutschen Sprachgebiet an letztgenannte Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen wird.
Artikel 5, Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bestimmt : „La Communauté germanophone succède aux droits et obligations de la Région wallonne relatifs aux matières visées à l’article 1er, en ce compris les droits et obligations résultant de procédures judiciaires en cours et à venir“. Artikel 5, Absatz 1 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bestimmt : „Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt die Rechte und Pflichten der Wallonischen Region, die sich auf die in Artikel 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen, einschließlich der Rechte und Pflichten aus laufenden oder künftigen Gerichtsverfahren“.
Diese beiden vorgenannten Dekrete sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Daraus folgt, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im vorliegenden
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Verfahren die Rechtsnachfolgerin der Wallonischen Region für den Teil des Projekts, der in die Zuständigkeit der Raumordnung fällt geworden ist.
Die Wallonische Region bleibt ihrerseits im Bereich der Umwelt zuständig, insbesondere für Umweltgenehmigungen. Sie muss daher als erste beklagte Partei in der Rechtssache bleiben.
V. Begründetheit des ersten Klagegrundes
Standpunkte der Parteien
5. Im ersten Klagegrund machen die Kläger eine Verletzung der Artikel 11 § 2, 12 und 34 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden „die koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966“ genannt) geltend.
Die Kläger führen im ersten Teil an, dass die dritte und die vierte beitretende Partei in Anwendung des Artikels 5 der koordinierten Gesetze vom 18.
Juli 1966 zum deutschen Sprachgebiet gehörten und dass die Artikel 11, § 2 und 12 dieser Gesetze die Gemeinden verpflichteten, als lokale Dienststellen, deren Einwohnern alle für diese bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in Deutsch (und in Französisch) zur Verfügung zu stellen. Die erste und die zweite beitretende Partei verfügten über die Möglichkeit, für ihre Anträge die französische Sprache zu wählen und sie hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Alle ihren Antrag betreffenden Dokumente seien somit in französischer Sprache bei den Gemeinden eingereicht worden. Die Kläger behaupten, dass die dritte und die vierte beitretende Partei dann jedoch in der Akte, die der Öffentlichkeit aufgrund der Genehmigungsanträge zur Einsichtnahme vorgelegt worden sei, für eine Übersetzung der Aktenstücke in Deutsch Sorge tragen müssten.
In der ursprünglichen Genehmigungsantragsakte sei die Umweltverträglichkeitsstudie, bzw. die Studie, die auf Antrag der ersten und der zweiten beitretenden Partei erstellt und hinterlegt worden sei, nicht in extenso in die deutsche Sprache übersetzt worden. Den Klägern nach, habe lediglich eine –
zugegebenermaßen sehr umfangreiche – Zusammenfassung vorgelegen, in der jedoch einzelne Erklärungen zu Bildern und Plänen ebenfalls nicht unbedingt in Deutsch erstellt worden seien. Deshalb liege hier eine Verletzung der Artikel 11, § 2 und 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze vor.
Die Kläger führen im zweiten Teil an, dass die dritte und die vierte beitretende Partei in Anwendung der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 ihren Rekurs gegen die Ablehnung der Genehmigung vom 12. Juli 2018 durch den ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 4/11
technischen Beamten und den beauftragten Beamten in Deutsch erstellt hätten. Die beanstandete Entscheidung sei jedoch lediglich in alleiniger französischer Sprache getroffen und sie sei auch in dieser Sprache zumindest der dritten beitretenden Partei mitgeteilt worden. Die Kläger behaupten, dass dies keineswegs den Bestimmungen des Artikels 34 der vorgenannten koordinierten Gesetze, der in Paragraf 1 Absatz 2 vorsehe, dass die regionalen Dienststellen in ihren Beziehungen zu den lokalen Dienststellen sich der Sprache bedienen müssen, die in den Innendiensten dieser Dienststellen benutzt werden müssen, entspreche. In Bezug auf die Gemeinden Amel und Büllingen sei dies die deutsche Sprache, da beide zum Gebiet deutscher Sprache gehörten. Es sei für die Kläger nicht möglich gewesen, die beanstandete Entscheidung, die 129 Seiten habe, in einer anderen Sprache als der französischen Sprache einzusehen, da es weder ein Original in Deutsch gegeben habe (das aufgrund des Artikels 34 Paragraf 1 Absatz 2 hätte bestehen müssen), noch eine Übersetzung in Deutsch gegeben habe, die durch Artikel 34, § 1 Absatz 2
vorgeschrieben sei. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in den für die lokalen Dienststellen vorgesehenen Sprachen erstellt werden müssten (also Deutsch und Französisch in Anwendung der Artikel 11, § 2 und 12 der vorgenannten koordinierten Gesetze). Die Kläger hätten also nicht die umfangreiche beanstandete Entscheidung in ihre Muttersprache zur Kenntnis nehmen können, was nicht nur das Verständnis der Entscheidung und ihrer Begründung, sondern auch die Vorbereitung der Nichtigkeitsklage erschwert habe.
Die Kläger schlussfolgern, dass hier eine Verletzung des Artikels 34 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 vorliege.
6. Im Replikschriftsatz fügen die Kläger in Bezug auf den ersten Teil des Klagegrundes hinzu, dass die erste und die zweite beitretende Partei zugäben, dass der Antrag fast vollständig übersetzt worden sei. Dies bedeute a contrario, dass es also stimme, dass nicht alle Aktenstücke, die Teil des Genehmigungsantrages seien, übersetzt worden seien. Somit stünden den Klägern, genau wie allen anderen Anwohnern der Gemeinde, die ein Interesse an der Genehmigung oder Abweisung des strittigen Projekts „Windpark“ haben könnten, nicht alle dieses Projekt betreffenden Dokumente in ihrer Muttersprache (und der Sprache des Sprachgebiets), nämlich Deutsch, zur Verfügung. Die Kläger seien also gezwungen worden, Einsicht in eine Akte zu nehmen, die für sie schon sprachlich nicht vollständig verständlich sei. In diesem Zusammenhang hätten sie sich in ihren Anmerkungen und Einsprüchen bei den Gemeinden auch nur auf das beziehen können, was für sie in ihrer Muttersprache verständlich gewesen sei. Die Tatsache, dass an alle Haushalte der Gemeinden Amel und Büllingen Broschüren mit Erklärungen zum Projekt per Post zugestellt worden seien, könne auch nicht dazu führen, dass man davon ausgehen müsse, dass die vom Projekt „Windpark“
betroffenen Bürger über alle notwendigen Informationen zum Projekt verfügten. Die ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 5/11
Broschüre habe unmöglich alle Informationen ausführlich in deutscher Sprache enthalten, da diese ja nicht alle in deutscher Sprache vorlägen, wie es die Projektautoren selbst zugäbe. Schon durch den Umfang der Broschüre sei eine Auswahl deren Inhalt unerlässlich gewesen. Es sei also keineswegs sichergestellt, dass die Borschüre alle Vor- und vor allem Nachteile des Projekts aufgeführt und betrachtet (widerlegt) habe. Die Herausgeber der Broschüre hätten deren Inhalt frei ausgewählt und es stünde ihnen also frei, aus dieser Broschüre im Gegensatz zu einer neutralen Information eine Werbung für ihr Projekt zu machen. Von den betroffenen Bürgern könne nicht verlangt werden, sich ein Bild eines für sie mit umfangreichen Folgen behafteten Projekts lediglich aufgrund nicht vollständiger Übersetzungen des Antrages oder einer Broschüre zu machen. Ab dem Moment, wo die Gesetzgebung vorsehe, dass die Bürger (und somit die Öffentlichkeit) bei der Gemeinde Kenntnis des Antrages und der ihn begleitenden Dokumente nehmen könnten, müssten diese sehr wohl als für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare im Sinne des Artikels 11, § 2 der vorgenannten koordinierten Gesetze angesehen werden. Sinn und Zweck der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sei, dass sichergestellt werde, dass ein Bürger in der Sprache seines Sprachgebiets Kenntnis der ihn betreffenden Informationen, Dokumente usw. erhalten könne. Zu diesen Informationen und Dokumenten gehörten auch Dokumente und Anhänge von Anträgen, die eine bedeutende Veränderung der Umgebung und des Umfelds der Bürger nach sich zögen. Bürger des französischen Sprachgebiets oder des niederländischen Sprachgebiets könnten im Übrigen in gleichgelagerten Fällen im Gegensatz zu den Bürgen des deutschen Sprachgebiets sehr wohl Einsicht in eine Akte nehmen, die vollständig in der Sprache ihres Sprachgebiets erstellt worden sei.
Im Bezug auf dem zweiten Teil, fügen die Kläger hinzu, dass die erste und die zweite beitretende Partei, nachdem sie den Text der beanstandeten Entscheidung ausführlich übernommen hätten, in ihrem Schriftsatz darauf hinwiesen, dass die beanstandete Entscheidung in ihrer Gesamtheit zu lesen sei, bzw. die Struktur der gesamten Entscheidung zu beachten sei. Hier zwinge sich die Frage auf, wie dies möglich sein könne/solle, wenn die Entscheidung nur in einer Sprache – ohne Übersetzung – vorliege, die nicht der Sprache des Gebiets des Wohnsitzes der Kläger aufgrund der Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten entspreche. Insofern sich die beitretenden Parteien auf Artikel 36, § 1 und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980, sowie auf den Entscheid des Staatsrates Nr. 192.452 vom 21. April 2009 bezögen, müsse notfalls von Amts wegen geprüft werden, inwiefern die erste beklagte Partei ihren Verpflichtungen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen sei.
Der vorgenannte Entscheid habe nämlich – was die erste beklagte Partei nicht bestreite – deutlich gemacht, dass diese verpflichtet sei, für eine Mitteilung an eine ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 6/11
deutschsprachige Gemeinde die deutsche Sprache zu benutzen und dass ansonsten die Missachtung dieser Verpflichtung zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung und deren Nichtigkeitserklärung führten. Es reiche nicht aus, die diversen Schreiben, die die erste beklagte Partei an die Gemeinden gerichtet habe, in deutscher Sprache zu erstellen, um davon auszugehen, dass die erste beklagte Partei ihren Pflichten aus Artikel 36 § 1 und 2 des vorgenannten ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980
nachgekommen sei. Um eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, müssten nicht nur die Schreiben, darin inbegriffen die Schreiben zur Übermittlung der beanstandeten Entscheidung an die Gemeinden, auf Deutsch verfasst werden, sondern müssten den Gemeinden auch die beanstandete Entscheidung, die sie betreffe, zumindest mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt werden.
7. Im Auditoratsbericht wird der erste Klagegrund von Amts wegen auf den Artikel 36 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen ausgedehnt.
8. Im ihren letzten Schriftsatz erhalten die Kläger den ersten Klagegrund aufrecht und verweisen sie auf ihre bisherigen Schriftsätze.
Beurteilung
Allgemein
9. Aus der Akte ergibt sich, dass die erste und die zweite beitretende Partei den Antrag auf Globalgenehmigung, der zur beanstandeten Entscheidung geführt hat, in der Französischen Sprache eingereicht haben, dass sie ausdrücklich die Französische Sprache für die Prüfung des Antrags gewählt haben und dass sie ausdrücklich um eine Entscheidung bezüglich ihres Antrags in der Französischen Sprache gefragt haben.
10. Artikel 36, § 1 und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980
sieht vor :
„ § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 :
1. […]
2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische als Verwaltungssprache.
§ 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen durch die ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 7/11
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist.
Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache.“
Artikel 11, § 2 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 lautet wie folgt :
„ Art. 11 - § 2 - In den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in Deutsch und in Französisch aufgesetzt.
[…]“
Artikel 12 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 bestimmt :
„ Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen ausschließlich der Sprache ihres Gebietes, unbeschadet der ihnen gelassenen Möglichkeit, Privatpersonen, die in einem anderen Sprachgebiet wohnhaft sind, in der von den Betreffenden benutzten Sprache zu antworten.
Es wird jedoch immer in der seitens der Privatperson benutzten Sprache geantwortet, wenn diese sich auf Französisch oder auf Deutsch an eine Dienststelle richtet, die in einer Malmedyer Gemeinde oder einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes angesiedelt ist.
In den Sprachgrenzgemeinden wenden sich die Dienststellen in derjenigen der beiden Sprachen – Französisch oder Niederländisch – an Privatpersonen, die diese benutzen oder deren Gebrauch sie beantragt haben.
[…]“
Artikel 14, § 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 sieht vor :
„ Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in Deutsch oder in Französisch auf.
[…]“
Es handelt sich um die einzigen Artikel, auf die die klagenden Parteien sich im vorliegenden Klagegrund berufen, wobei Artikel 36 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 im Auditoratsbericht von Amts wegen angeführt wird.
11. Aus Artikel 36, § 1, 2° und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 geht hervor, dass die erste beklagte Partei im deutschen Sprachengebiet der Sprachenregelung, die dort für die lokalen Dienststellen u.a. „für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind“ und „für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen“ durch die koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966
vorgeschrieben ist, unterliegt.
Erster Teil
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12. Der erste Teil des ersten Klagegrundes bezieht sich nur darauf, dass in der ursprünglichen Genehmigungsantragsakte die Umweltverträglichkeitsstudie, bzw. die Studie, die auf Antrag der ersten und der zweiten beitretenden Partei erstellt und hinterlegt worden ist, nicht in extenso in die deutsche Sprache übersetzt worden und dass diese Studie deshalb nicht auf Deutsch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Schriftstücke, die von einem Antragsteller seinem Antrag als Anlage beigefügt werden, sind keine im Artikel 11, § 2, der koordinierten Gesetze vom 18.
Juli 1966 genannten und „für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare“ die von einer lokalen Dienststelle aufgesetzt werden.
Deshalb geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, dass die von der ersten und der zweiten beitretenden Partei dem Antrag auf Globalgenehmigung beigefügten Umweltverträglichkeitsstudie in die deutsche Sprache hätte übersetzt werden müssen.
Die Tatsache, dass die dritte und die vierte beitretende Partei als Gemeinden selbst gewissen aus den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966
entstehenden Verpflichtungen nachzukommen haben, berührt das Vorstehende nicht.
13. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist unbegründet.
Zweiter Teil
14. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes bezieht sich auf die Sprache der beanstandeten Entscheidung. Diese Entscheidung ist eine in Artikel 14, § 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 genannte Genehmigung für Privatpersonen.
Weil die erste und die zweite beitretende Partei ihren Antrag auf Französisch hinterlegt haben und ausdrücklich Französisch als Antragssprache gewählt haben, hat die erste beklagte Partei die beanstandete Entscheidung rechtmäßig auf Französisch erteilt. Keine von den Klägern angeführten Bestimmungen verpflichtet die erste beklagte Partei dazu, die Entscheidung in diesem Fall auch – oder nur – auf Deutsch zu verfassen, oder eine deutsche Übersetzung vorzusehen.
15. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist unbegründet.
Schlussfolgerung
16. Der erste Klagegrund ist unbegründet.
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VI. Wiedereröffnung der Verhandlung
17. Da der mit der Untersuchung der Rechtssache beauftragte Erste Auditor-
Berichterstatter sich darauf beschränkt hat, den ersten Klagegrund der Klageschrift zu untersuchen, ist die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT :
Artikel 1.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist als zweite Gegenpartei am Verfahren beteiligt.
Artikel 2.
Die Verhandlung wird wiedereröffnet.
Artikel 3.
Das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats wird mit der Fortsetzung der Untersuchung der Rechtssache beauftragt.
Artikel 4.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Verkündet in Brüssel am 3. April 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus Staatsrätin, Wouter Pas, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.262.905 Vbis – 225d - 10/11
Vanessa Wiame Carlo Adams
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Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.262.905
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