ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.259.819
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2024-05-23
🌐 FR
Arrest
Matière
Droit administratif
Résumé
Arrêt no 259.819 du 23 mai 2024 Marchés et travaux publics - Marchés
publics Décision : Désistement
Texte intégral
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STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 259.819 vom 23. Mai 2024
A. 240.729/Vbis-294
In der Rechtssache: ARCHITEKTUR ATELIER MARIO PALM GmbH, Bahnhofstraße 16
4780 Sankt Vith, gegen:
die Deutschsprachige Gemeinschaft, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10
4700 Eupen.
Beitretende Parteien:
1. RADERMACHER und SCHOFFERS Architekten PGmbH, 2. Bureau d’ingénieurs – Conseil en Equipement („B.I.C.E.“) GmbH, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26, 4720 Kelmis.
I. Gegenstand des Antrags
1. Mit einer am 13. Dezember 2023 eingereichten digitalen Antragschrift beantragt die klagende Partei die Nichtigerklärung und die Aussetzung der Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. November 2023 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages für Architektur, Stabilität, Gebäudetechnik, Sicherheitskoordination und EEG Studium und Durchführung im Rahmen der Sanierung des Gebäudes DO des Zentrums ViDo im offenen Verfahren.
II. Verlauf des Verfahrens
2. Mit einer am 29. Dezember 2023 eingereichten Antragschrift haben die PGmbH „Radermacher und Schoffers Architekten“ und die GmbH „Bureau ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.259.819
Vbis - 294d - 1/3
d’ingénieurs – Conseil en Equipement (B.I.C.E.)“ darum gebeten, als beitretende Parteien zugelassen zu werden.
Durch Entscheid Nr. 258.357 vom 8. Januar 2024 wurden den Beitrittsklagen stattgegeben und die Aussetzung der Ausführung (in äußerster Dringlichkeit) des angefochtenen Erlasses abgewiesen. Dieser Entscheid wurde den Parteien zugestellt.
Am 11. März 2024 hat Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 11/3 der allgemeinen Verfahrensordnung organisierte Verfahren durchgeführt wird.
Mit einer digitalen Nachricht vom 12. März 2024, hat die Kanzlei der klagenden Partei mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Verfahrensrücknahme
3. Artikel 17 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7 (in der Fassung vor dem Gesetz vom 11. Juli 2023), dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Entscheids, mit dem die Aussetzungsantrag abgewiesen wurde, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Die klagende Partei innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht hat. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Die Verfahrensrücknahme ist also auszusprechen.
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AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen.
Artikel 2.
Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt.
Die Kosten, festgelegt auf 524 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 224 Euro und zu Lasten der beitretenden Parteien in Höhe von 300 Euro gelegt.
Verkündet in Brüssel am 23. Mai 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
Vbis - 294d - 3/3