ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.978
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2025-07-24
🌐 FR
Arrêt
Afstand
Matière
bestuursrecht
Résumé
Arrêt no 263.978 du 24 juillet 2025 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Intervention accordée Désistement d'instance
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 263.978 vom 24. Juli 2025
A. 243.150/Vbis-306
In der Rechtssache: K.S.,
gegen:
die Gemeinde Raeren, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, avenue des Floralies 5
5030 Gembloux.
Beitretende Partei:
A.H., Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76
4780 Sankt Vith.
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I. Gegenstand der Klage
Mit der am 12. September 2024 eingereichten Antragschrift beantragt die klagende Partei die Nichtigkeitserklärung der Städtebaugenehmigung, die das Gemeindekollegium der Gemeinde Raeren Herrn A.H. am 16. Juli 2024 für den Anbau von Wohnraum auf der bestehenden Terrasse sowie die Anbringung von zwei Balkonen und einer Pergola in Hauset, Aachener Straße 205 (Gem. 3, Flur A, Nr.
31v19), erteilt hat.
II. Verlauf des Verfahrens
Mit der am 13. Januar 2025 eingereichten Antragschrift bittet A.H., darum als beitretende Partei zugelassen zu werden.
ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.263.978
Vbis - 306d - 1/3
Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt.
Herr Andy Jousten, Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Mit einem Schreiben vom 7. April 2025 wurde der Bericht der klagenden Partei notifiziert.
Am 26. Mai 2025 hat Herr Andy Jousten, Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025, hat die Kanzlei der klagenden Partei mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Verfahrensrücknahme
Artikel 21 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts des Auditors, in dem vorgeschlagen wird, die Klage abzuweisen, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Die klagende Partei hat innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht.
Die Verfahrensrücknahme ist also auszusprechen.
AUS DIESEN GRÜNDEN
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Vbis - 306d - 2/3
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Der von A.H. eingereichte Beitrittsantrag wird genehmigt.
Artikel 2.
Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen.
Artikel 3.
Eine Verfahrensentschädigung von 770 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt.
Die Kosten, festgelegt auf 374 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 224 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt.
Verkündet in Brüssel am 24. Juli 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.263.978
Vbis - 306d - 3/3
Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.978