ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2024-02-26
🌐 FR
Arrest
Matière
Droit administratif
Résumé
Arrêt no 258.934 du 26 février 2024 Fonction publique - Discipline (fonction
publique) Décision : Rejet
Texte intégral
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STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DIE KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 258.934 vom 26. Februar 2024
A. 228.897/Vbis-é
In der Rechtssache: Nadine RAUW, Wahldomizil bei Herrn Christian THEISSEN, Rechtsanwalt, Major-Long-Straße 38
4780 Sankt Vith, gegen:
die Gemeinde Büllingen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Denis Barth, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26
4720 Kelmis
I. Gegenstand der Klage
1. Mit der am 21. August 2019 eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Büllingen vom 25. Juni 2019, mit dem die Klägerin aus disziplinarischen Gründen für die Dauer von vier Monaten vorübergehend des Amtes enthoben wird.
II. Verlauf des Verfahrens
2. Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt.
Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt.
Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Der Bericht wurde den Parteien zugestellt.
Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt.
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Durch Beschluss vom 7. April 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird.
Keine Partei hat eine Sitzung beantragt.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Sachverhalt
3. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2008 als Primarschullehrerin endgültig ernannt.
Am 21. Dezember 2018 setzt die Schulleiterin des Schulzentrums Büllingen-Honsfeld-Hünningen-Mürringen das Gemeindekollegium darüber in Kenntnis, dass sie erwägt gegenüber der Klägerin eine Disziplinarprozedur in die Wege zu leiten.
Mit einem Einschreibebrief vom 24. Dezember 2018 lädt die Schulleiterin des Schulzentrums Büllingen-Honsfeld-Hünningen-Mürringen die Klägerin im Rahmen eines Disziplinarverfahren zu einer Anhörung ein.
Am 22. Januar 2019 entscheidet das Gemeindekollegium die Klägerin vorsorglich aus dem Amt der Primarschullehrerin bis zum 31. August 2019 zu entfernen. Diese Entscheidung wird am 28. Januar 2019 von der Gemeinderat bestätigt.
Am 8. Februar 2019 findet die Anhörung der Klägerin im Rahmen des Disziplinarverfahrens statt. Die Klägerin gibt eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen dieses Verfahrens ab.
Am 25. Februar 2019 unterbreitet die Schulleiterin des Schulzentrums Büllingen-Honsfeld-Hünningen-Mürringen einen Vorschlag einer Disziplinarstrafe.
Es wird vorgeschlagen, „eine vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen für die Dauer von 4 Monaten (Art. 79 § 1 Nr. 4 und Art. 82 des vorgenannten Dekretes)“ aufzulegen.
Vbis – éd - 2/22
Am 14. März 2019 erhebt die Klägerin einen Einspruch gegen den Vorschlag der Schulleiterin bei der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen. Die Einspruchskammer erteilt am 28. Mai 2019
ein Gutachten, in dem sie der Meinung ist, „dass der Einspruch von Frau [R.]
zulässig und teilweise begründet ist“ und „ dass das durch die Schulleiterin in der Begründung ihres Vorschlags vom 25. Februar 2019 festgehaltene Verhalten der Einspruchsklägerin eine vorübergehende Amtsenthebung rechtfertigt, die auf eine Dauer von zwei Monaten beschränkt werden sollte“. Zudem schlägt die Einspruchskammer vor, „dass der Schulträger Begleitmaßnahmen organisiert, um eine angemessene Wiedereingliederung der Einspruchsklägerin in den Schulalltag zu ermöglichen“.
Am 25. Juni 2019 beschließt die beklagte Partei wie folgt:
„ Nach Durchsicht des Beschlusses des Rates der Gemeinde Büllingen vom 11.09.2008, mit welchem Frau [R.] ab dem 01.10.2008 als Primarschullehrerin für 24 Kapitalstunden (voller Stundenplan) endgültig ernannt und dem Statut des Lehrpersonals des offiziell subventionierten Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterworfen wurde;
In Erwägung, dass Frau [R.] demnach den Bestimmungen des Kapitel X des Dekretes vom 29.03.2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren über die Disziplinarordnung unterliegt;
In Erwägung, dass im August 2018 aufgrund der sinkenden Schülerzahlen eine Elternversammlung über den Fortbestand der Gemeindeschule [H.] stattfand, während der die Aufmerksamkeit des Schulträgers auf den Umgang von Frau [R.]
mit ihren Schülern, insbesondere verhaltensauffälligen Schülern und Schülern mit Lernschwierigkeiten, und deren Eltern gelenkt wurde;
In Erwägung, dass in den darauffolgenden Wochen (Ende Oktober – Anfang Dezember) die Schulschöffin Gespräche mit Eltern geführt hat und nach Durchsicht der Protokolle dieser Gespräche;
Nach Durchsicht des Berichtes des vormaligen Schulleiters vom 28.11.2018;
In Erwägung, dass die Schulleiterin ihrerseits Gespräche mit den Lehrpersonen der Niederlassungen, an denen Frau [R.] tätig ist, geführt hat, welche unmittelbar mit Frau [R.] zusammenarbeiten und nach Durchsicht der Protokolle dieser Gespräche;
Nach Durchsicht des Protokolls der Konzertierung zwischen dem Gemeindekollegium und der Schulleitung der Gemeindeschulen [B.H.H.M.] vom 21.12.2018, aus welchem hervorgeht, dass die Schulleiterin Frau [R.] zu einer Anhörung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (Artikel 79 ff. des Dekretes vom 29.03.2004) vorladen wird;
Nach Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 08.02.2019 im Rahmen des Disziplinar-verfahrens und des Schriftsatzes sowie der Unterlagen, welche der Rechtsbeistand der Frau [R.] im Rahmen dieser Anhörung hinterlegt hat;
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In Erwägung, dass die Schulleitung der Gemeindeschulen [B.H.H.M.] am 19.
Februar 2019 gemäß Artikel 80 § 1 Abs. 3 des Dekretes vom 29.03.2004
Rücksprache mit dem Gemeindekollegium bezüglich des Vorschlages einer Disziplinarstrafe genommen hat;
In Erwägung, dass die Schulleiterin Frau [R.] eine vorübergehende Amtsenthebung für vier Monate vorgeschlagen hat, worüber Frau [R.] durch Einschreiben vom 25.02.2019 in Kenntnis gesetzt wurde;
In Erwägung, dass Frau [R.] am 14.03.2019 einen Einspruch gegen den Vorschlag der Schulleiterin vor der Einspruchskammer des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens einreichte;
Nach Durchsicht des Schriftsatzes der Frau [R.] sowie der beigefügten Unterlagen, des Schriftsatzes des Schulträgers und der Stellungnahme der Schulleiterin, welche im Rahmen des Einspruches vor der Einspruchskammer hinterlegt wurden;
In Erwägung, dass die Einspruchskammer am 28.05.2019 ein nicht bindendes Gutachten abgegeben hat, in welchem sie empfiehlt, eine vorübergehende Amtsenthebung vorzusehen, deren Dauer jedoch auf zwei Monate zu beschränken, insofern bisher noch keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen worden seien und Begleitmaßnahmen zu organisieren, um eine angemessene Wiedereingliederung der Frau [R.] in den Schulalltag zu ermöglichen;
In Erwägung, dass der Schulträger das Gutachten der Einspruchskammer am 04.06.2019 erhalten hat, so dass die vorliegende Entscheidung fristgerecht erfolgt ist (Art. 80 § 4 des Dekretes vom 19.03.2004);
In Erwägung, dass sich Ratsmitglied Frau [R.] gemäß Artikel 26 des Gemeinde-
dekrets vom 23.04.2018 spontan vor der Beratung und Abstimmung über die Disziplinarstrafe zurückgezogen hat;
In Erwägung, dass sich die Schulschöffin, Frau [S.] und der Bürgermeister, Herr [W.], spontan vor der Beratung und Abstimmung über die Disziplinarstrafe zurückgezogen haben, insofern sie im Vorfeld dieser Entscheidung Gespräche mit Eltern und Lehrpersonen geführt haben;
In Erwägung, dass die Ratsmitglieder [W.] und [S.] somit in keiner Form an der Entscheidung bezüglich der Festlegung der Disziplinarstrafe mitgewirkt haben, insofern sie während der gesamten Behandlung des vorliegenden Tagesordnungspunktes nicht der Ratssitzung beigewohnt haben;
In Erwägung, dass kein anwesendes Ratsmitglied unter die Anwendung von Artikel 26 des Gemeindedekretes vom 23.4.2018 bezüglich der Interessenskonflikte fällt;
In Erwägung, dass es sich bei einer Disziplinarstrafe um eine Personenfrage handelt, so dass gemäß Artikel 27 des Gemeindedekretes die Sache in nicht-
öffentlicher Sitzung behandelt wurde;
In Erwägung, dass die Festlegung der Disziplinarstrafe gemäß Artikel 31 Abs. 3
des Gemeindedekretes einer geheimen Abstimmung unterworfen worden ist;
In Erwägung, dass es sich bei einer vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen, um eine Disziplinarstrafe handelt, für deren Aussprache gemäß Artikel 80 § 1 des Dekretes vom 19.03.2004 in Verbindung mit Artikel 112 des Gemeindedekretes der Gemeinderat zuständig ist;
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SCHREITET auf dem Wege der geheimen Wahl zur Festlegung der Disziplinarstrafe gegen Frau [R.];
Die Auszählung der Stimmzettel ergibt folgendes Resultat :
- 14 ordnungsgemäß abgegebene Stimmzettel, - wovon sich 14 Ratsmitglieder für eine vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen von vier Monaten ausgesprochen haben;
BESCHLIESST einstimmig :
- Frau [N.R.] vorübergehend disziplinarisch aus dem Amt der Primarschullehrerin zu entfernen (Disziplinarstrafe aus Artikel 79 § 1 Nr.
4 des Dekretes vom 19.03.2004);
- Gemäß Artikel 82 des Dekretes vom 19.03.2004 die Dauer der vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen auf vier Monate festzulegen.
Begründung :
1. Zum Disziplinarverfahren Der Rat kommt aus den nachfolgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Angelegenheit weder verjährt ist, noch außerhalb einer angemessenen Frist zu einer Entscheidung geführt hat, keine Parteilichkeit des Schulträgers vorliegt und die Beweisführung ordnungsgemäß erfolgt ist :
a) Verjährung/angemessene Frist Das Disziplinarrecht des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens sieht keine Verjährungsfrist vor, so dass die Angelegenheit nicht verjährt ist.
In seinem Schriftsatz an die Einspruchskammer hat der Schulträger bereits dargelegt, inwieweit in einer angemessenen Frist reagiert wurde: Der Schulträger hat bei einer Elternversammlung im August 2018 Kenntnis der Fakten erhalten, woraufhin verschieden Eltern das Gespräch mit dem Schulträger (Schulschöffin und Bürgermeister) gesucht haben. Die Schulleitung hat ihrerseits Gespräche mit den Kollegen von Frau [R.] geführt. Am 21.12.2018, also wenige Monate nachdem der Schulträger Kenntnis der Problematik erhalten hat, haben sich die Schulleitung und der Schulträger bezüglich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens konzertiert.
Die Fakten betreffen, wie sich aus den Gesprächsberichten (Anführung des Schuljahres oder Name des Schülers) ergibt, den Zeitraum zwischen 2015 und 2018. Die meisten Aussagen betreffen den Zeitraum 2017-2018. Es handelt sich somit nicht um ‚alte‘ Fakten.
b) Parteilichkeit des Schulträgers Der Schulträger stellt fest, dass keines der Ratsmitglieder, welche die vorliegende Entscheidung getroffen haben, in irgendeiner Form an der Ermittlung teilgenommen haben, insofern sich der Bürgermeister und die Schulschöffin, welche Gespräche mit den Eltern und Lehrpersonen geführt haben, vor der Beratung und Abstimmung über den vorliegenden Tagesordnungspunkt zurückgezogen haben.
Dass gewisse Ratsmitglieder (Gemeindekollegium) die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung von Frau [R.] beschlossen haben, ist kein Zeichen einer Voreingenommenheit, insofern es sich nicht um eine disziplinarrechtliche Maßnahme handelt, welche einen anderen Zweck verfolgt und andere Kriterien bemüht wurden.
In Bezug auf die Behauptung, der Schulträger habe gezielt nach belastenden Elementen gesucht, verweist der Schulträger auf seinen Schriftsatz an die ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 5/22
Einspruchskammer : Die Problematik wurde im Rahmen einer Elternversammlung zum Fortbestand einer Niederlassung unaufgefordert von Seiten der Eltern angesprochen und verschieden Eltern suchten daraufhin das Gespräch mit dem Schulträger. Die Aussagen wurden protokolliert (sowohl die positiven als auch die negativen Elemente). Das zahlreiche Eltern nicht das Gespräch gesucht haben, wurde Frau [R.] stets zu Gute gehalten. Dass lediglich Gespräche mit den direkten Kollegen der Frau [R.] geführt wurden, findet der Schulträger nachvollziehbar, insofern sie am ehesten einen Blick auf die Situation haben. Eine flächendeckende Anhörung aller Eltern und Lehrpersonen scheint dem Schulträger nicht zielführend und hätte zudem dazu geführt dem Disziplinarverfahren mehr Bekanntheit zu geben. Zu keinem Zeitpunkt hat Frau [R.] Namen von Personen genannt, deren Anhörung sie gewünscht hätte.
c) Zur Beweisführung Der Schulträger stellt fest, dass Frau [R.] die Verwaltungsakte einsehen konnte und mehrfach die Möglichkeit erhalten und genutzt hat, sich hierzu zu äußern (Anhörung durch die Schulleiterin und die Einspruchskommission, Schriftsatz im Rahmen der Anhörung und Einspruch).
Aus der Begründung der Disziplinarstrafe ergibt sich, inwieweit der Schulträger die vorliegenden Zeugenaussagen und Berichte für ausreichend hält, um eine Disziplinarstrafe zu rechtfertigen. Der Schulträger verliert hierbei nicht aus den Augen, dass zahlreiche Eltern keinerlei Grund für eine Beanstandung des Verhaltens von Frau [R.] gesehen haben. Es wurde bereits dargelegt, inwiefern eine flächendeckende Anhörung aller Eltern und Lehrer nicht zielführend und unter Umständen rufschädigend für Frau [R.] gewesen wäre, konkrete andere Ermittlungsmaßnahmen jedoch zu keinem Zeitpunkt durch Frau [R.] beantragt wurden.
2. Zur Disziplinarstrafe Der Rat kommt aus den nachfolgenden Gründen zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Amtsenthebung für die Dauer von vier Monaten gerechtfertigt ist:
Die Schulleiterin hat in ihrem Vorschlag einer Disziplinarstrafe dargelegt, dass es auf drei Ebenen zu Problemen gekommen ist :
‐ im Umgang mit den Schülern, ‐ im Verhältnis zu den Eltern, ‐ in der Zusammenarbeit mit den Kollegen.
Die Vorwürfe, welche durch die Schulleiterin erhoben werden, werden – wie auch die Einspruchskammer festgestellt hat – anhand der Unterlagen der Disziplinarakte versachlicht.
a) Umgang mit den Schülern Die Schulleiterin hat in ihrem Vorschlag einer Disziplinarstrafe sowie ihrem Schreiben an die Einspruchskammer überzeugend dargelegt, inwiefern sich die Aussagen der Eltern (Mutter von […]) und der direkten Kollegen von Frau [R.]
(die drei Lehrpersonen der Niederlassung [H.]), wonach der Umgang der Frau [R.] zumindest in Bezug auf gewisse Schüler problematisch ist, decken.
Der Schulträger teilt daher die Schlussfolgerung der Schulleiterin, wonach sich aus der Disziplinarakte ergibt, dass die Schüler der Frau [R.] aufgrund deren Verhaltens Angst haben Fragen zu stellen, insofern Frau [R.] häufig laut werde und unangemessene Bemerkungen mache oder unangemessen handle und dass
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die Schüler befürchten, dass, wenn ihre Eltern mit Frau [R.] sprechen würden, sie die Konsequenzen zu tragen hätten.
Der Schulträger ist der Ansicht, dass das Lehrpersonal der Gemeindeschulen, nicht nur für die Qualität und Struktur des Unterrichts verantwortlich ist, sondern sich auch für das Wohlbefinden und die Förderung der Kinder verantwortlich zeichnet. Der Tonfall und das Verhalten, welches Frau [R.] gegenüber gewissen Schülern an den Tag legt, trägt nicht hierzu bei, zumal aus den Aussagen der Eltern und Lehrpersonen hervorgeht, dass eine Verängstigung bei manchen Schülern besteht.
Wenn Frau [R.] zu Gute gehalten werden muss, dass andere Eltern keine Veranlassung gesehen haben, Kontakt mit dem Schulträger aufzunehmen und dass die Qualität und Struktur ihres Unterrichts allgemein positiv hervorgehoben werden, so ist der Schulträger der Ansicht, dass hier ein Fehlverhalten vorliegt, welches vor allem aufgrund der bisherigen Uneinsichtigkeit von Frau [R.], nicht ungeahndet bleiben darf.
b) Verhältnis zu den Eltern Die Schulleiterin hat in ihrem Vorschlag einer Disziplinarstrafe sowie ihrem Schreiben an die Einspruchskammer überzeugend dargelegt, inwiefern sich aus den Aussagen der Kollegen, welche direkt mit Frau [R.] zusammenarbeiten (die drei Lehrerinnen der Niederlassung [H.] und Herr [L.] der Niederlassung [B.])
sowie den Aussagen verschiedener Mütter […] und aus dem Bericht des vorherigen Schulleiters, Herrn [K.], ergibt, dass das Verhältnis zu gewissen Eltern angespannt ist und mangelnde Gesprächsbereitschaft der Frau [R.] besteht.
Der Schulträger stellt fest, dass es bereits Maßnahmen und Gespräche gegeben hat, um dieses Verhältnis zu verbessern (Bericht des vorherigen Schulleiters), ein korrekter Austausch mit allen Eltern jedoch weiterhin an mangelnder Erreichbarkeit und Offenheit der Frau [R.] scheitert.
Der Schulträger ist der Ansicht, dass sich diese Situation nachteilig auf das Schulleben und die schulische und persönliche Entwicklung der Kinder auswirken kann, insofern erforderliche Rücksprachen mit den Eltern nicht immer erfolgen.
Somit wird nicht nur der reibungslose Ablauf des Schullebens gefährdet, sondern auch das Vertrauen der Elternschaft in die Gemeindeschulen geschwächt.
c) Zusammenarbeit mit den Kollegen Insofern sich aus der Akte nicht klar ergibt, welches die Absprachen zwischen der Schulleitung und Frau [R.] bezüglich der Teilnahme an Teambesprechungen war, ist der Schul-träger der Ansicht dass die mangelnde Teilnahme an Teambesprechungen Frau [R.] nicht angelastet werden kann.
Allerdings muss festgestellt werden, dass Frau [R.] auch andere Formen des Austausches und der Absprachen unter Lehrern (z.B. Kommunikationsheft) nicht beachtet, wie die Schulleiterin in ihrem Vorschlag einer Disziplinarstrafe sowie ihrem Schreiben an die Einspruchskammer dargelegt hat. Die Aussagen der direkten Kollegen der Frau [R.] bestätigen dies.
Auch hierdurch wird der reibungslose Ablauf des Schullebens gefährdet.
d) Strafmaß Der Schulträger ist der Ansicht, dass eine Disziplinarstrafe im mittleren Strafbereich gerechtfertigt ist und legt diese, in Abweichung des Gutachtens der Einspruchskammer, welches gemäß Artikel 80 § 4 des Dekrets vom 29.03.2004
nicht bindend ist, auf eine vorübergehende Amtsenthebung für die Dauer von vier Monaten fest.
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Die Einspruchskammer hält eine vorübergehende Amtsenthebung für angemessen, schlägt jedoch vor, diese auf zwei Monate zu reduzieren, insofern Frau [R.] bisher disziplinarrechtlich unbescholten ist.
Eine Amtsenthebung für die Dauer von vier Monaten scheint dem Schulträger gerechtfertigt, insofern Fehlverhalten vorliegen, welche direkte Auswirkungen auf das Wohlbefinden gewisser Schüler haben und demnach deren schulische Entwicklung gefährden und andererseits Frau [R.] zu keinem Zeitpunkt des Disziplinarverfahrens Einsicht gezeigt hat.
Die Disziplinarstrafe bezweckt nicht nur, die Fehlverhalten der Frau [R.], insbesondere in Bezug auf ihren Umgang mit den Schülern, aufzuzeigen und zu bestrafen, sondern auch zu einer Bewusstseinsbildung ihrerseits zu führen, um entsprechendes Verhalten in Zukunft zu vermeiden.
Es sei daran erinnert, dass eine vorübergehende Amtsenthebung für die Dauer von bis zu einem Jahre verhängt werden kann. Eine Dauer von vier Monaten liegt demnach im unteren, mittleren Bereich und erlaubt es somit einerseits die positiven Aspekte (Dauer der Berufslaufbahn der Frau [R.], ohne formelle Abmahnung oder Disziplinarstrafe, bisherige positive Bewertungen, Qualität und Struktur des Unterrichts) zu berücksichtigen, andererseits aber Rechnung zu tragen, dass das Wohlbefinden gewisser Kinder aufgrund des Verhaltens der Frau [R.] ernsthaft gefährdet worden ist, bisher keine Einsicht oder Wunsch zur Besserung geäußert wurde und aufgrund des Verhaltens der Frau [R.] sowohl der reibungslose Ablauf des Schullebens als auch der gute Ruf der Gemeindeschulen gefährdet wird. Neben dem Hauptproblem des Umgangs der Frau [R.] mit gewissen Schülern haben auch die Probleme auf Ebene der Zusammenarbeit mit den Kollegen und im Verhältnis zu den Eltern Auswirkungen auf die gute Entwicklung der Schüler (Wohlbefinden und damit einhergehende schulischer Fortschritt), so dass der Schulträger dem Vorschlag der Einspruchskammer eine kürzere Amtsenthebung vorzusehen, nicht folgen kann.“
Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung.
IV. Begründetheit der Klagegründe
IV.A. Erster Klagegrund
Standpunkt der Klägerin
4. Die Klägerin macht im ersten Klagegrund eine „Verletzung der Verteidigungsrechte“ geltend.
Im ersten Teil, genannt „Mangelnde Unparteilichkeit der Behörde/Schulträger/Gemeinde Büllingen“, trägt die Klägerin vor, dass es einer festen Rechtsprechung des Staatsrats entspreche, dass die Behörde, die insbesondere eine Disziplinarstrafe ausspreche, unparteilich sein müsse. In der vorliegenden Angelegenheit müsse jedoch festgestellt werden, dass sämtliche Berichte, Stellungnahmen und Aussagen, aktiv durch den Schulträger selbst erstellt worden seien und dass diese Ermittlungen offensichtlich lediglich zulasten der Klägerin erfolgen würden. Es seien effektiv gezielt nur jene Lehrer und Eltern befragt
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worden, die etwas Belastendes zu sagen hätten. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin nichts über diese Ermittlungen gewusst habe. Erst als die Akte abgeschlossen worden sei und sämtliche Berichte vorlägen, sei der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden, sich im Rahmen einer Anhörung zu äußern. Die Klägerin weist ebenfalls darauf hinzu, dass das gesamte Gemeindekollegium sämtliche Vorwürfe gegen die Klägerin bereits im Rahmen des Verfahrens der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung als erwiesen erachtet habe, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums vom 22. Januar 2019 ausführlich auseinandersetze, dass die vorübergehende vorsorgliche Amtsenthebung notwendig sei, da das Unterrichtsklima durch die Klägerin gestört worden sei, dass sowohl das Verhältnis zwischen Klägerin und Eltern als auch zu anderen Kollegen gestört sei, usw. Offensichtlich seien die Mitglieder des Gemeindekollegiums bereits am 22.
Januar 2019 der Ansicht gewesen, dass sämtliche Vorwürfe gegen die Klägerin erwiesen seien. Die beanstandete Entscheidung würde ebenfalls einstimmig erfolgen. Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass die Ratsmitglieder/Mitglieder des Kollegiums J. und W. sich vor der Entscheidung spontan von der Beratung und Abstimmung zurückgezogen hätten, dass die anderen Mitglieder des Kollegiums R., S. und A. sich jedoch nicht zurückgezogen hätten und aktiv sowohl an der Beratung als auch an der Entscheidung teilgenommen hätten und dass allein aufgrund dessen die beanstandete Entscheidung für nichtig zu erklären sei.
Im zweiten Teil, genannt „Mangelnde Präzisierung der Vorwürfe“, führt die Klägerin an, dass sie von Anfang an bemängelt habe, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe (sowohl zeitlich, als auch bezüglich der betroffenen Schüler)
nicht präzise formuliert worden seien. Der Schulträger habe immer auf die umfangreichen Berichte, Aussagen und Protokolle verwiesen, doch, um die Verteidigungsrechte von Beginn an und voll umfassend ausüben zu können, hätten die Vorwürfe von Anfang an näher präzisiert werden müssen. Die Klägerin geht auf die verschiedene Vorwürfe ein:
1) insofern die Unterrichtsunterlagen nicht immer den Wissensstand der Schüler berücksichtigen würden, sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, welche Unterrichtsunterlagen problematisch gewesen seien, noch welche Schüler damit Probleme gehabt hätten;
2) der Vorwurf, dass die Klägerin selten bei Teambesprechungen anwesend wäre und wenig im Lehrerkollegium verteilte Aufgaben übernehmen würde, sei in der beanstandeten Entscheidung fallengelassen worden;
3) die Klägerin habe den Vorwurf, dass sie Ersatzlehrpersonen Unterrichtsunterlagen, die sie gemeinsam mit anderen Kollegen ausgearbeitet haben, nicht ausgehändigt hätte, vehement bestritten. Zu keinem Zeitpunkt sei präzisiert worden, welche Unterlagen sie nicht ausgehändigt hätte. In der
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Disziplinarakte finde sich darüber hinaus nicht einmal die Aufforderung einer Herausgabe spezifischen Materials;
4) die Klägerin würde bei Schülern und Klassen, deren Leitung sie nicht innehabe, die Ergebnisse nicht kommentiert und sie stände nicht für Elterngespräche zur Verfügung. Es sei ihr jedoch nie mitgeteilt worden, welche Ergebnisse konkret nicht kommentiert worden wären und bei welchen dies gegebenenfalls erwünscht gewesen wäre;
5) die Klägerin habe den Vorwurf, dass sie die Klassenräume in Büllingen regelmäßig nicht gemäß der Vorgaben verlassen hätte, bestritten. Dieser Vorwurf scheine in der Folge auch fallen gelassen worden zu sein;
6) aufgrund der mangelnden Dialogbereitschaft der Klägerin mit den Eltern, hätten diese vermehrt den Kontakt mit den Kollegen der Klägerin gesucht.
Außerdem hätten die Eltern befürchtet, dass es im Falle von Beschwerden Konsequenzen für ihre Kinder gäbe;
7) in Bezug auf den Vorwurf, dass die Klägerin Schüler mit anderen verglichen hätte und diese als die dümmsten, die sie unterrichten würde, bezeichnet hätte, seien ihr niemals konkrete Situation, Daten oder Namen von Schülern mittgeteilt worden;
8) in Bezug auf den Vorwurf, dass die Klägerin, trotz der Empfehlungen im Rahmen der Unterrichtshospitation, weiterhin ironische Aussagen gemacht hätte, wodurch die Kinder überfordert gewesen seien, sei ihr nicht konkret mitgeteilt worden, weder welche ironische Aussagen sie gemacht hätte noch wann;
9) die Klägerin würde Schüler aufgrund ihrer Launen verängstigen. Es seien weder konkreten Anlässe geschildert worden, noch sei überhaupt präzisiert worden, was darunter zu verstehen sei;
10) die Klägerin hätte schwachen Schülern wenig Beachtung und keine Förderung geschenkt. Es sei nie präzisiert worden, um welche angeblich schwachen Schüler es sich handele und was darunter zu verstehen sei;
11) der Vorwurf, dass die Klägerin sich während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit ohne Erlaubnis der Kontrollärztin ins Ausland begeben hätte, sei letztlich auch fallengelassen worden, nachdem die Klägerin nachgewiesen habe, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die Problematik nicht weiter verfolgen wollen habe.
Darüber hinaus stellt die Klägerin fest, dass die ursprünglichen Verstöße aus dem Schreiben der Schulleiterin vom 24. Dezember 2018 (11 Verstöße), als solche nicht mehr im Vorschlag der Disziplinarstrafe vom 25. Februar 2019
aufgelistet worden seien. Nunmehr sei im Gegenteil von drei allgemein gehaltenen Vorwürfen die Rede („Umgang mit Schülern“, „Verhältnis zu Eltern“ und „Zusammenarbeit mit den Kollegen“). Die Klägerin sei auch hier in der Ausübung ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 10/22
ihrer Verteidigungsrechte behindert worden und die beklagte Partei habe keinesfalls die Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens anpassen bzw. umformulieren dürfen. Dies gelte umso mehr, als dass die neuen Vorwürfe noch allgemeiner gehalten worden seien.
5. Im Replikschriftsatz wiederholt die Klägerin den Klagegrund.
In Bezug auf den ersten Teil, fügt die Klägerin hinzu, dass die Unparteilichkeit nicht nur subjektiv sondern auch objektiv gewährleistet werden müsse. Den Protokollen der Anhörungen der Eltern sei zu entnehmen, dass zumindest Terminabsprachen getroffen worden seien. Die Behauptung der beklagten Partei, die Eltern wären nacheinander und zufällig erschienen, sei offensichtlich faktisch falsch.
All dies sei besonders problematisch, da die Anhörungen der Eltern nicht von einer neutralen Behörde, sondern vom Schulträger selbst vorgenommen worden seien.
Die Klägerin merkt an, dass darüber hinaus die Ratsmitglieder/Mitglieder des Kollegiums J. und W. im Vorfeld der beanstandeten Entscheidung im Disziplinarverfahren involviert gewesen seien. Wie dem Auszug aus dem Protokollbuch des Gemeindekollegiums vom 21. Dezember 2018
entnommen werden könne, seien J. und W. bereits in der ersten Konzertierung mit der Schulleiterin anwesend gewesen. Artikel 80, § 1, Absatz 3 des Dekretes vom 29.
März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren (im Folgenden: Dekret vom 29. März 2004)
siehe ausdrücklich vor, dass der Schulleiter vor der Erstellung des Vorschlags einer Disziplinarstrafe mit dem Kollegium „Rücksprache" nehme, sodass es also eine weitere Diskussion zwischen der Schulleiterin und dem Gemeindekollegium gegeben habe. Die beklagte Partei hinterlege jedoch nicht den diesbezüglichen Auszug aus dem Protokollbuch. Dies belege einerseits, dass die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht vollständig hinterlege und andererseits, dass aufgrund dessen vermutet werden könne, dass die Ratsmitglieder/Mitglieder des Kollegiums J. und W. im Disziplinarverfahren weiter involviert gewesen seien.
In Bezug auf den zweiten Teil, fügt die Klägerin hinzu, dass die beklagte Partei lapidar angebe, die Klägerin hätte mehrmals Akteneinsicht nehmen können und würde darüber hinaus nicht nachvollziehen können, inwiefern die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden seien. Bezüglich der Akteneinsicht entgegnet die Klägerin, dass die beklagte Partei der Klägerin lediglich Zugang zu der eigenen Personalakte gewährt habe und dass vermutet werden könne, dass eine getrennte Disziplinarakte zumindest existiere, insofern zumindest ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 11/22
Entscheidungen des Kollegiums vorliegen müssten, in denen die Eröffnung des Disziplinarverfahrens entschieden werde. Der alleinige Zugang zur Personalakte der Klägerin erlaube in jedem Fall nicht, zu prüfen, welche konkreten Vorwürfe gegen sie erhoben würden bzw. auf welche Unterlagen sich die beklagte Partei stützen würde. Dabei sei es offensichtlich, dass die mangelnde Präzisierung der Vorwürfe die Verteidigungsrechte der Klägerin erheblich beeinträchtigt habe. Statt sich gegenüber konkreten Vorwürfen zu äußern, habe die Klägerin sich allgemein gehaltenen Vorhaltungen zu ihrer Arbeit konfrontiert gesehen. Dies habe es der Klägerin vollkommen unmöglich gemacht, die Vorwürfe konkret zu widerlegen.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei betont die Klägerin, dass die Vorwürfe vereinzelter Eltern eben nicht als objektive und unwiderlegbare Beweise gelten können. Es sei ebenfalls nicht hinnehmbar, der Klägerin zuerst Unterlagen nebst konkreten Vorwürfen zu übermitteln um dann anschließend Neuvorwürfe zu erheben bzw. sich teilweise auf mehrere Jahre alte Unterlagen aus der Personalakte zu stützen. Die klagende Partei schließt, dass die beklagte Partei offensichtlich alles versucht habe, um die Klägerin an der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu hindern, ohne dies zu offensichtlich zu zeigen.
6. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin bezüglich den ersten Teil hinzu, dass der Umstand, dass sich keine „positiven“ Elemente in der Verwaltungsakte zu ihren Gunsten befinden, einzig und allein an der Ermittlungsarbeit der Behörde/Schulträger liege, weil diese niemals auch nur ein einziges Element zu Gunsten der Antragstellering gesucht habe. Es sei auffällig, dass nur jene Eltern befragt oder zur Aussage eingeladen worden seien, die etwas Negatives zu berichten hätten. Obwohl man eine Vielzahl von Eltern und Lehrern hätte befragen können bzw. müssen, seien nur vereinzelte Lehrer und Eltern von der ermittelnden Behörde herausgepickt worden. Schon hieraus ergebe sich die Parteilichkeit der Behörde.
Bezüglich den zweiten Teil, erinnert die Klägerin daran, dass die beanstandete Entscheidung einerseits auf Aussagen einiger vereinzelter Eltern und andererseits auf die Aussagen einiger weiniger Lehrer stütze. Diesbezüglich könne nicht auf die Protokolle der Unterrichtshospitation gestützt werden, da diese nicht auf Anfrage oder Beschwerde von Eltern oder Kollegen, sondern auf Anfrage der Klägerin selbst erfolgt würden. Zudem seien diese Unterlagen nicht im Schreiben der beklagten Partei vor Anhörung gefügt. Vor allem habe die Klägerin nie irgendwelche Aufforderungen von der Schulleitung oder Schulträger erhalten, ihr Verhalten anzupassen oder konkrete, angebliche Missstände zu erheben. In der Akte befinden sich deshalb keine Berichte oder Briefe der Schulleitung.
Beurteilung ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 12/22
Erster Teil des ersten Klagegrundes
7. Der Grundsatz der Unparteilichkeit, der für das Disziplinarverfahren gilt, muss einer gesetzlich oder dekretal festgelegten Regel weichen. Dieser Grundsatz kann auch in Disziplinarangelegenheiten nur in vollem Umfang anwendbar sein, wenn dies mit der Art und der Struktur der Verwaltungsbehörde sowie mit den Anforderungen der aktiven Verwaltung vereinbar ist, was voraussetzt, dass diese Struktur die Anwendung des Grundsatzes ermöglicht.
8. Artikel 95, § 1, des Dekretes vom 29. März 2004 lautet wie folgt :
„ Die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung ist eine Verwaltungsmaßnahme ohne jeglichen disziplinarrechtlichen Charakter. Sie hat die Entfernung aus dem Amt zur Folge.
In folgenden Fällen kann ein Personalmitglied vorsorglich vorübergehend seines Amtes enthoben werden, wenn dies im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts erforderlich ist :
[…], 2. vor Beginn oder im Verlauf eines Disziplinarverfahrens, […].“
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung einen anderen Zweck als eine Disziplinarstrafe erfüllt („Interesse des Dienstes oder des Unterrichts“) und zudem keine Strafe eines Personalmitglieds, das seine Pflichten nicht erfüllt, darstellt („Verwaltungsmaßnahme ohne jeglichen disziplinarrechtlichen Charakter“).
Deshalb kann es lediglich aufgrund der alleinigen Tatsache, dass eine vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung und eine vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen von denselben Gemeindeorganen getroffen wurden, der beklagten Partei keine objektive oder subjektive Parteilichkeit vorgeworfen werden.
9. Artikel 80 des Dekretes vom 29. März 2004, welcher das Verfahren festlegt, sieht in Paragraf 1 Absatz 3 vor :
„ Der Schulleiter […] stellt dem Personalmitglied, nachdem er es angehört hat, und nach Rücksprache mit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium […], falls der Träger eine Gemeinde […] ist, den Vorschlag einer Disziplinarstrafe anhand eines Einschreibens zu, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird.“
Aus der Tatsache, dass per Dekret eine „Rücksprache“ zwischen dem Gemeindekollegium und der Schulleitung vorgesehen ist, lässt sich daher ebenfalls nicht ableiten, dass die objektive oder subjektive Unparteilichkeit angezweifelt werden kann.
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Schließlich geht aus der beanstandeten Entscheidung hervor, dass zudem sowohl der Bürgermeister als die Schulschöffin, die sich in dieser Angelegenheit als befangen gesehen haben (subjektive Unparteilichkeit), nicht an der Beratung und der Abstimmung teilgenommen haben.
10. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist unbegründet.
Zweiter Teil des ersten Klagegrundes
11. Wie aus Artikel 79 § 1 des Dekretes vom 29. März 2004 hervorgeht, kann einem definitiv ernannten Personalmitglied, das seine Pflichten nicht erfüllt, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. In der beanstandeten Entscheidung werden der Klägerin Pflichtverletzungen in Bezug auf den „Umgang mit den Schülern“, das „Verhältnis zu den Eltern“ und die „Zusammenarbeit mit den Kollegen“ zur Last gelegt.
Artikel 7 dieses Dekretes sieht im Bereich der „angemessenen Verhaltensweisen“ der Personalmitglieder vor :
„ Die Personalmitglieder verhalten sich sowohl in ihren dienstlichen Beziehungen als auch im Umgang mit der Öffentlichkeit, dem Schulpersonal, den Schülern und den Eltern völlig korrekt. Sie helfen einander, insofern die Belange der Unterrichtseinrichtung (…) es erfordern, und vermeiden alles, was die Ehre und Würde ihres Amtes beeinträchtigen kann.“
In der Vorladung zur Anhörung werden der Klägerin Vorwürfe im „Umgang mit den Schülern, insbesondere mit verhaltensauffälligen Schülern oder Schülern mit Lernschwierigkeiten“ und im „Umgang mit den Eltern der Schüler und den Kollegen“ gemacht. Diese Vorwürfe werden dann unter 11 Punkten genauer präzisiert. Es wird auch auf die Berichte verwiesen, aus denen die Vorwürfe abgeleitet werden können, jeweils mit dem Datum des Berichtes und den Namen der beteiligten Personen. Im Vorschlag einer Disziplinarstrafe als auch in der beanstandeten Entscheidung werden mehrere dieser 11 Punkte nicht mehr zur Last der Klägerin gelegt und die genannten Pflichtverletzungen der Klägerin in Bezug auf den „Umgang mit den Schülern“, das „Verhältnis zu den Eltern“ und die „Zusammenarbeit mit den Kollegen“ angeführt.
Hieraus kann nicht abgeleitet werden – und die Klägerin legt dies auch nicht dar –, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden sind. Die Klägerin kannte von Beginn an die ihr zur Last gelegten Pflichtverletzungen, umso mehr da der Vorladung zur Anhörung eine Reihe von Unterlagen, die die vorgenannten Punkte nochmals verdeutlichen, beigefügt wurden.
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Die Pflichtverletzungen der Klägerin im Bereich „angemessene Verhaltensweisen“ im Umgang mit dem Schulpersonal, gewissen Schülern und Eltern können auch nicht mit anderen „positiven“ Elementen aufgewogen werden, sodass eine Anhörung der gesamten Elternschaft sich erübrigte.
Es kann der beklagten Partei auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass in den Berichten und Zeugenaussagen keine präzisen Zeitangaben angegeben werden, da es sich im vorliegenden Fall um den Vorwurf einer (regelmäßigen)
Wiederholung einer gewissen Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verpflichtung einer angemessenen Verhaltensweise handelt, die nicht als isolierte Tatsache angesehen werden kann.
12. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist unbegründet.
IV.B. Zweiter Klagegrund
Standpunkt der Klägerin
13. Die Klägerin macht im zweiten Klagegrund einen „Verstoß gegen den Grundsatz der Verfolgung innerhalb einer angemessenen Frist“ geltend.
Die Klägerin führt an, dass es einer festen Rechtsprechung entspreche, dass Verstöße innerhalb einer angemessenen Frist geahndet werden müssen.
Insbesondere die Vorwürfe bezüglich „Verhältnis zu Eltern" und „Zusammenarbeit mit den Kollegen“ seien offenbar nicht zeitnah geahndet worden. Die beklagte Partei verweise auf eine Stellungnahme des ehemaligen Schulleiters der Klägerin, der angebe, dass die angeblichen Probleme schon seit Jahren bestanden hätten.
Gleichwohl sei die Klägerin niemals verwarnt oder aufgefordert worden, etwas an ihrem Verhalten zu ändern. Der ehemalige Schulleiter habe im Gegenteil die angeblichen Probleme ruhen lassen und nichts unternommen. Die Klägerin macht geltend, dass es nicht annehmbar sei, dass nunmehr, nachträglich, durch die neue Schulleitung, alte angebliche Verstöße geahndet worden seien. Aus diesen Gründen sei die beanstandete Entscheidung für nichtig zu erklären.
14. Im Replikschriftsatz wiederholt die Klägerin den Klagegrund. Sie fügt hinzu, dass sich zumindest in Kombination mit der mangelnden Präzision der Vorwürfe, darüber hinaus über den sehr langen Zeitraum bis ins Jahr 2015 zurück, eine Benachteiligung der Klägerin ergebe. Je weiter Vorwürfe zeitlich zurückliegen, desto schwerer werde eine Erwiderung bzw. der Gegenbeweis. Die Klägerin betont, dass die beklagte Partei zwar behaupten könne, erst im Rahmen einer ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 15/22
Elternversammlung im August 2018 Kenntnis von den Vorwürfen genommen zu haben. Dies lasse sich nicht belegen und es gebe effektiv kein Protokoll dieser Elternversammlung.
15. In ihrem letzten Schriftsatz fügt die Klägerin hinzu, dass, je weiter Vorwürfe zeitlich zurücklägen, desto schwerer eine Erwiderung werde. In Bezug auf das Argument, dass es sich um „regelmäßige“ Vorwürfe handele, betont die Klägerin einerseits, dass sich der Vorwurf der Wiederholung nicht im Schreiben vom 24. Dezember 2018 finde und andererseits das dies nicht für alle (einzelne)
Vorwürfe gelte, deren Materialität bestritten sei und bleibe.
Beurteilung
16. Die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens benötigte Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Disziplinarbehörde informiert wurde. Die zuvor verstrichene Zeit kann allein nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass eine angemessene Frist überschritten wurde. Eine (regelmäßige) Wiederholung einer gewissen Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verpflichtung einer angemessenen Verhaltensweise kann nicht als isolierte Tatsache angesehen werden und stellt die Sichtbarmachung desselben (kontinuierlichen) Verhaltens dar, das ein Disziplinarverfahren ungeachtet einer gewissen Toleranz rechtfertigen kann.
Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass die Schulleiterin am 21. Dezember 2018 das Gemeindekollegium darüber in Kenntnis gestellt hat, dass sie erwog gegenüber die Klägerin eine Disziplinarprozedur in die Wege zu leiten.
Am 24. Dezember hat die Schulleiterin die Klägerin im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu einer Anhörung vorgeladen. In dieser Vorladung, sowie später in der beanstandeten Entscheidung, wird verwiesen auf Probleme die seit August 2018 festgestellt wurden und auf Gespräche und deren Protokolle, die Ende Oktober – Anfang Dezember 2018 mit Eltern und Lehrpersonen geführt wurden.
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Verlaufs des Verfahrens wie es sich aus dem Sachverhalt ergibt, weist die Klägerin nicht nach, dass eine angemessene Frist überschritten wurde.
17. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.
IV.C. Dritter Klagegrund
Standpunkt der Klägerin
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18. Die Klägerin macht im dritten Klagegrund eine Verletzung des Prinzips audi alteram partem geltend.
Im ersten Teil (bezüglich des Vorwurfs „Umgang mit den Schülern“)
führt die Klägerin an, dass die beklagte Partei allgemein erachte, dass die Schüler „verängstigt“ seien, wobei denn vermutlich auf den ursprünglichen Vorwurf Nummer 9 angespielt werde. Die Klägerin macht geltend, dass dies auch der einzige Vorwurf zu sein scheine, bei dem sie gegen konkrete Anweisungen gehandelt haben solle. Im Vorschlag der Disziplinarstrafe vom 25. Februar 2019 verweise die Schulleitung effektiv auf Empfehlungen im Rahmen der Unterrichtshospitation.
Diese Unterlagen seien jedoch nicht übermittelt worden, seien denn auch nicht Teil der Disziplinarakte gewesen und hätten nicht gegen die Klägerin Verwendung finden dürfen, dies aufgrund des Rechtsprinzips audi alteram partem.
Im zweiten Teil des Klagegrundes (bezüglich des Vorwurfs „Zusammenarbeit mit den Kollegen“) führt die Klägerin an, dass sowohl in der beanstandeten Entscheidung, als auch im Vorschlag der Disziplinarstrafe vom 25. Februar 2019 der Vorwurf erhoben werde, dass die Klägerin andere Formen des Austauschs und dabei insbesondere das Kommunikationsheft nicht nutzen würde.
Die Klägerin bemerkt, dass die Schulleiterin im Vorschlag der Disziplinarakte vom 25. Februar 2019 konkret den Vorwurf erhebe: „beispielsweise haben Sie die Erklärungen einer Kollegin in Bezug auf das Nichtverrichten der Hausaufgaben eines Schülers ignoriert“. Unabhängig der Tatsache, dass weder der Name der Kollegin, noch des Schülers bzw. das Datum des Vermerks vermerkt worden seien, sei diese Unterlage in jedem Fall nicht Teil der Disziplinarakte gewesen, so wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 übermittelt worden sei.
Deshalb liege auch hier ein Verstoß des Rechtsprinzips audi alteram partem vor.
19. Im Replikschriftsatz wiederholt die Klägerin den Klagegrund. Bezüglich des ersten Teils des Klagegrundes betont sie, dass die Empfehlungen im Rahmen der Unterrichtshospitation dem Schreiben der Schulleiterin vom 24. Dezember 2018
nicht beigefügt worden seien und dass sie unmöglich voraus ahnen könnte, dass ihr diesbezüglich Vorwürfe gemacht werden würden.
Beurteilung
20. In seinem Bericht gibt das Mitglied des Auditorats an, dass der Klagegrund aus den folgenden Gründen nicht begründet sei:
„ Laut dem allgemeinen Rechtsgrundsatz audi alteram partem, muss eine Person, in Bezug auf die eine ernsthafte Maßnahme aufgrund ihres persönlichen
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Verhaltens vorgesehen ist, die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen.
Wie aus der Rechtsprechung des Staatsrates hervorgeht, verlangt die Einhaltung dieses Grundsatzes, im Gegensatz zu der Einhaltung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte (angeführt unter dem ersten Klagegrund), nicht die Einhaltung eines strengen Formalismus, wenn es darum geht zu überprüfen, ob die Modalitäten im Rahmen des Rechts auf vorherige Anhörung eingehalten wurden oder nicht, sofern dieses Recht sinnvoll ausgeübt werden konnte.
Es wird von der Klägerin nicht bestritten, dass sie Kenntnis der Protokolle der Unterrichtshospitation vom 24. Januar 2017 und 16. Mai 2017 und dem Bericht des Lehrergesprächs in der Niederlassung [H.] hatte bzw. hat nehmen können und nach Erhalt des Vorschlags der Schulleiterin in ihrem Einspruch bei der Einspruchskammer zu deren Inhalten ausführlich Stellung beziehen konnte.“
21. Nachdem der Kläger den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte er die Gelegenheit nicht, die ihm die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation zu widersprechen, sondern beschränkte sich darauf, auf „seine bisherigen Darlegungen“ zu verweisen.
Unter diesen Umständen und nach Untersuchung des Klagegrundes sieht der Staatsrat keinen Grund, von der in diesem Bericht enthaltenen Argumentation abzuweichen und erklärt, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, den Klagegrund für unbegründet.
IV.D. Vierter Klagegrund
Standpunkt der Klägerin
22. Die Klägerin macht im vierten Klagegrund, den sie im Replikschriftsatz wiederholt, eine „Mangelhafte Begründung – Verletzung der Beweispflicht“
geltend.
Im ersten Teil des Klagegrundes (mangelnde Begründung) führt die Klägerin an, dass ein Mitglied der Verwaltung nicht aufgrund von allgemein gehaltenen Vorwürfen disziplinarisch belangt werden könne. Die Klägerin habe sich in ihren Schriftsätzen ausführlich zu den einzelnen (ursprünglich 11) Vorwürfen geäußert und diese bestritten. Anstatt auf diese ausführlicheren Argumente eingegangen zu sein, habe die beanstandete Entscheidung auf die Berichte der Disziplinarakte verwiesen, um die drei allgemeinen Vorwürfe (s. Vorschlag Disziplinarstrafe der Schulleitung) als erwiesen anzusehen. Bezüglich „Umgang mit Schülern“ sei zu keinem Zeitpunkt von der beklagten Partei konkret erläutert worden, wann genau die Klägerin konkreten Schülern Angst gemacht haben solle, nicht auf Fragen reagiert zu haben, usw. In der beanstandeten Entscheidung sei ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 18/22
allgemein auf einen angeblich problematischen Umgang der Klägerin mit gewissen Schülern verwiesen worden und andererseits sei plump unterstellt worden, dass sämtliche Schüler und ihre Eltern Angst hätten. Im Detail sei keine Rede mehr von den ursprünglichen Vorwürfen Nummer 1, 7, 8 und 10. Bezüglich „Verhältnis zu den Eltern“ habe die Klägerin im Rahmen ihrer Schriftsätze unwidersprochen mitgeteilt, dass sie grundsätzlich immer für Gespräche und auch Elternsprechabende zur Verfügung gestanden habe. Konkret sei kein einziges Beispiel/Datum aufgeführt worden, an den die Klägerin Gespräche verweigert hätte. Ein angeblich angespanntes Verhältnis zu manchen Eltern (die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Disziplinakte keine Schüler mehr bei der Klägerin hätten) könne nicht zu einer Disziplinarstrafe führen. Die Klägerin erläutert, dass auch hier zu berücksichtigen sei, dass sie nie die Aufforderung erhalten habe, konkret etwas an den Umgang mit spezifischen Eltern zu ändern bzw. an spezifischen Daten zur Verfügung zu stehen.
Statt konkrete Vorwürfe zu äußern, scheine die Schulleitung hier eine allgemeine Bewertung der Arbeit der Klägerin vorgenommen zu haben. Eine Bewertung der Klägerin im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens hätte zwar vorgenommen werden können, dürfe sie jedoch nicht im Rahmen des hier strittigen Disziplinarverfahrens vorgenommen werden. Die Klägerin weist abschließend erneut darauf hin, dass weder die aktuelle Schulleiterin noch deren Vorgänger konkrete Anweisungen erteilt hätten und dass keine Verwarnungen o.ä.
ausgesprochen worden seien. Bezüglich „Zusammenarbeit mit Kollegen“ habe die beklagte Partei zumindest einsehen müssen, dass die konkreten Absprachen bezüglich der Teilnahme an Teambesprechungen nicht festgehalten worden seien und demnach eine mangelnde Teilnahme der Klägerin nicht vorgeworfen werden könne. Somit sei offensichtlich einer der ursprünglichen Vorwürfe fallen gelassen worden. Es sei auch nicht mehr die Rede davon, dass die Klägerin Unterrichtsunterlagen nicht ausgehändigt hätte. Die zwei vorgenannten Punkte seien die einzigen gewesen, die bezüglich des Umgangs mit Kollegen im Schreiben der Schulleitung vom 24. Dezember 2018 Erwähnung finden würden. Die beanstandete Entscheidung fuße in diesem Punkt auf eine komplett neuen (darüber hinaus nicht nachgewiesenen bzw. präzise erklärten) Anschuldigung.
Im zweiten Teil des Klagegrundes (Beweispflicht) erinnert die Klägerin zuerst daran, dass die beklagte Partei im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die alleinige Beweispflicht trage. Daher sei der Vorwurf der beklagten Partei in der beanstandeten Entscheidung, die Klägerin hätte ja keine zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen gefordert, nicht statthaft. Der Staatsrat könne in seiner Kontrolle der beanstandeten Entscheidung sehr wohl prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe auch ausreichend bewiesen worden seien. Die Klägerin habe sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten. Ein Großteil der Vorwürfe, insbesondere jedoch nicht ausschließlich jene betreffend der Schüler, beruhe auf reinem ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.934 Vbis – éd - 19/22
Hörensagen. Weder die von der beklagten Partei befragten Lehrer noch die Eltern hätten persönlich miterlebt, dass die Klägerin konkret Kinder verängstig habe und diese als „die Dümmsten“, usw. bezeichnet habe. Ein Großteil der „befragten“
Lehrpersonen sei gemeinsam von der Schulschöffin vernommen worden. Andere Lehrer seien gar nicht erst befragt worden. Die verbliebenen bzw. rechtens geltend gemachten Vorwürfe (s. die Einwände in den ersten drei Klagegründen) seien nicht ausreichend belegt worden.
23. In ihrem letzten Schriftsatz antwortet die Klägerin in Bezug auf die im Auditoratsbericht erwähnte „Vorgeschichte“, dass sie bisher nie mit Disziplinarverfahren oder konkreten Vorwürfen konfrontiert worden sei. Die von den Eltern eines Kindes 2010-2011 gemachten Vorwürfe seien in einem Zivilverfahren allerdings als unbewiesen zurückgewiesen worden. Die Klägerin habe die diesbezüglichen Urteile im Anhang ihrer Stellungname vom 17. Januar 2019 erneut übermittelt. Die Klägerin betont weiterhin, dass der angeblich „problematische“ Umgang nicht näher präzisiert werde, sodass eine Erwiderung schwierig sei. Schließlich fügt sie hinzu, dass die Beschwerden einiger Kollegen bezüglich der Zusammenarbeit nicht den Nachweis eines Fehlverfahrens der Klägerin zulassen würden.
Beurteilung
24. Wie bereits aus der Beurteilung der ersten und zweiten Klagegründe hervorgeht, handelt es sich im vorliegenden Fall um den Vorwurf einer (regelmäßigen) Wiederholung einer gewissen Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verpflichtung einer angemessenen Verhaltensweise, die nicht als isolierte Tatsache angesehen werden kann. Es kann der beklagten Partei daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass in den Berichten und Zeugenaussagen keine präzisen Zeitangaben angegeben werden.
Darüber hinaus belegt die Tatsache, dass die übriggebliebenen von ursprünglich 11 Vorwürfen in der beanstandeten Entscheidung unter den drei Themenfeldern „Umgang mit den Schülern“, „Verhältnis zu den Eltern“ und „Zusammenarbeit mit den Kollegen“ zusammengefügt worden sind, nicht, dass die beklagte Partei die Argumente der Klägerin bei der Anhörung nicht berücksichtigt hat. Unter jedes der drei Themenfelder wird auf die Berichte und die Zeugenaussagen verwiesen, aufgrund deren die konkreten Vorwürfe erhärtet werden. Die Klägerin hatte Kenntnis von diesen Berichten und Aussagen.
Auch aufgrund der Tatsache – wie in den Protokollen der Unterrichtshospitation vermerkt –, wonach es bereits eine „lange Vorgeschichte“
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gibt, konnte die beklagte Partei, um ihrer Beweispflicht nachzukommen, diese Berichte und Zeugenaussagen für ausreichend erachten und von weiteren Untersuchungen oder Befragungen absehen. Übrigens bedeutet der Verweis auf eine „lange Vorgeschichte“ nicht, dass es schon ein vorheriges Disziplinarverfahren gegeben hätte: diesbezüglich wird in der beanstandeten Entscheidung nur festgestellt, dass in den am 24. Januar 2017 und am 16. Mai 2017 verfassten Protokollen der Unterrichtshospitation als „Grund der Anfrage“ angegeben wird, dass „LP […] sich nicht wohl [fühlt], […] große Unsicherheit, Schwierigkeiten mit [Schülerinnen und Schüler] und Eltern (lange Vorgeschichte) [empfindet]“.
Schließlich kann, wie dies in der Beurteilung des zweiten Klagegrunds bereits festgestellt wurde, ein (kontinuierliches) Verhalten auch ungeachtet einer gewissen Toleranz (Fehlen der Erteilung von Anweisungen bzw. des Aussprechens von Verwarnungen) ein Disziplinarverfahren rechtfertigen.
Die Klägerin weist deshalb nicht nach, dass die beanstandete Entscheidung mangelhaft begründet ist oder dass die Vorwürfe nicht bewiesen sind.
26. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.
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AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Die Klage wird abgewiesen.
Artikel 2.
Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der Klägerin zugeteilt.
Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der Klägerin gelegt.
Verkündet in Brüssel am 26. Februar 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrätin, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
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