ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.058
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2025-04-24
🌐 FR
Arrêt
Verwerping
Matière
bestuursrecht
Résumé
Arrêt no 263.058 du 24 avril 2025 Fonction publique - Personnel enseignant - Recrutement et carrière Décision : Rejet
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN
ENTSCHEID
Nr. 263.058 vom 24. April 2025
A. 243.166/Vbis-308
In der Rechtssache: A.C., Wahldomizil bei Stéphanie MOOR, Rechtsanwältin, Bergstraße 1-3
4700 Eupen, gegen:
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Guido ZIANS und Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76
4780 Sankt Vith.
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I. Gegenstand des Antrags
1. Mit einer am 7. Oktober 2024 eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. August 2024 „zur Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung auf unbestimmte Dauer gemäß Artikel 19bis § 8 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens“
und der Entscheidung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. August 2024 „zur stundenweisen Kündigung von Amts wegen der zeitweiligen Bezeichnung auf unbestimmte Dauer als Lehrerin für Biologie, Chemie und Naturwissenschaften in der Oberstufe des Königlichen Athenäums in Eupen“.
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II. Verlauf des Verfahrens
2. Die beklagte Partei hat einen Schriftsatz mit Anmerkungen und eine Verwaltungsakte hinterlegt.
Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstattet.
Durch Beschluss vom 27. Februar 2025 wurde die Sache auf die Sitzung vom 15. April 2025 um 14 Uhr anberaumt.
Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet.
Frau Charlotte Mathieu, Rechtsanwältin, die loco Frau Stéphanie Moor, Rechtsanwältin, für die Klägerin erscheint, und Frau Gabriele Weisgerber, Rechtsanwältin, die loco Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört.
Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Sachverhalt
3.1. Die Klägerin war im Schuljahr 2023-2024 Lehrerin für allgemeinbildende Kurse (Biologie/Chemie) in der Oberstufe des Sekundarschulwesens am Königlichen Athenäum Eupen für 8/20 Stunden definitiv ernannt und für 12/20 Stunden zeitweilig bezeichnet auf unbestimmte Dauer.
3.2. Mit einer E-Mail vom 22. Juli 2024 teilt die Klägerin der beklagten Partei Folgendes mit:
„ Betreff: Problem: Zuteilungen Schuljahr 2024-2024 am KAE
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Zuteilungen für das Schuljahr 2024-2025 am KAE Eupen sind mir per Post zugesandt worden. Ich muss leider feststellen, dass mir nur 16 Stunden an naturwissenschaftlichen Fächern (Chemie und Biologie) in der Oberstufe zugeteilt wurden.
Im Anhang finden Sie eine Kopie meiner Zuteilungen.
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Ich bitte um Erklärung, warum ich keinen vollen Stundenplan für das kommende Schuljahr habe.
Könnten Sie mir diesbezüglich eine Begründung geben und mir die fehlenden Unterrichts-stunden zuweisen?
[…]“.
3.3. Am 7. August 2024 antwortet die beklagte Partei Folgendes:
„ Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung auf unbestimmte Dauer gemäß Artikel 19bis §8 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens Sehr geehrte Frau […], in Anwendung von Artikel 19bis § 8 des o.e. Königlichen Erlasses und als Antwort auf Ihre E-Mail vom 22.07.2024 teile ich Ihnen mit diesem Schreiben die Gründe für den Verlust der 4/20 zeitweiligen Unterrichtsstunden am KAE
mit.
Im Rahmen Ihrer Bezeichnungen waren Sie im letzten Schuljahr 2023-2024 für:
- 3/20 Stunden definitiv ernannt im Amt AK-Biologie (Oberstufe) gemäß Artikel 39bis (Ernennung mit 55 Jahren)
- 5/20 Stunden definitiv ernannt im Amt Chemie (Oberstufe) gemäß Artikel 39bis (Ernennung mit 55 Jahren)
- 6/20 Stunden unbefristet zeitweilig bezeichnet im Amt AK-Biologie (Oberstufe) gemäß Artikel 19bis (Zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer)
- 6/20 Stunden unbefristet zeitweilig bezeichnet im Amt AK-Chemie (Oberstufe) gemäß Artikel 19bis (Zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer).
Die Stunden, in denen Sie ernannt sind, bleiben unangetastet. Für die Stunden, in denen Sie unbefristet zeitweilig bezeichnet wurden, hat sich im Rahmen der Phase zur Vorbereitung des kommenden Schuljahres und im Rahmen der Bewerbungs- und Bezeichnungsverfahrens gemäß Artikel 22 und 23 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens und im Austausch mit dem Studienpräfekten des KAE, Herrn […], herausgestellt, dass unzureichend Unterrichtsstunden in den Ämtern AK-Biologie, Chemie und Naturwissenschaften der Oberstufe zur Verfügung standen, um den vollen Umfang Ihrer insgesamt 12/20 Stunden auf unbestimmte Dauer aufrecht erhalten zu können. Dies ist durch unzureichende Schülerzahlen in den Studienrichtungen Biologie, Chemie und Naturwissenschaften der Oberstufe und eine dadurch notwendige Neuorganisation der Klassen zu begründen.
Da Sie im Austausch mit dem Studienpräfekten mitteilten, nicht erneut für einen Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in der Unterstufe zur Verfügung zu stehen und um weiterhin einen vollen Stundenplan der Bezeichnung für Sie zu gewährleisten und Ihrer erworbenen Stellensicherheit gemäß der Bezeichnung auf unbestimmte Dauer und dem Artikel 19bis § 5
desselben Königlichen Erlasses Rechnung zu tragen, d.h. der Schulträger offene Stellen vorrangig den Personalmitgliedern zuweisen muss, die ein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer haben, hat der Fachbereich Unterrichtspersonal noch verfügbare Stundenkontingente in den Ämtern AK-
Biologie, AK-Chemie, AK-Naturwissenschaften der Oberstufe im Gemeinschaftsunterrichtswesen schulübergreifend identifizieren können.
Daraus resultierte ein Telefonat zwischen Ihnen und der Studienpräfektin des CFA Kelmis, Frau […], am 13. Juni 2024, in dem Ihnen Unterrichtsstunden am CFA zum Auffüllen Ihres zeitweiligen Studenkontingents angeboten wurden.
Andere Unterrichtsstunden an anderen schulischen Einrichtungen des GUW
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standen nicht zur Verfügung. Im Anschluss an das Telefonat teilte Frau […] der Verwaltung mit, dass Sie nicht einverstanden seien, am CFA zu arbeiten und die Stunden nicht annehmen möchten.
Sie haben demnach die angebotene Stelle in Anwendung von Artikel 19bis § 6
des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 nicht angenommen.
In die nun entfallenden Stunden am KAE im Umfang von 4/20 wurde kein anderes Personalmitglied zeitweilig an Ihrer statt bezeichnet, da Sie diese Stunden unbefristet zeitweilig besetzten und diese nun nicht mehr organisiert werden. Artikel 19bis § 7 des o.e. Königlichen Erlasses, wonach Sie die zeitweilige Bezeichnung eines anderen Personalmitglieds in Abrede stellen könnten, greift demnach auch nicht in vorliegendem Fall.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen begründeten Erläuterungen gedient zu haben.
[…]“.
Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung.
3.4. Am 19. August 2024 teilt die beklagte Partei der Klägerin mit:
„ Stundenweise Kündigung von Amts wegen Ihrer zeitweiligen Bezeichnung auf unbestimmte Dauer als Lehrerin für Biologie, Chemie und Naturwissenschaften in der Oberstufe des Königlichen Athenäums in Eupen Sehr geehrte Frau […], hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihre gemäß Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder auf unbestimmte Dauer im Amt der Lehrerin für Biologie, Chemie und Naturwissenschaften am Königlichen Athenäum Eupen zum 31. August 2024 von Amts wegen um 4/20 reduziert wird.
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3 des hierüber erwähnten Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 endet die zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer von Amts wegen zum Zeitpunkt an dem eine Stelle nicht mehr vollständig oder teilweise finanziert werden kann.
Da die o.a. 4/20 am Königlichen Athenäum Eupen im Schuljahr 2024-2025
aufgrund unzureichender Schülerzahlen in den Studienrichtungen Biologie, Chemie und Naturwissenschaften in der Oberstufe nicht mehr organisiert werden, ist eine Kündigung von Amts wegen dieses Stundendeputats am Königlichen Athenäum Eupen zum 31. August 2024 aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlage die Folge.
Ihre zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer als Lehrerin für Biologie, Chemie und Naturwissenschaften beläuft sich nach o.a. Stundenverlust noch auf insgesamt 8/20. Hinzu kommen die 8/20 Ihrer definitiven Ernennung zum 1.10.2022 (System 55+).
[…]“.
Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung.
3.5. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich noch, dass die beklagte Partei am 30. September 2024 die Klägerin zeitweilig für das Amt des Lehrers für AK-
Biologie, Chemie, Naturwissenschaften in der Sekundar-Oberstufe am Königlichen
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Athenäum Eupen für eine zusätzliche Wochenstunde (1/20) während der Dauer vom 4. Oktober 2024 bis spätestens zum 30. Juni 2025 bezeichnet hat.
IV. Aussetzungsbedingungen
4. Gemäß Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung nur unter der zweifachen Bedingung angeordnet werden, dass die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden, und dass mindestens ein triftiger Grund geltend gemacht wird, der dem ersten Anschein nach die Erklärung der Nichtigkeit des Akts oder der Verordnung rechtfertigen kann.
V. Dringlichkeit
Standpunkt der Klägerin
5. Die Klägerin führt an, dass eine Dringlichkeit vorliege, weil die üblichen Fristen für eine Nichtigkeitsklage weit über einem Jahr liegen. Während dieser Zeit würde die Klägerin einen bedeutenden Lohnverlust erleiden, den sie nicht ausgleichen könne. Somit sei es notwendig, dass die beiden beanstandeten Entscheidungen in ihren Folgen ausgesetzt werden müssten, bis über die Nichtigkeit entschieden worden sei.
Beurteilung
6. Laut Artikel 17 § 1 Absatz 2 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann die Aussetzung der Ausführung eines Verwaltungsakts nur dann angeordnet werden, wenn die Sache zu dringend ist, um in einem Nichtigkeitsverfahren behandelt zu werden. Die Dringlichkeit kann sich nicht aus dem einzigen Umstand ergeben, dass ein Entscheid im Nichtigkeitsverfahren in einer mehr oder weniger fernen Zukunft gefällt werden wird. Das Nichtigkeitsverfahren und die konkrete und vollständige Ausübung der Rechte der Parteien beanspruchen nämlich eine bestimmte Zeit. Die Dringlichkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger nachweist, dass die Ausführung des angefochtenen Aktes Nachteile zur Folge hätte, die dermaßen schwerwiegend wären, dass man sie nicht bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache weiter bestehen lassen könnte.
Es obliegt dem Antragsteller von Anfang an und konkret in seinem Antrag, gegebenenfalls anhand von Belegen, die Umstände, die die Dringlichkeit konkret rechtfertigen, anzugeben. Dieser Dringlichkeitsnachweis darf sich nicht auf
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eine theoretische Darlegung beschränken oder auf allgemeine Erwägungen stützen, sondern muss es ermöglichen, die konkreten Risiken abzuschätzen, die die sofortige Ausführung der beanstandeten Entscheidung mit sich bringen könnte.
7. Zur Rechtfertigung der Dringlichkeit macht die Klägerin einen finanziellen Schaden aufgrund der Dauer des Nichtigkeitsverfahrens geltend. Sie macht jedoch keine Angaben zu ihrem vorherigen und ihrem jetzigen Haushaltsnettoeinkommen. Sie macht ebenfalls keinerlei Angaben zu den gewöhnlichen finanziellen Lasten ihres Haushalts.
Aus dem von der Klägerin und der beklagten Partei geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Verlust des Bruttomonatseinkommens der Klägerin im Monat September 2024 bei 20 % liegt und ab dem Monat Oktober 2024 aufgrund einer zeitweiligen Bezeichnung für 1/20 Stunden für eine befristete Dauer nur noch bei 15 % liegt.
Die Klägerin weist dabei nicht in concreto nach, dass ihr Nettomonatseinkommen, dass aufgrund der progressiven Einkommenssteuer mehr als 85 % des vorherigen Nettomonatseinkommens beträgt, nicht ausreicht, um die gewöhnlichen finanziellen Lasten des Haushalts zu tragen.
Im Falle der Nichtigkeitserklärung der beiden beanstandeten Entscheidungen, hat die Klägerin die Möglichkeit, einen Rechtsanspruch geltend zu machen, um den gesamten Verlust ihres Bruttomonatseinkommens auszugleichen.
8. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine der Bedingungen, die Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze üben den Staatsrat voraussetzt, damit die Aussetzung der Ausführung der beanstandeten Entscheidung befohlen werden kann, nicht erfüllt ist.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Der Antrag auf Aussetzung wird abgewiesen.
Artikel 2.
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Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am 24. April 2025 von:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
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