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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.259.818

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2024-05-23 🌐 FR Arrest

Matière

Droit administratif

Résumé

Arrêt no 259.818 du 23 mai 2024 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Désistement

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 259.818 vom 23. Mai 2024 A. 236.763/Vbis-279 In der Rechtssache: die SRL AIR EOLIENNE DE WALHORNER HEIDE, Wahldomizil bei Herrn Philippe CASTIAUX, Rechtsanwalt, Avenue Baudouin de Constantinople 2 7000 Bergen, gegen: 1. die Deutschsprachige Gemeinschaft, 2. die Wallonische Region, 3. den gemischten Berufungsausschuss, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. I. Gegenstand der Klage Mit der am 7. Juli 2022 eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des gemischten Berufungsausschusses vom 2. Mai 2022, ihren Verwaltungseinspruch gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Technischen Beamten und des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 30. November 2021 zur Ablehnung einer Globalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in einer Einrichtung am „Rastplatz Walhorner Heide“ in Lontzen, für unzulässig zu erklären. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Andy Jousten, beigeordneter Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Vbis – 279d - 1/3 Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die klagende Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Die beklagten Parteien haben die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Am 23. Februar 2024 hat die Klägerin ein Schreiben hinterlegt. Durch Beschluss vom 29. Februar 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Mit einem Schreiben vom 23. Februar 2024 hat die klagende Partei dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Die Verfahrensrücknahme wird verkündet. Artikel 2. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird den beklagten Parteien zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Vbis – 279d - 2/3 Die Kosten, festgelegt auf 222 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am 23. Mai 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis – 279d - 3/3