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ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2024-02-13 🌐 FR Arrest

Matière

Droit administratif

Résumé

Arrêt no 258.812 du 13 février 2024 Fonction publique - Personnel enseignant - Recrutement et carrière Décision : Rejet

Texte intégral

ERROR JUPORTARobotRecordLienECLI WARNING ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 no lien 275662 identiques STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DIE KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 258.812 vom 13. Februar 2024 A. 228.567/Vbis-231 In der Rechtssache: W. L., Wahldomizil bei Herrn Christian THEISSEN, Major-Long-Straße 38 4780 Sankt Vith, gegen: die Gemeinde Kelmis, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herrn Denis BARTH, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26 4720 Kelmis. I. Gegenstand der Klage Mit der am 11. Juli 2019 eingereichten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Kelmis vom 26. Juni 2019, wonach das Kollegium beschließt: „ - Den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 16. Mai 2019 zu bestätigen, insofern die Gesetzgebung ausdrücklich die Erfüllung von zwei Bedingungen verlangt, damit der Bericht des Schulleiters nicht gilt (Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes vom 29. März 2004: ‚Händigt der Schulleiter dem Schulträger den Bericht und seine Bemerkungen nicht innerhalb der in Absatz 1 ausgeführten siebentägigen Frist aus, gilt der Beschluss des Schulträgers‘, der Schulträger hebt hervor) und Herr [L] ausdrücklich in den Rechtsmittelbelehrungen des Schulträgers und des Gerichtsvollziehers darauf hingewiesen wurde, dass in Ermangelung der Aushändigung des Berichts und seiner Anmerkungen der Bericht des Schulträgers gelten werde. - Den Vermerk ‚ungenügend‘ für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 für den Fall zu bestätigen, in welchem der vorgenannte Beschluss für nichtig erklärt würde und nicht erneuert werden könnte“. Vbis – 231d - 1/44 II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die beiden Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom 7. April 2023 wurde die Sache auf die Sitzung vom 25. Mai 2023 anberaumt. Herr Denis Delvax, Staatsrat, hat Bericht erstattet. Herr Christian Theissen, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und Herr Edgar Duyster, Rechtsanwalt, der loco Herrn Denis Barth, Rechtsanwalt, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 1. Der Kläger ist Schulleiter der Gemeindeschule Hergenrath. 2. Am 28. April 2017 händigt die beklagte Partei dem Kläger einen Bewertungsbericht für die Schuljahre 2012-2013 bis 2016-2017, der mit dem Vermerk „ungenügend“ schließt, aus. Dieser Bewertungsbericht enthält u.a. Folgendes: Vbis – 231d - 2/44 „ Zusammenfassung Die vorgelegte Bilanz seiner Tätigkeiten und die Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung gemäß Artikel 64.21 § 2 des Dekretes vom 29. März 2004 zur Festlegung des Status der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, entsprechen nicht den Anforderungen. Wesentliche Mängel wurden festgestellt:  Unzureichende pädagogische Führung  Mängel in der Kommunikation  Unzureichende Konzeptarbeit  Mangelnde Identifizierung mit der Schule  Nicht vorhandenes Qualitätsmanagement  Unzureichende Begleitung, Führung und Unterstützung des Personals Lediglich einige Bereich der Organisation werden zufriedenstellend erfüllt. In seinen Ausführungen blieb Herr [L] wesentlich auf einer beschreibenden Ebene seiner Tätigkeiten, die Einnahme einer Metaperspektive auf sein eigenes Handeln respektiv Nichthandeln gelang während des Gespräches nur in Ansätzen. Selbstkritische Überlegungen und perspektivisches Denken konnten im Gespräch ebenfalls nur in Ansätzen wahrgenommen werden. Die Rückmeldungen seitens der externen Evaluation werden nicht als brauchbare Hinweise angenommen, kritische Aspekte durchgängig auf externe Bedingungen oder einzelne unzufriedene Beteiligte externalisiert. Trotz massiver Unterstützungsangebote seitens des Trägers können kaum Verbesserungen in den letzten Jahren festgestellt werden. […] Zielvereinbarungen Der Träger erwartet für das kommende Schuljahr eine deutliche Optimierung, der schon im letzten Evaluationsbericht genannten Handlungsfelder. Diese Handlungsfelder sind die Folgenden: • Wie von der Abteilung für externe Evaluation angeraten (Evaluationsbericht 2015/2016, S. 62) Durchführung einer internen Befragung der beteiligten Personalmitglieder, um die Ursachen der Unzufriedenheit im Bereich des sozialen Klimas zu ermitteln und im Hinblick auf Verbesserung des gesamten Schulklimas, gemeinsam Lösungen zu finden, Maßnahmen zu verabreden und das offene konstruktive Gespräch miteinander zu suchen. • die Entwicklung einer funktionierenden Kommunikationskultur und -struktur zwischen allen am Schulleben Beteiligten als unverzichtbare Grundlage der schulischen Weiterentwicklung. • die Planung und Durchführung der Unterrichts-, Organisations- und Personalentwicklung nach dem Modell des Qualitätszirkels. • Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen • Erstellung eines ausgearbeiteten Schulentwicklungsplans inklusive Umsetzungsplanung • Professionalisierung der Arbeit des Pädagogischen Rates und Ausführung gemäß dekretaler Vorgaben Vbis – 231d - 3/44 • Zeitnahe Teilnahme an einer Supervision, an Weiterbildungsangeboten im Bereich der Führungskompetenz und des Qualitätsmanagements, sowie an der nächsten Schulleiterausbildung. Die Teilnahmen sind mit dem Träger zu besprechen und zu belegen“. 3. Am 3. Mai 2017 übergibt der Kläger der beklagten Partei den Bericht, mit dem Vermerk „Ich bin damit nicht einverstanden“ und mit seinen Bemerkungen. Am selben Tag erhebt er einen Einspruch vor der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen. 4. Am 4. Mai 2017 beschließt die beklagte Partei, den Bericht und die dem Kläger zugewiesene Bewertung zu erhalten. 5. Am 6. Juni 2017 übermittelt die Einspruchskammer ihr Gutachten, in dem sie empfiehlt, die Bewertungsnote in „mangelhaft“ abzuändern und zeitnah eine neue Bewertung des Klägers vorzunehmen, an die beklagte Partei. 6. Am 15. Juni 2017 beschließt die beklagte Partei der Empfehlung der Einspruchskammer zu folgen und die Bewertungsnote in „mangelhaft“ abzuändern unter der Bedingung, dass die Zielvereinbarung umgesetzt wird und eine neue Bewertung innerhalb 1 Jahres erfolgt. 7. Im Anschluss an diese Entscheidung wird ein externer Prozess zur Begleitung und Supervision des Klägers und des Lehrpersonals eingeleitet. 8. Am 3. Februar 2019 teilt der Kläger der beklagten Partei seine Kritik an diesem Prozess und an den Fähigkeiten des Supervisors mit und erklärt, dass er den mit dem Supervisor vereinbarten Termin am 19. Februar nicht wahrnehmen wird. 9. Am 14. Februar 2019 antwortet die beklagte Partei dem Kläger, dass er verpflichtet ist, weiterhin an der Bewertungsprozedur teilzunehmen. 10. Am 25. Februar 2019 übermittelt die beklagte Partei dem Kläger ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „ Sehr geehrter Herr [L], am 28. April 2017 wurde Ihnen ein Bewertungsbericht übermittelt, in welchem die Bewertungsnote ‚ungenügend‘ zuerkannt wurde. Sie haben gegen diesen Bericht Einspruch vor der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen eingelegt. Vbis – 231d - 4/44 In ihrem Gutachten vom 6. Juni 2017 empfahl die Einspruchskammer die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abzuändern und zeitnah eine neue Bewertung vorzunehmen. Das Gemeindekollegium ist dieser Empfehlung gefolgt und hat am 15. Juni 2017 beschlossen, die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abzuändern, unter der Bedingung, dass die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge. Zwischenzeitlich hat auch ein Supervisionsprozess unter Leitung von [G.M.], Beratung in der Arbeitswelt, stattgefunden. Durch Schreiben vom 3. Februar 2019 haben Sie uns Ihre Bedenken bezüglich des Supervisionsprozesses mitgeteilt. Auf Nachfrage hat uns der Supervisor am 17. Februar 2019 einen Zwischenbericht zukommen lassen, den wir gegenwärtigem Schreiben beifügen. Damit der Schulträger sich ein Bild der aktuellen Lage machen kann, laden wir Sie, im Beisein der Schulinspektion der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zu einem erneuten Bewertungsgespräch ein. Datum, Uhrzeit und Ort des Gespräches werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Aufgrund von Art. 64.21 § 2 des Dekretes vom 24. März 2004 werden Sie gebeten, uns bis spätestens zum 31. März 2019 einen Bericht, in welchem Sie die Bilanz Ihrer Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 ziehen und in welchem Sie Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formulieren. Ihr Bericht wird die Grundlage des Bewertungsgespräches bilden. Nach dem Bewertungsgespräch wird Ihnen der Schulträger einen Bewertungsbericht zukommen lassen, gegen welchen Sie ggf. vor der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen Einspruch einlegen können. Wenn Sie dies wünschen, können Sie sich im Rahmen des Bewertungsgespräches anwaltlich oder gewerkschaftlich beistehen lassen. […]“. Diesem Schreiben werden der Zwischenbericht des externen Supervisors vom 17. Februar und das Protokoll der Supervision vom 19. Februar beigefügt. 11. Am 19. März 2019 informiert die beklagte Partei den Kläger darüber, dass sein Bewertungsgespräch am 2. April stattfinden wird und dass er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am 27. März übermitteln muss. 12. Am 1. April 2019 teilt die beklagte Partei dem Kläger nach dessen Schreiben vom 25. März mit, dass sein Bewertungsgespräch am 16. April stattfinden wird und dass er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am 10. April übermitteln muss. Vbis – 231d - 5/44 13. Am 15. April 2019 teilt die beklagte Partei dem Kläger nach dessen Schreiben vom 8. April mit, dass sein Bewertungsgespräch am 23. April stattfinden wird und dass er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am 17. April übermitteln muss. 14. Am 25. April 2019, im Anschluss an ein Schreiben des Klägers vom 20. April, teilt die beklagte Partei dem Kläger mit: „ Sehr geehrter Herr [L], am 25. Februar 2019 wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Schulträger Sie einer Bewertung unterziehen würde. Sie wurden aufgefordert, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht, in welchem Sie Bilanz Ihrer Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 ziehen und in welchem Sie Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formulieren, zukommen zu lassen. Vom 18. März 2019 bis zum 5. April 2019 waren Sie krankgeschrieben, wobei das Verlassen der Wohnung erlaubt war (Attest 25. März 2019). Das Attest für die 1. Krankheitsperiode, d.h. für die vom 18. März 2019 bis zum 22. März 2019 liegt uns allerdings bis zum heutigen Tage noch nicht vor. Am 1. April 2019 wurden Sie darüber informiert, dass das Bewertungsgespräch am 16. April 2019 stattfinden würde und Sie wurden aufgefordert, Ihre Bilanz bis spätestens zum 10. April 2019 nachzureichen. Am 8. April 2019 teilten Sie dem Bürgermeister mit, dass Sie diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würden. Daraufhin haben wir Sie am 15. April 2019 darüber informiert, dass ein neues Bewertungsgespräch am 23. April 2019 stattfinden würde. Am 5. April 2019 wurden Sie für den Zeitraum vom 6. April 2019 bis zum 3. Mai 2019 krankgeschrieben (Verlassen der Wohnung erlaubt). Hierüber informierten Sie uns am 22. April 2019 (Attest vom 05. April 2019). Art. 64.21 § 3 Abs. 3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Feststellung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinischen- sozialen Zentren sieht vor, dass, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird (in ihrem Fall: ‚mangelhaft‘). Die Gesetzgebung enthält keinerlei Bestimmung, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde. Um zu vermeiden, dass Ihnen automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht Ihren Leistungen während der letzten beiden Schuljahre entspricht (sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten), haben wir beschlossen, die Bewertungsprozedur fristgerecht abzuschließen. Da Sie nie einen Bericht Ihrer Tätigkeit während der letzten beiden Jahre oder Ihrer Projekte für die kommenden Schuljahre eingereicht haben, lassen wir Ihnen Vbis – 231d - 6/44 nachstehend eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit während der letzten zwei Jahre zukommen, aufgrund derer der Schulträger eine Bewertung vornehmen wird. Sie haben die Möglichkeit zu der nachstehenden Zusammenfassung Ihrer Arbeit während der letzten beiden Jahre Stellung zu beziehen. Sie können uns Ihre Anmerkungen entweder bis Montag, den 29. April 2019 um 10:00 Uhr per E-Mail an […] zusenden, wobei Ihnen der Empfang der Anmerkungen auf demselben Weg bestätigt wird oder Sie nehmen an einem Bewertungsgespräch am Montag, den 29. April 2019 um 09:00 Uhr im Gemeindehaus teil. Falls Sie die zweite Variante wählen und wünschen, dass dieses Gespräch aufgrund Ihrer eigenen Bilanz stattfindet, geben Sie uns bitte bis spätestens Montag, den 29. April 2019 (bis spätestens 08:30 Uhr) per E-Mail Bescheid und lassen uns gleichzeitig Ihren Bericht zukommen. Nachstehend finden Sie die Beschreibung Ihrer Tätigkeit während der letzten Jahre, welche gemeinsam mit den Anmerkungen, die Sie uns eventuell zukommen lassen, Grundlage der Bewertung sein wird: Folgende Aufgaben sind zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt worden: • Allgemeine Verwaltungsarbeit (Berichte, Klassen- und Schulregister, Einberufung von Versammlungen); • Infrastrukturbedürfnisse planen und anfragen; • Organisation des Schuljahres und der Klassenaufteilungen aufgrund der Schülerzahlen und des sich daraus resultierenden Stundenkapitals; • Bestellung und Zurverfügungstellung von schulischem Material an die Lehrer; • Führung der Schülerakten und der digitalen Schülerdatei in Zusammenarbeit mit dem Ministerium; • Führung der Lehrerakten und der digitalen Lehrerdatei in Zusammenarbeit mit dem Ministerium sowie der Versand der monatlichen Dokumente; • Finanzbuchhaltung bzw. die Verwaltung des Schulbudgets; • Organisation von Elterngesprächen, Elternabenden und Elternratsversammlungen; • Organisation von Schulfesten; • Kontakte mit außerschulischen Institutionen. Folgende Aufgaben sind nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt worden: • Mangelnde Kooperation mit den Lehrkräften bzw. interne Evaluation der Unterrichtsleistung der Lehrer; • Fehlen einer regelmäßigen Bewertung der Lehrer bzw. deren Unterrichtsleistung; • Mangelnde Präsenz in der Schule bzw. bei den Klassenleiterinnen, insbesondere bei den Mitarbeiterinnen im Kindergarten; • Mangelnde Teilnahme an den Stufenversammlungen; • Sie holen kein aktives Feedback zum eigenen Führungsstil bei den Kolleginnen ein; • Sie legen Termine (Agenda) ohne Absprache mit den Lehrpersonen fest; • Es mangelt an regelmäßiger und transparenter Weitergabe von Informationen an die Lehrer im Sinne einer konzertierten Absprache; • Die Verteilung der eingeschriebenen Kinder geschieht nicht im Team; • Häufiger festgestelltes Fernbleiben innerhalb des Schulalltags bzw. frühes Verlassen der Schule ohne vorherige Information an die Lehrer; • Laut Aussage der Kollegen zeigen Sie Sinne einer emphatischen Führungsarbeit nur wenig Achtsamkeit für deren Anliegen und Empfinden; • Anlässlich der Supervisionen haben Sie das Eingeständnis von eigenem Fehlverhalten oder Versäumnissen vermissen lassen; Vbis – 231d - 7/44 • Sie führen keine klärenden Mitarbeitergespräche (…) im Sinne einer positiven Entwicklung des Verständnisses innerhalb des Lehrerteams; • Unterrichtsbesuche und daraus resultierende Zielvereinbarungen mit dem Unterrichtspersonal erfolgen äußerst selten“. 15. Am 29 April 2019 um 9 Uhr 56 teilt der Kläger der beklagten Partei per E-Mail mit: „ Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 25. April 2019 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich auf Grund einer Erkrankung Ihren bisherigen Anfragen nicht nachkommen konnte. Mit den von Ihnen aufgeführten Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals erfüllt worden sind, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Attestes vom 18. März 2019“. 16. Am 30. April 2019 genehmigt die beklagte Partei den folgenden Bewertungsbericht: „ Vorliegende Bewertungsbericht betrifft die Tätigkeit des Schulleiters der Grundschule Hergenrath, Herrn [W.L.], während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019. Rechtsgrundlage der Bewertung ist Art. 64.21 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinisch-sozialen Zentren. Der Bewertungsbericht wurde durch den Schulträger erstellt. Am 25. Februar 2019 wurde Herr [L] darüber in Kenntnis gesetzt, dass er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2018-2019 unterzogen würde. Er wurde aufgefordert, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 und Vorschlägen zur weiteren schulischen Entwicklung zukommen zu lassen. Vom 18. März 2019 bis zum 22. März 2019 war Herr [L] krankgeschrieben (Verlassen der Wohnung erlaubt – Attest vom 18. März, erhalten am 29. April 2019). Vom 23. März 2019 bis zum 5. April 2019 war Herr [L] krankgeschrieben, wobei das Verlassen der Wohnung erlaubt war (Attest 25. März 2019). Am 1. April 2019 wurden Herr [L] darüber informiert, dass das Bewertungsgespräch am 16. April 2019 stattfinden würde. Er wurde aufgefordert, seine Bilanz bis spätestens zum 10. April 2019 nachzureichen. Am 8. April 2019 teilte Herr [L] dem Bürgermeister mit, dass er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde. Daraufhin wurde Herr [L] am 15. April 2019 darüber informiert, dass am 23. April 2019 ein neues Bewertungsgespräch stattfinden würde. Am 5. April 2019 wurden Herr [L] für den Zeitraum vom 6. April 2019 bis zum 3. Mai 2019 krankgeschrieben (Verlassen der Wohnung erlaubt – Attest vom ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 8/44 05. April 2019), worüber er den Schulträger jedoch erst am 22. April 2019 informiert hat. Da Artikel 64.21 § 3 Abs. 3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinischen- sozialen Zentren vorsieht, dass, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte, wurde Herrn [L], um zu vermeiden, dass ihm automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt, dass die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde. Daher wurde Herr [L] am 25. April 2019 gegen Empfangsbestätigung eine Beschreibung seiner Tätigkeit, welche Grundlage der Bewertung sein würde, ausgehändigt. Er wurde über die Möglichkeit informiert, dem Schulträger bis zum 29. April 2019 schriftlich oder mündlich im Rahmen eines Bewertungsgespräches Anmerkungen zu dieser Beschreibung zukommen zu lassen oder auch seine eigene Bilanz zu übermitteln. Herr [L] hat den Termin vom 29.04.2019 nicht wahrgenommen und dem General-direktor am 29.04.2019 eine E-Mail zukommen lassen mit nachfolgendem Wortlaut: ‚ Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 25. April 2019 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich auf Grund einer Erkrankung Ihren bisherigen Anfragen nicht nachkommen konnte. Mit den von Ihnen aufgeführten Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals erfüllt worden sind, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Attestes vom 18. März 2019. Mit freundlichen Grüßen [W.L.]‘. Um die automatische Zuweisung der letzten Bewertungsnote (‚mangelhaft‘) zu vermeiden, nimmt der Schulträger durch vorliegenden Bericht, aufgrund der Herrn [L] zuvor mitgeteilten Fakten, eine Bewertung seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 vor. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Herr [L] im Jahr 2017 einer Bewertung seiner Tätigkeit für die Schuljahre 2012-2013, 2013-2014, 2014- 2015-2016 und 2016-2017 unterzogen worden ist. Die ihm ursprünglich durch den Schulträger zugewiesene Bewertung ‚ungenügend‘ wurde in Folge der Anmerkungen der Einspruchskommission, in ‚mangelhaft‘ umgewandelt, unter der Bedingung, dass die Zielvereinbarung umgesetzt werde und zeitnah eine neue Bewertung erfolge (Beschluss des Gemeindekollegiums vom 15. Juni 2017). In Folge dieser Bewertung wurde ein Supervisionsprozess unter Leitung von [G.M.], Beratung in der Arbeitswelt, in die Wege geleitet. Dessen Zwischenbericht vom 17. Februar 2019 wurde Herrn [L] mit Schreiben vom 25. desselben Monats übermittelt. Herrn [L] wurde mit selbem Schreiben ebenfalls das Protokoll der Supervision vom 19. Februar 2019 mit Lehrerkollegium übermittelt. Vbis – 231d - 9/44 Die Unterlagen blieben von Seiten des Herrn [L] unkommentiert, nachdem er zuvor durch Schreiben vom 3. Februar 2019 seine Bedenken bezüglich des Supervisionsprozesses geäußert hat. Im Wesentlichen kann zwischen zwei Bereichen unterschieden werden. Während die Verwaltungsaufgaben, die dem Schulleiter obliegen, korrekt ausgeführt wurden, bestehen weiterhin – trotz der vorherigen ungünstigen Bewertung, welche bereits auf diese Mängel aufmerksam gemacht hat – erhebliche Mängel im Bereich der pädagogischen Aufgaben und im Bereich der Personalführung. Die Auflistung der Aufgaben, welcher zur Zufriedenheit des Schulträgers durchgeführt wurden (s. Schreiben vom 25. April 2019), können, da es sich im wesentlichen um Verwaltungsaufgaben handelt, nicht zur Ausstellung eines guten Zeugnisses führen, insofern die Leitung einer Schule nicht nur aus deren administrativen Führung, sondern auch aus deren pädagogischen Führung und der Begleitung, Führung und Unterstützung des Personals besteht, ohne das eine Schule ihren gesellschaftlichen Auftrag nicht wahrnehmen kann. So musste der Schulträger feststellen, dass: 1. Herr [W.L.] sein Führungsverhalten auf ungenügende Weise reflektiert und nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich die bereits in den vorherigen Bewertungsberichten aufgezeigten Schwächen in seinem Führungsverhalten zu verbessern. Trotz der zahlreichen Hilfsmaßnahmen (inkl. eines Supervisionsprozesses), die dazu dienen, den Führungsstil und die zwischenmenschlichen Beziehungen in der Schule positiv zu verstärken, ändert sich nichts am Verhalten des Schulleiters. Er zeigt nur wenig Bereitschaft, sich in einen diesbezüglichen Entwicklungsprozess zu involvieren, so dass weiterhin eine große Unzufriedenheit über den Führungsstil des Schulleiters herrscht. Herr [W.L.] hat es während der beiden letzten Schuljahre unterlassen, bestehende Konflikte zwischen ihm und Angehörigen des Lehrpersonals zu klären. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Schulleiter und dem Lehrer- kollegium ist – trotz des Supervisionsprozesses – innerhalb des Bewertungszeitraums nicht zustande gekommen. 2. Der Maßnahmenkatalog, der vom Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Supervisor und dem Lehrerkollegium für das Schuljahr 2017/2018 und 2018/2019 aufgebaut wurde, ist in ungenügender Weise vom Schulleiter umgesetzt worden und dies trotz Hilfestellung des Supervisors und der Lehrer. 3. Es fehlt an einem Schulentwicklungsplan unter Einbeziehung der Schulgemeinschaft. 4. Unterrichtsbesuche und -evaluation und Mitarbeitergespräche erfolgen weiterhin äußerst selten, obschon bereits in den vorherigen Bewertungsberichten die Wichtigkeit dieser Instrumente zur Qualitätssteigerung, auch im pädagogischen Bereich, hervorgehoben wurde. Herr [L] zeigt wenig Präsenz gegenüber dem Lehrpersonal, insbesondere bei den Mitarbeiterinnen im Kindergarten. Herr [W.L.], Schulleiter der Gemeindeschule Hergenrath, erhält demnach die Bewertung ‚ungenügend‘, insofern wesentliche Mängel, die bereits bei der vorherigen Bewertung festgestellt wurden (unzureichende pädagogische Führung, Mängel in der Kommunikation, unzureichende Begleitung, Führung und Unterstützung des Personals), trotz der in die Wege geleiteten Unterstützungsangebote, nicht behoben wurden. Rechtsmittelbelehrung: Gemäß Art. 64.21 §3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 10/44 subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren verfügt der Schulleiter über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung, um sich mit dem vorliegenden Bericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zu dem Bericht abzugeben. Die Bemerkungen müssen dem Bericht beigefügt werden. Der Schulleiter muss den Bericht datieren und unterzeichnen und diesen dem Schulträger zurücksenden. Händigt er dem Schulträger nicht den Bericht und seine Anmerkungen innerhalb der siebentägigen Frist aus, gilt der Bericht des Schulträgers. Der vorliegende Bericht wurde in dreifacher Ausfertigung erstellt. Der Schulleiter unterschreibt die drei Ausfertigungen und behält ein davon. Gemäß Art. 64.21 § 4 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinischen- sozialen Zentren kann der Schulleiter den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Aushändigung durch den Schulträger Einspruch vor der Einspruchskommission erheben.“. 17. Am gleichen Tag beschließt das Gemeindekollegium der beklagten Partei diesen Bericht zu genehmigen. 18. Am gleichen Tag stellt die beklagte Partei dem Kläger den Bewertungsbericht per Gerichtsvollzieherurkunde zu, in dem u.a. ausdrücklich erwähnt wird: „ Den Zustellungsempfänger darauf hinweisend, dass er über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung des Bewertungsberichts verfügt, um sich mit dem Bewertungsbericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zu diesem Bericht abzugeben. Diese müssen dem Bericht beigefügt werden. Der Zustellungsempfänger muss den Bericht datieren und unterzeichnen und diesem dem Schulträger zurücksenden. In Ermangelung der Aushändigung des Berichts und seine Anmerkungen binnen der siebentägigen Frist gilt der Bericht des Schulträgers. Den Zustellungsempfänger darauf hinweisend, dass der zugestellte Bewertungsbericht in dreifacher Ausfertigung erstellt wurde und der Zustellungsempfänger die drei Ausfertigungen unterschreibt und eine davon behält. Dem Zustellungsempfänger erklärend, dass er den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben kann und innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Aushändigung durch den Schulträger Einspruch vor den Einspruchskommission erheben kann. In diesem Fall übermittelt die Einspruchskammer dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen, ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten aus. Der Schulträger händigt innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Der Einspruch ist aufschiebend“ . 19. Am 3. Mai 2019 übermittelt der Kläger den von ihm unterzeichneten und datierten Bewertungsbericht an die beklagte Partei und fügt dabei die Wörter „nicht einverstanden“ an. Vbis – 231d - 11/44 20. Am 10. Mai 2019 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft der beklagten Partei mit, dass der Kläger am 7. Mai einen Einspruch gegen den Bewertungsbericht eingereicht hat. 21. Am 16. Mai 2019 beschließt die beklagte Partei: „ DAS GEMEINDEKOLLEGIUM, Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. Dezember 2014, mit welchem Herr [W.L.] endgültig als Schulleiter an der Gemeindeschule Hergenrath ernannt wurde; Nach Durchsicht des Bewertungsberichts vom 25. April 2017, welcher mit der Note ‚ungenügend‘ abgeschlossen wurde; Nach Durchsicht des Gutachtens der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen vom 6. Juni 2017, in welchem die Einspruchskammer dem Schulträger empfahl, die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abzuändern und zeitnah eine neue Bewertung vorzunehmen; Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 15. Juni 2017, mit welchem die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abgeändert wurde, unter der Bedingung, dass die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge; Aufgrund des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 21. Februar 2019, wonach Herr [L] erneut einer Bewertung im Sinne von Art. 64.21 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinischen-sozialen Zentren unterzogen werden sollte; In Erwägung, dass Herr [L] durch Schreiben vom 25. Februar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt [wurde], dass er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2017-2018 unterzogen würde und aufgefordert wurde, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht mit der Bilanz der Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 und Vorschlägen zur weiteren schulischen Entwicklung zukommen zu lassen; In Erwägung, dass Herr [L] vom 23. März 2019 bis zum 5. April 2019 krankgeschrieben war. Dass er am 1. April 2019 aufgefordert wurde, seine Bilanz bis zum 10. April 2019 nachzureichen und zu einem Bewertungsgespräch am 16. April 2019 eingeladen wurde; In Erwägung, dass Herr [L] dem Bürgermeister am 8. April 2019 mitteilte, dass er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde und ihm daraufhin am 15. April 2019 mitgeteilt wurde, dass am 23. April 2019 ein neues Bewertungsgespräch stattfinden würde; In Erwägung, dass Herr [L] den Schulträger erst am 22. April 2019 darüber informiert hat, dass er für den Zeitraum vom 6. April 2019 bis zum 3. Mai 2019 krankgeschrieben war, wobei das Verlassen der Wohnung erlaubt war; In Erwägung, dass Art. 64.21 § 3 Abs. 3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren vorsieht, dass, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte; In Erwägung, dass Herrn [L], um zu vermeiden, dass ihm automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 12/44 Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt [wurde], dass die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde; In Erwägung, dass Herrn [L] am 25. April 2019 gegen Empfangsbestätigung eine Beschreibung seiner Tätigkeit, welche Grundlage der Bewertung sein würde, ausgehändigt wurde und er […] über die Möglichkeit informiert [wurde], dem Schulträger bis zum 29. April 2019 schriftlich oder mündlich im Rahmen eines Bewertungsgespräches Anmerkungen zu dieser Beschreibung zukommen zu lassen oder auch seine eigene Bilanz zu übermitteln. Dass die Beschreibung der Tätigkeit des Schulleiters sowohl eine Auflistung der Aufgaben, die zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, als auch eine Auflistung der Aufgaben enthielt, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist; In Erwägung, dass Herr [L] am 29. April 2019 dem Generaldirektor der Gemeinde Kelmis mitteilte, dass er aufgrund seiner Erkrankung den bisherigen Anfragen des Schulträgers nicht nachkommen konnte und er mit der Auflistung der Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, nicht einverstanden sei, ohne jedoch Gründe hierfür zu nennen; In Erwägung, dass der Schulträger am 30. April 2019, um die automatische Zuweisung der letzten Bewertungsnote (‚mangelhaft‘) zu vermeiden, eine Bewertung aufgrund der Herrn [L] zuvor mitgeteilten Fakten, eine Bewertung seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 vorgenommen hat; In Erwägung, dass [d]er entsprechende Bewertungsbericht Herrn [L] am selben Tag übermittelt wurde, unter Hinweis darauf, dass er sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden erklären könne und seine Bemerkungen zu dem Bericht abzugeben und dass, wenn er dem Schulträger nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht und seine Anmerkungen aushändige, der Bericht des Schulträgers gelte. Dass er darauf hingewiesen wurde, dass er den Bericht auch unter Vorbehalt unterzeichnen könne und Einspruch vor der Einspruchskommission erheben könne; In Erwägung, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers ebenfalls auf diese verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen hat; In Erwägung, dass Herr [L] am 3. Mai 2019 dem Schulträger per Einschreiben die Kopien des Bewertungsberichtes, mit welchem er nicht einverstanden ist, übermittelte; In Erwägung, dass Herr [L] jedoch, innerhalb der Siebentagesfrist ab Übermittlung des Bewertungsberichtes, keine Anmerkungen zu diesem übermittelt hat; In Erwägung, dass gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren, zwei Bedingungen innerhalb von sieben Tagen ab Übermittlung des Bewertungsberichts erfüllt werden müssen, damit nicht der Bericht des Schulträgers gilt, nämlich die Rücksendung des Berichts mit dem Vermerk ‚nicht einverstanden‘ und die Übermittlung der Bemerkungen des Schulleiters; In Erwägung, dass Herr [L] vorliegend fristgerecht sein Nichteinverständnis mit dem Bewertungsbericht mitgeteilt hat, jedoch keinerlei Bemerkung zu diesem Bericht formuliert hat; In Erwägung, dass somit gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des vorgenannten Dekretes der Bericht des Schulträgers gilt. Dass, insofern Art. 64.21 § 2 Abs. 2 desselben Dekretes vorsieht, dass der Bewertungsbericht mit dem Vermerk (Note) schließt, dieser Vermerk integraler Bestandteil dieses Berichts ist und mangels fristgerechter Übermittlung von Bemerkungen ebenfalls gilt; In Erwägung, dass der Einspruch, den Herr [L] am 7. Mai 2019 vor der Einspruchskammer eingereicht hat, keine Auswirkungen auf die Feststellung hat, dass gemäß Artikel 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes mangels fristgerechter Aushändigung von Bemerkungen der Bericht des Schulträgers gilt; Vbis – 231d - 13/44 STELLT FEST: dass der Vermerk ‚ungenügend‘, welcher dem Schulleiter [L] für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 im Bewertungsbericht zugewiesen wurde, gilt; UND BESCHLIESST: eine Ausfertigung des gegenwärtigen Beschlusses Herrn [L] per Einschreiben zu übermitteln“. Sie wurde dem Kläger am 20. Mai mitgeteilt. Diese Entscheidung ist der Gegenstand der Klage, die unter der Nr. G/A. 228.565/Vbis-230 in der Liste eingetragen wurde. 22. Am 23. Mai 2019 übermittelt die beklagte Partei im Anschluss an das Schreiben vom 10. Mai die Akte des Klägers an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 23. Am 17. Juni 2019 gibt die Einspruchskammer folgendes Gutachten ab: „Abstimmung Die Einspruchskammer hat einstimmig (4 Ja-Stimmen zu 0 Nein-Stimmen) folgendes Gutachten abgegeben: Begründung Die Einspruchskammer vertritt die Auffassung, dass der Einspruch von Herrn [L] zulässig ist, insofern der Wortlaut aus Artikel 64.21 des Dekrets vom 29. März 2004 sowie die Rechtsmittelbelehrung im Bewertungsbericht vom 30. April 2019 als undeutlich angesehen werden können und somit die Verteidigungsrechte des Herrn [L] gefährdet werden können. Dem Grunde nach stellt die Einspruchskammer fest, dass der Bewertungsbericht ordnungsgemäß begründet wurde. In Bezug auf die erteilte Note kann die Einspruchskammer keinen Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebenen Bewertungsvorgaben feststellen. Die Einspruchskammer stellt ebenfalls fest, dass der Schulträger versachlicht hat, dass die durch ihn gegebenen Hilfestellungen durch Herrn [L] nicht angenommen wurden. Die Einspruchskammer schlägt daher eine Beibehaltung der Bewertungsnote ‚ungenügend‘ vor. Entscheidung der Einspruchskammer Die Einspruchskammer ist der Meinung, dass der Einspruch von Herrn [W.L.] zulässig jedoch unbegründet ist und empfiehlt, die Bewertungsnote ‚ungenügend‘ beizubehalten“. 24. Am 26. Juni 2019 beschließt die beklagte Partei: „ DAS GEMEINDEKOLLEGIUM, Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. Dezember 2014, mit welchem Herr [W.L.] endgültig als Schulleiter an der Gemeindeschule Hergenrath ernannt wurde; Nach Durchsicht des Bewertungsberichts vom 25. April 2017, welcher mit der Note ‚ungenügend‘ abgeschlossen wurde; Nach Durchsicht des Gutachtens der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen vom 6. Juni 2017, in welchem die Vbis – 231d - 14/44 Einspruchskammer dem Schulträger empfahl, die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abzuändern und zeitnah eine neue Bewertung vorzunehmen; Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 15. Juni 2017, mit welchem die Bewertungsnote in ‚mangelhaft‘ abgeändert wurde, unter der Bedingung, dass die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge; Aufgrund des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 21. Februar 2019, wonach Herr [L] erneut einer Bewertung im Sinne von Art. 64.21 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinischen-sozialen Zentren unterzogen werden sollte; In Erwägung, dass Herr [L] durch Schreiben vom 25. Februar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2018-2019 unterzogen würde und aufgefordert wurde, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht mit der Bilanz der Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 und Vorschlägen zur weiteren schulischen Entwicklung zukommen zu lassen; In Erwägung, dass Herr [L] vom 23. März 2019 bis zum 5. April 2019 krankgeschrieben war. Dass er am 1. April 2019 aufgefordert wurde, seine Bilanz bis zum 10. April 2019 nachzureichen und zu einem Bewertungsgespräch am 16. April 2019 eingeladen wurde; In Erwägung, dass Herr [L] dem Bürgermeister am 8. April 2019 mitteilte, dass er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde und ihm daraufhin am 15. April 2019 mitgeteilt wurde, dass am 23. April 2019 ein neues Bewertungsgespräch stattfinden würde; In Erwägung, dass Herr [L] den Schulträger erst am 22. April 2019 darüber informiert hat, dass er für den Zeitraum vom 6. April 2019 bis zum 3. Mai 2019 krankgeschrieben war, wobei das Verlassen der Wohnung erlaubt war; In Erwägung, dass Art. 64.21 § 3 Abs. 3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren vorsieht, dass, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte; In Erwägung, dass Herrn [L], um zu vermeiden, dass ihm automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt wurde, dass die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde; In Erwägung, dass Herrn [L] am 25. April 2019 gegen Empfangsbestätigung eine Beschreibung seiner Tätigkeit, welche Grundlage der Bewertung sein würde, ausgehändigt wurde und er […] über die Möglichkeit informiert [wurde], dem Schulträger bis zum 29. April 2019 schriftlich oder mündlich im Rahmen eines Bewertungsgespräches Anmerkungen zu dieser Beschreibung zukommen zu lassen oder auch seine eigene Bilanz zu übermitteln. Dass die Beschreibung der Tätigkeit des Schulleiters sowohl eine Auflistung der Aufgaben, die zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, als auch eine Auflistung der Aufgaben enthielt, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist; In Erwägung, dass Herr [L] am 29. April 2019 dem Generaldirektor der Gemeinde Kelmis mitteilte, dass er aufgrund seiner Erkrankung den bisherigen Anfragen des Schulträgers nicht nachkommen konnte und er mit der Auflistung der Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, nicht einverstanden sei, ohne jedoch Gründe hierfür zu nennen; Vbis – 231d - 15/44 In Erwägung, dass der Schulträger am 30. April 2019, um die automatische Zuweisung der letzten Bewertungsnote (‚mangelhaft‘) zu vermeiden, eine Bewertung aufgrund der Herrn [L] zuvor mitgeteilten Fakten, eine Bewertung seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 vorgenommen hat; In Erwägung, dass der entsprechende Bewertungsbericht Herrn [L] am selben Tag übermittelt wurde, unter Hinweis darauf, dass er sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden erklären könne und seine Bemerkungen zu dem Bericht abzugeben und dass, wenn er dem Schulträger nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht und seine Anmerkungen aushändige, der Bericht des Schulträgers gelte. Dass er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er den Bericht auch unter Vorbehalt unterzeichnen könne und Einspruch vor der Einspruchskommission erheben könne; In Erwägung, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers ebenfalls auf diese verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen hat; In Erwägung, dass Herr [L] am 3. Mai 2019 dem Schulträger per Einschreiben die Kopien des Bewertungsberichtes, mit welchem er nicht einverstanden ist, übermittelte; In Erwägung, dass Herr [L] jedoch, innerhalb der Siebentagesfrist ab Übermittlung des Bewertungsberichtes, keine Anmerkungen zu diesem übermittelt hat; In Erwägung, dass Herr [L] am 7. Mai 2019 Einspruch vor der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen eingereicht hat; Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 16. Mai 2019, in welchem festgestellt wurde, dass gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des vorgenannten Dekretes der Bericht des Schulträgers vom 30. April 2019 und demnach der Vermerk (Note) ‚ungenügend‘ gilt, insofern der Schulleiter nicht fristgerecht Bemerkungen zum Bewertungsbericht übermittelt hat; In Erwägung, dass am 17. Juni 2019 eine Anhörung vor der Einspruchskammer stattgefunden hat, in welchem der Schulträger hauptsächlich die Unzulässigkeit und hilfsweise die Unbegründetheit des Einspruches vorgetragen hat; Nach Durchsicht der Anmerkungen des Herrn [L] zum Bewertungsbericht, welche er dem Schulträger wenige Tage vor dieser Anhörung hat zukommen lassen; Nach Durchsicht des Gutachtens der Einspruchskammer vom 17. Juni 2019, welches dem Schulträger per Einschreiben vom 18. Juni 2019 zugestellt wurde, in welchem diese die Ansicht vertritt, dass der Einspruch zulässig sei, insofern der Wortlaut des Dekretes und der Rechtsmittelbelehrung undeutlich seien und somit die Verteidigungsrechte des Herrn [L] gefährdet werden könnten; dass die Einspruchskammer jedoch auch mit 4 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen die Beibehaltung der Bewertungsnote ‚ungenügend‘ vorschlägt; BESCHLIESST EINSTIMMIG: • Den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 16. Mai 2019 zu bestätigen, insofern die Gesetzgebung ausdrücklich die Erfüllung von zwei Bedingungen verlangt, damit der Bericht des Schulleiters nicht gilt (Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes vom 29. März 2004: ‚Händigt der Schulleiter dem Schulträger den Bericht und seine Bemerkungen nicht innerhalb der in Absatz 1 ausgeführten siebentägigen Frist aus, gilt der Bericht des Schulträgers‘, der Schulträger hebt hervor) und Herr [L] ausdrücklich in den Rechtsmittelbelehrungen des Schulträgers und des Gerichtsvollziehers darauf hingewiesen wurde, dass in Ermangelung der Aushändigung des Berichts und seiner Anmerkungen der Bericht des Schulträgers gelten werde. • Den Vermerk ‚ungenügend‘ für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 für den Fall zu bestätigen, in welchem der vorgenannte Beschluss für nichtig erklärt würde und nicht erneuert werden könnte. Begründung ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 16/44 In seinem Bewertungsbericht vom 30. April 2019 hat der Schulträger dargelegt, inwiefern er den Vermerk ‚ungenügend‘ für gerechtfertigt hält. Wenige Tage vor der Anhörung hat Herr [L] erstmals inhaltlich Stellung zu diesem Bericht gezogen. Die Anmerkungen des Schulleiters, zumal sie durch keinerlei Unterlage versachlicht werden, vermögen den Schulträger nicht davon zu überzeugen, dass ein anderer Vermerk angebracht wäre. Herr [L] stellt den Supervisionsprozess in Frage. Er ist der Ansicht, der Supervisor habe nicht die notwendige Qualifikation für eine Supervision in einer Schule gehabt und habe einseitig und tendenziös gehandelt. Solange der Supervisor nicht am Verhalten der ‚schwierigen Charaktere‘ unter den Lehrpersonen arbeite, könne sich das Klima der Schule nicht verbessern. Mit der Einspruchskommission muss das Gemeindekollegium feststellen, dass Herr [L] die Unterstützungsangebote, welche von Seiten des Schulträgers zur Verfügung gestellt wurden, nicht angenommen hat und diese demnach nicht fruchten konnten. Dem Zwischenbericht des Supervisors vom 17. Februar 2019 kann entnommen werden, dass dieser strukturiert vorgegangen ist, im Beisein von Vertretern des Schulträgers Maßnahmen mit dem Lehrerkollegium und dem Schulträger im Hinblick auf eine vertrauensvollere Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Akteuren und zur Verbesserung des Führungsverhaltens des Herrn [L] erarbeitet wurden, diese jedoch nur unzureichend umgesetzt wurden. Einseitige oder tendenziöse Handlungen des Supervisors zum Nachteil des Herrn [L] (wie die angebliche Abweisung des Vorschlags der Führung von Mitarbeitergesprächen mit allen Personalmitgliedern – die der Schulträger im Übrigen gerade auch bei Konfliktsituationen, als Teil eines modernen Managements sieht) konnte der Schulträger weder während der Supervisionstreffen feststellen, noch lassen sich diese aus den Berichten des Herrn MERTENS, Berater in der Arbeitswelt entnehmen. Der Schulträger ist demnach der Ansicht, dass der Supervisionsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde, jedoch aufgrund der Haltung des Schulleiters, welcher auch im Rahmen seiner Anmerkungen die Ursache für die Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Lehrerkollegium und Schulleiter weiterhin nicht (zumindest teilweise) in seinem Führungsverhalten, welches u.a. bereits im Bericht des externen Evaluation vom 27. September 2016, auf den er sich bezieht, bemängelt wurde, sondern bei anderen (‚schwierige Charaktere‘ im Lehrerkollegium, tendenziöses und einseitiges Handeln des Herrn Mertens, …) sucht, nicht den gewünschten Erfolg erbringen konnte. Demnach muss festgestellt werden, dass Herr [L] die Leitung der Gemeindeschule Hergenrath weiterhin nicht angemessen wahrnimmt. Vom Maßnahmenkatalog, der im Rahmen der Teamsupervision vom 11. September 2018 erarbeitet wurde, wurden bis Dezember 2018, also während des laufenden Schuljahres, nur drei Punkte umgesetzt. Dies wurde am 20. Dezember [2018] anhand von Karteikarten, im Beisein des Herrn [L] und eines Vertreters des Schulträgers festgestellt – ohne dass sie Anlass zu Beanstandungen von Seiten des Herrn [L] gegeben hätten. Dass er diese Feststellungen nun, im Rahmen des Bewertungsverfahrens, ohne jegliche Unterlage, in Frage stellt, vermag den Schulträger demnach nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Mitarbeitergespräche gesteht der Schulleiter ein, dass er solche bisher nur mit den jungen Kollegen geführt hat. Weitere Verbesserungen in Bezug auf die Präsenz gegenüber dem Lehrpersonal oder die Kommunikation, vor allem im pädagogischen Bereich, werden nicht versachlicht. Vielmehr ist festzustellen, dass die Präsenz und Kommunikation des Schulleiters im Rahmen der Supervision weiterhin als mangelhaft angesehen wurde, obschon in den vorherigen Bewertungen/Evaluationen auf die Wichtigkeit eines Austausches zwischen dem Schulleiter und den einzelnen Lehrpersonen in Bezug auf die Unterrichte hingewiesen wurde. Es wurde in der Tat im Rahmen der letzten Bewertung ein Schulentwicklungsplan für die Dauer der nächsten drei Jahre vorgelegt. Dieser ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 17/44 wurde jedoch keiner Aktualisierung unterzogen und hat es bisher nicht ermöglicht, die in bei der vergangenen Bewertung festgestellten Probleme zu beheben. Zu den allgemeinen Anmerkungen des Schulleiters sei angemerkt, dass die Tatsache, dass im Rahmen der externen Evaluation keine Nachevaluation erfolgt ist, nicht bedeutet, dass der Bericht vom 27. September 2016 positiv für den Schulleiter gewesen ist, insofern die Bewertungen des Qualitätsbereichs 4 ‚Führung und Schulmanagement‘ überwiegend negativ waren, auch in Bezug auf die Unterrichtsentwicklung. Die Tatsache, dass in Bezug auf die Zusammenarbeit mit externen Partnern oder den Eltern keine Probleme zu bestehen scheinen, ändern nichts an den gravierenden, internen Mängel in der Führung der Gemeindeschule Hergenrath. Die Krankheitsstatistiken bezüglich der Lehrpersonen alleine erlauben es nicht, Rückschlüsse in Bezug auf das Wohlbefinden des Lehrpersonals zu schließen und noch weniger in Bezug auf das Führungsverhalten des Schulleiters. Die meisten Kritikpunkte sind nicht neu: Sie wurden bereits im Rahmen vorheriger Evaluationen aufgezeigt, jedoch trotz der von Seiten des Schulträgers zur Verfügung gestellten Unterstützungsmaßnahmen (Supervision mit Teamgesprächen und der Möglichkeit von Einzelgesprächen, Gespräche mit dem Schulträger) nicht angemessen behoben. Es sei noch festgestellt, dass Herr [L], in Bezug auf die Umsetzung der Zielvereinbarungen einerseits auf den Supervisionsprozess verweist, den er ansonsten selbst als wenig zielführend ansieht und auf eine angebliche umfassende Weiterbildung in Schulmanagement verweist, bezüglich welcher der Schulträger nicht über den Nachweis einer effektiven und erfolgreichen Teilnahme verfügt. Wie bereits angemerkt, konnten im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Lehrpersonal keine wesentlichen Verbesserungen festgestellt werden. Zu den Anmerkungen zur Prozedur ist festzuhalten, dass die Schulinspektion nicht zwingend an einer Bewertung mitzuwirken hat, es keine Verpflichtung gibt, den Bewertungsbericht in einem geschlossenen Umschlag zu übermitteln, dass Herr [L] über alle Entscheidungen des Schulträgers informiert wurde, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums und nicht das Gutachten der Einspruchskammer bindend ist und dass auf die Bedenken zum Supervisionsprozess bereits eingegangen wurde“. Sie wurde dem Kläger am 27. Juni mitgeteilt. Es handelt sich um die in der vorliegenden Sache beanstandete Entscheidung. IV. Zulässigkeit IV.1. Standpunkte der Parteien A. Erwiderungsschriftsatz Die beklagte Partei führt an, dass sich die Frage stellt, welches Interesse der Kläger an einer Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung hätte, dass er nicht bestreitet, dass er innerhalb der Siebentagesfrist keine Anmerkungen zum Bewertungsbericht vom 30. April 2019 vorgebracht hat, dass Artikel 64.21 §§ 3 und 4 des Dekretes vom 2[9]. März 2004 zur Festlegung des Statuts der ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 18/44 subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren vorsieht, dass der Bericht des Schulträgers gilt, wenn der Schulleiter nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht mit seinem Vermerk und seine Bemerkungen dem Schulträger aushändigt, dass demnach zwei Bedingungen innerhalb von sieben Tagen erfüllt werden müssen, damit der Bericht nicht gilt: 1. der Bericht muss ausgehändigt werden (mit dem Vermerk „nicht einverstanden“) und 2. der Schulleiter muss seine Bemerkungen übermitteln, dass bei Nichterfüllung einer der beiden gesetzlichen Bestimmungen der gesetzliche Automatismus in Kraft tritt, nämlich dass der Bericht gilt, dass der Wortlaut des Dekretes klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf, dass, insofern eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt war (nämlich dass keine Anmerkungen übermittelt wurden), die beklagte Partei somit, wenn die beanstandete Entscheidung für nichtig erklärt würde, keine andere Wahl hätte, als einen Beschluss zu treffen, welcher erneut in der Feststellung bzw. Bestätigung der Feststellung bestehen würde, dass der Bewertungsbericht des Schulträgers mit der Note „ungenügend“ gilt, insofern nicht fristgerecht Anmerkungen übermittelt wurden, und dass der Kläger somit kein Interesse an der Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidungen hat. B. Replikschriftsatz Der Kläger entgegnet, dass die beklagte Partei hier schon die Argumentation zum Grunde aufgreift, dass daran erinnert sei, dass der Kläger u.a. bestreitet, dass die Fristen überhaupt angelaufen sind (zweiter Klagegrund), dass die Fristen nicht unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehen wurden (vierter Klagegrund, erster Teil), dass sehr wohl Bemerkungen übermittelt wurden (vierter Klagegrund, zweiter Teil), dass der „Bewertungsbericht“ vom 30. April 2019 ohnehin nicht die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (dritter Klagegrund), dass die Problematik, ob die zweite beanstandete Entscheidung eigenständig genug ist, nicht von der beklagten Partei bestritten wird (erster Klagegrund), dass die von der beklagten Partei vorgetragene Argumentation sich auf die Nichtigkeitsgründe, die zum Grunde her analysiert werden müssen, bezieht und dass von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt wird, dass der Kläger ein Interesse daran hätte, die „ungenügende“ Bewertung, d.h. die beanstandeten Entscheidungen, annullieren zu lassen. C. Letzte Schriftsätze der klagenden Partei Der Kläger schließt sich der Argumentation des Auditors an, so dass die Nichtigkeitsklage zulässig ist. Vbis – 231d - 19/44 Er fügt hinzu, dass er der These nicht zustimmen kann, dass er nur ein Klageinteresse hätte, wenn die angefochtene Entscheidung im zweiten Teil für nichtig erklärt würde, dass diese Erklärung nicht nachvollziehbar ist, da die hier angefochtene Entscheidung grundsätzlich nicht teilbar ist, und dass, da er zumindest ein Interesse an der Annullierung des „zweiten Teils“ der hier angefochtenen Entscheidung hat, die Klage denn auch als zulässig angesehen werden muss. D. Letzte Schriftsätze der beklagten Partei Die beklagte Partei führt an, dass die aufschiebende Wirkung des Einspruches vor der Einspruchskammer sich auf die eventuelle Beendigung des Mandats bezieht, die sich aus zwei aufeinanderfolgenden negativen Bewertungen ergeben kann, dass sich aus dem Dekret jedoch nicht ergibt, dass die Einreichung eines Einspruches innerhalb der Zehntagesfrist zur Folge hätte, dass die Siebentagesfrist für die Übermittlung des Berichts mit Bemerkungen aufgeschoben würde, dass die Siebentagesfrist keinen Sinn machen würde, wenn man nach Ablauf dieser Frist, diese noch retten könnte, indem man einen Einspruch vor der Einspruchskammer einreicht, dass es sich demnach offenbar um zwei unabhängig voneinander einzuhaltende Fristen handelt, dass der Schulleiter kein Interesse an einer Nichtigkeitserklärung des strittigen Beschlusses hat, dass hilfsweise logisch ist, zu dem Schluss zu kommen, dass der Kläger nur Interesse an der Beanstandung des Beschlusses vom 16. Mai 2019 hätte, wenn der zweite Teil der Entscheidung vom 26. Juni 2019 nichtig zu erklären wäre, dass wenn die subsidiäre Begründung legal wäre, in fine die Begründung ‚ungenügend‘ geltend würde, dass das fehlende Klageinteresse sich demnach aus der Legalität der subsidiären Begründung der zweiten Entscheidung und nicht aus der Zusammenfügung der beiden Rechtssachen vor dem Staatsrat ergäbe, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsgründe gegen den zweiten Teil der zweiten Entscheidung festzustellen ist, dass der Kläger kein Klageinteresse gegenüber der Entscheidung vom 16. Mai 2019 hat. IV.2. Beurteilung Die beklagte Partei macht geltend, dass die Klage unzulässig wäre, weil da der Kläger nicht gültig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die ihm Artikel 64.21 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 29. März 2004 zur Festlegung der subventionierten Personalmitglieder offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren geboten hatte, sie gemäß Artikel 64.21 § 3 Absatz 2 desselben Dekrets ohnehin keine andere Wahl hätte, als festzustellen, dass der Bericht vom 30. April 2019 gilt. Vbis – 231d - 20/44 Der Kläger geht davon aus, dass diese Einrede der Unzulässigkeit mit dem Inhalt seiner Klage zusammenhängt, im Rahmen derer er verschiedene Klagegründe geltend macht, und dass die beklagte Partei nicht bestreitet, dass er ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung hat, die ihm den Vermerk „ungenügend“ erteilt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass eine Person, die einer Bewertung unterzogen wird, ein Interesse daran hat, die Entscheidung, ihr einen Vermerk „ungenügend“ zu erteilen, zu bestreiten, da dieser auf ihre weitere Laufbahn Auswirkungen haben kann. Das Interesse an der Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung kann jedoch verneint werden, wenn sich herausstellt, dass gemäß einer anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein solcher Vermerk dem Kläger notwendigerweise erteilt werden sollte. Die beklagte Partei behauptet diesbezüglich, dass sie sowieso keine andere Wahl hätte, als festzustellen, dass die im Bericht vom 30. April 2019 enthaltene Bewertung gilt. Wie von dem Kläger festgestellt wird, hängt das Schicksal dieser Unzulässigkeitseinrede von der Begründetheit der Klagegründe ab, in denen geltend gemacht wird, dass die beklagte Partei Artikel 64.21 § 3 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 nicht ordnungsgemäß anwenden konnte. Der Staatsrat könnte dieser Unzulässigkeitseinrede nur stattgeben, wenn er zum einen feststellt, dass Artikel 64.21 tatsächlich gemäß der Stellung der beklagten Partei auszulegen ist, und zum anderen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet worden ist. Der o.a. Artikel 64.21, wie er im vorliegenden Fall gilt, bestimmt: „ Art. 64.21 – Bewertungsbericht und Einspruchsmöglichkeit §1 - Der Schulträger fasst für einen Schulleiter pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einen Bewertungsbericht ab. Er nimmt hierzu ein Bewertungsgespräch vor. Der Schulleiter kann eine Bewertung schriftlich beim Schulträger beantragen. Der Zeitpunkt der Beantragung berücksichtigt die Einhaltung der in §3 Absatz 1 Satz 1 angeführten Frist. Vbis – 231d - 21/44 §1.1 - Auf begründeten schriftlichen Antrag des Schulträgers wirkt die Schulinspektion an der Bewertung eines Schulleiters mit. Die Bewertung erfolgt gemeinsam durch den Schulträger und die Schulinspektion. §2 – Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs. Der Bewertungsbericht schließt mit einem der folgenden Vermerke: „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“. §3 – Der Schulträger händigt dem Schulleiter den Bericht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres aus. Der Schulleiter verfügt über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung, um sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zum Bericht schriftlich abzugeben. Die Bemerkungen werden dem Bericht beigefügt. Der Schulleiter datiert und unterzeichnet den Bericht und gibt diesen dem Schulträger zurück. Händigt der Schulleiter dem Schulträger den Bericht und seine Bemerkungen nicht innerhalb der in Absatz 1 angeführten siebentägigen Frist aus, gilt der Bericht des Schulträgers. Liegt kein Bericht des Schulträgers gemäß Absatz 1 vor, ist der Bericht nichtig und erhält der Schulleiter den Vermerk des vorhergehenden Berichts. Ist Letzterer nicht vorhanden, erhält der Schulleiter den Vermerk „gut“. Der Bericht wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Der Schulleiter unterschreibt die drei Ausfertigungen und behält eine davon. §4 - Der Schulleiter kann den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Aushändigung durch den Schulträger Einspruch vor der Einspruchskammer erheben. In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter keinen Einspruch gegen einen gemäß §3 Absatz 3 erhaltenen Vermerk erheben. Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten. Der Schulträger händigt innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Folgt er dem Gutachten nicht, vermerkt er die Gründe hierfür. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.“ Diese Bestimmung wurde - in ihrer ursprünglichen Version - durch Artikel 79 des Dekrets vom 28. Juni 2010 über Maßnahmen in Unterrichtswesen 2010 (B. S., 5. Oktober 2010, S. 59.878 ff.) in das o.a. Dekret vom 29. März 2004 eingefügt. Gemäß den Vorarbeiten zu dem Dekret vom 28. Juni 2010 war die Absicht des Dekretgebers, Lehrer und Schulleiter demselben Bewertungsverfahren zu unterziehen (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/4, S. 3). Vbis – 231d - 22/44 Die Stelle in der Begründung über Artikel 64.21 bezieht sich auf den Kommentar zu Artikel 4 des Dekretenwurfs, der zu Artikel 5 des Dekrets wird. Die allgemeine Begründung des Dekrets stellt die Abänderungen der Bewertungsregelung wie folgt vor: „ 2. Abänderung des Verfahrens zur Beurteilung/Bewertung (Art. 4, 6, 7, 8, 9, 16, 18, 20, 21, 22, 25, 27, 28, 29, 40, 42, 49, 50, 51, 52, 56, 58, 59, 70, 73,74, 75, 85, 87, 89, 90, 91, 92 und 93) Inkrafttreten: 1. September 2010 Die Beurteilungs-/Bewertungsberichte sind für die Personalmitglieder in allen Dienstrechten des Unterrichtswesens von großer Bedeutung. Sie haben Einfluss u. a. auf die Berechnung des Vorrangs, auf die Rangfolge bei Bezeichnungen/Einstellungen oder definitiven Ernennungen/Einstellungen und auf die Bezeichnung/Einstellung oder definitive Ernennung/Einstellung an sich. In allen Statuten, ob für zeitweilige oder definitive Personalmitglieder, steht folgende Frist für die Beurteilung/Bewertung: „Die Beurteilung/Bewertung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.“ Für die Schulleiter, Direktoren, Fachbereichleiter, … ist dieser Zeitpunkt nicht festgelegt. Es ist nicht dekretal geregelt, was mit Berichten geschieht, die zu spät eingereicht werden, oder die überhaupt nicht eingereicht werden. Ebenso ist nicht vorgesehen, dass das Personalmitglied seine Bemerkungen zu dem Bericht abgeben kann, was jedoch in der Praxis der Fall ist. Um hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wird das administrative Verfahren der Beurteilung/Bewertung präzisiert, und dies in allen Statuten und für alle Personalmitglieder.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/1, S. 3-4) Diese Bestimmung wird in dem Dekretentwurf wie folgt erläutert: „ Artikel 4 Um die Lesbarkeit des Artikels zu verbessern wird dieser vollständig ersetzt. Der Hauptbestandteil der Abänderung befindet sich in §3. In den anderen Paragrafen wurden nur die Wörter oder Wortfolgen ersetzt, damit das Verfahren von §3 vollständig greifen kann. Daher werden hier nur die Abänderungen erklärt. §1 Absatz 5 Das Personalmitglied hat die Möglichkeit, selbst eine Beurteilung zu beantragen. Es muss jedoch das in §3 angeführte Verfahren respektieren und kann z. B. nicht erst am 30. Mai eine Beurteilung beantragen. §3 Der Schulleiter verfasst den Beurteilungsbericht und händigt diesen dem Personalmitglied spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres aus. Das Verfassen der Beurteilungs-/Bewertungsberichte gehört zu den Pflichten des Schulleiters. Der Bericht wird ein erstes Mal vom Schulleiter und vom Personalmitglied unterschrieben. Somit ist das Datum der Aushändigung bekannt. Nach dieser Aushändigung hat das Personalmitglied höchstens 7 Tage Zeit, um sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und um seine Bemerkungen zur Beurteilung zu verfassen. Die Frist beginnt am Tag nach der Aushändigung. Der Tag der Aushändigung wird nicht mitgezählt. Beispiel: Erhält das Personalmitglied den Bericht am 30. April vom Schulleiter, ist der erste Tag der Frist der 1. Mai und der letzte Tag der 7. Mai. Am 7. Mai ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 23/44 muss das Personalmitglied sich entweder einverstanden oder nicht einverstanden erklärt haben, seine eventuellen Bemerkungen dazu abgegeben haben, den Bericht datiert, unterzeichnet und dem Schulleiter zurückgegeben haben. Hat das Personalmitglied die Frist respektiert, versendet der Schulleiter den Bericht per Einschreiben an den Schulträger oder gibt ihn bis zum 15. Mai direkt beim Schulträger ab. Das Datum des Poststempels oder der Empfangsbestätigung ist maßgebend. Liegt dem Schulträger bis dahin keine Ausfertigung vor oder ist diese Ausfertigung zu spät datiert, ist der Bericht nichtig und das Personalmitglied erhält die Note seines vorhergehenden Berichts. Falls dieser nicht vorhanden ist, erhält es den Vermerk „gut“. In den beiden letzten Fällen kann kein Einspruch erhoben werden. Datiert und unterschreibt das Personalmitglied den Bericht nicht innerhalb der Frist und gibt ihn nicht an den Schulleiter zurück, gilt der Bericht des Schulleiters. Somit soll vermieden werden, dass ein Personalmitglied, das eine negative Note erhält und die Frist absichtlich nicht respektiert, in den Anwendungsbereich von Absatz 4 fällt und die Note des letzten Berichts oder die Note „gut“ erhält. Der Bericht wird wie bisher in dreifacher Ausfertigung erstellt. Eine Ausfertigung ist für das Personalmitglied, eine für den Schulträger und eine für den Schulleiter. §4 Absatz 1 Der Tag, an dem die Einspruchsfrist gegen den Beurteilungsbericht beginnt, wird präzisiert, damit keine Missverständnisse aufkommen. Die Frist beginnt am Tag der Aushändigung des Berichts durch den Schulleiter an das Personalmitglied, so wie es bis jetzt auch der Fall war. Außerdem wird präzisiert, dass in den Fällen von §3 Absatz 4 kein Einspruch eingelegt werden kann.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/1, S. 12-13) In dem Bericht, der im Namen des Ausschusses III für Unterricht und Ausbildung erstellt wurde, ist außerdem Folgendes zu lesen: „Zum Verfahren erklärte der Fachbereichsleiter, dass das Personalmitglied generell und insbesondere bei einem negativen Bericht die Möglichkeit habe, seine Bemerkungen zum Bericht abzugeben. Der Schulleiter könne seine Bewertung gegebenenfalls korrigieren. Bei unveränderter Bewertung könne das Personalmitglied die Einspruchskammer anrufen. Nach Anhörung der Parteien übermittle die paritätisch besetzte Kammer ihr begründetes Gutachten an den Schulträger, der die endgültige Entscheidung treffe und diese begründen müsse, wenn er dem Gutachten nicht folge. Das letzte Rechtsmittel sei das gerichtliche Verfahren.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/4, S. 3) Der Wortlaut von Artikel 64.21 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 29. Mär 2004 ist deutlich und entspricht der Absicht des Dekretgebers, der bewerteten Person aufzuerlegen, ihre Uneinigkeit und ihre Bemerkungen mitzuteilen, damit der Bewerter die Schlussfolgerung des Bewertungsberichts möglicherweise abändern kann, und eine Frist von sieben Tagen für diese Mitteilung Vbis – 231d - 24/44 vorzuschreiben, um zu vermeiden, dass die Enthaltung der bewerteten Person eine implizite Bestätigung der vorherigen ihr erteilten Bewertungsnote mit sich bringen kann. Die von der beklagten Partei verteidigte Auslegung von Artikel 64.21 § 2 des Dekrets vom 29. März 2004 ist infolgedessen korrekt. Aus den Ausführungen vor dem Ausschuss III für Unterricht und Ausbildung geht außerdem hervor, dass die Absicht des Dekretgebers war, ein neues Rechtsmittel, beim Verfasser des Berichts, zu schaffen, das der Möglichkeit, die Einspruchskammer zu befassen, vorausgeht, wobei letzteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bewerters ausgeübt werden kann, die die Letztgenannter getroffen hat, nachdem das bewertete Personalmitglied ihm seine Uneinigkeit und seine Bemerkungen mitgeteilt hat. Es handelt sich also um zwei verschiedene, chronologisch aufeinanderfolgende Rechtsmittel. Der Kläger bestreitet in bestimmten Klagegründen, dass die beklagte Partei ordnungsgemäß Artikel 64.21 § 3 Absätze 1 und 2 des Dekrets hat anwenden können. Die Zulässigkeit der Klage hängt von dem Schicksal dieser Klagegründe ab. V. Zweiter Klagegrund V.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen zweiten Klagegrund an, in dem von der „Verletzung der Verteidigungsrechte“ ausgegangen wird. Er behauptet im ersten Teil (fehlende Rechtsmittelbelehrung), dass die beklagte Partei davon ausgeht, dass der Bewertungsbericht mittels Gerichtsvollzieher am 30. April 2019 ordnungsgemäß und unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, dass das am 30. April 2019 zugestellte Dokument 5 Seiten hat, dass neben der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie der Rechtsmittelbelehrung sich jedoch keine konkrete Vbis – 231d - 25/44 Erklärung der Bewertungsnote findet, dass der Unterschied unter Hinzuziehung des Bewertungsberichts vom 22. April 2017 auffallend ist, dass seinerzeit auf 9 Seiten die Arbeit des Klägers konkret bewertet wurde, um anschließend die damals vergebene Note zu begründen, dass der auf den 30. April 2019 datierte Bericht die Begründung der vergebenen Note „ungenügend“ enthält, jedoch nicht die eigentliche Bewertung, dass die Bewertung sich lediglich im Dokument der beklagten Partei vom 25. April 2019 befindet, dass nur in diesem Dokument die Arbeit des Klägers durch die beklagte Partei konkret bewertet wurde, dass dieses Dokument jedoch keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, dass, da das Dokument vom 25. April 2019 demnach auch als eigentliche Bewertung oder zumindest als integraler Teil der Bewertung angesehen werden muss, bei der Übermittlung jedoch keinerlei Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde, keinerlei Fristen zulasten des Klägers anlaufen konnten und dass es der allgemeinen Rechtsprechung des Staatsrates entspricht, dass Fristen zulasten von Funktionären oder Bürgern nur dann anlaufen, wenn sie unmissverständlich darüber informiert wurden. Er führt im zweiten Teil an (unvollständige bzw. irreführende Rechtsmittelbelehrung), dass die beanstandeten Entscheidungen davon ausgehen, dass die Rechtsmittelbelehrung vollständig und klar verständlich gewesen sei, dass gerade dies jedoch nicht der Fall ist, dass die beklagte Partei sich damit begnügte die Bestimmungen des Artikels 64.21 §§ 3 und 4 des vorgenannten Dekretes vom [2]9. März 2004 zu zitieren, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers sogar die Unterscheidung zwischen den Paragrafen 3 und 4 komplett weggelassen wurde, dass die Bestimmungen des Dekretes für sich genommen alles andere als klar sind, was dem Kläger jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass festzustellen bleibt, dass dem Kläger nicht bewusst sein konnte, dass er neben der Einspruchsmöglichkeit von Paragraf 4 auch verpflichtet gewesen sei, zusätzlich zu dem Vermerk „nicht einverstanden“ ebenfalls seine Bemerkungen und Argumente gleichzeitig an die beklagte Partei zu versenden, dass im Gegenteil der Kläger davon ausgehen konnte, dass sein umfassend begründeter Einspruch ausreichend sei, dass die verwirrenden Angaben im vorliegenden Fall sogar noch dadurch verstärkt wurden, dass die beklagte Partei für die Bewertung im Jahre 2019 nicht mehr auf den Musterbogen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückgriff, welche auf der letzten Seite sehr viel verständlicher die Anforderungen erklärt (siehe Seite 11 des Bewertungsberichts vom 22. April 2017) und dass, insofern denn auch hier eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers vorliegt, die beanstandeten Entscheidungen zu annullieren sind. B. Replikschriftsatz Vbis – 231d - 26/44 Der Kläger entgegnet, bezüglich der Zulässigkeit der Klagegrund, dass die Argumentation der beklagten Partei nur dann begründet wäre, wenn sie den Klagegrund nicht verstehen könnte (und entsprechend eine Antwort unmöglich wäre), dass das hier offensichtlich nicht der Fall ist, da die beklagte Partei hilfsweise ausführlich zum Grunde argumentiert, dass keine Rede von Unklarheiten oder angeblich nicht klar formulierten Klagegründen sein kann, wenn die beklagte Partei sowohl faktisch als auch rechtlich auf die Klagegründe antwortet (siehe Entscheide des Staatsrates Nr. 242.175 vom 1. August 2018, Nr. 77.203 vom 25. November 1998 und Nr. é.503 vom 19. Januar 2016), dass ein Klagegrund dann ausreichend präzise ist, sobald die beklagte Partei die Möglichkeit hat, sich zu den geltend gemachten Vorwürfen konkret zu äußern (siehe Entscheid des Staatsrates Nr. 241.200 vom 3. April 2018, dass es denn auch grundsätzlich ausreichend ist, wenn die juristische Grundlage (hier Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip der Verteidigungsrechte) und die Art und Weise wie die beanstandete Entscheidung dagegen verstößt angeführt werden (die Argumente des Klägers wurden nicht zur Kenntnis genommen) (siehe diesbezüglich der Entscheid des Staatsrates Nr. 231.133 vom 6. Mai 2015) und dass der Klagegrund daher zulässig ist. Er führt an, dass er grundsätzlich der Ansicht ist, dass das allgemeine Rechtsprinzip der Verteidigungsrechte auch im Rahmen der hier strittigen Verwaltungsprozedur Anwendung findet, dass zumindest das Prinzip audi alteram partem zu wahren ist, insofern auch die Bewertungsprozedur zu schwerwiegenden Folgen für ihn haben kann, dass effektiv 2 ungenügende Bewertungen einer der Gründe sind, die den Schulträger dazu berechtigen würden, ihn zu entlassen, dass unabhängig von den Fristen die beklagte Partei ihn die effektive Möglichkeit geben musste, sich zu äußern, sei es mündlich oder schriftlich (siehe Entscheide des Staatsrat Nr. 241.083 vom 22. März 2018 und Nr. 244.746 vom 6. Juni 2019), dass, da die beanstandeten Entscheidungen die Bewertung bestätigt haben, ohne den Einspruch des Klägers bzw. die später erfolgte Stellungnahme der Einspruchskommission zu berücksichtigen, ein Verfahrensfehler oder zumindest ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers vorliegt, dass die beklagte Partei effektiv zumindest die umfassende Argumentation nebst Begründung des Klägers, die er auch im Rahmen des Verfahrens vor der Einspruchskommission getätigt hat, hätte berücksichtigen müssen und dass, insofern denn eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder zumindest des Prinzips audi alteram partem vorliegt, die beanstandeten Entscheidungen zu annullieren sind. C. Letzter Schriftsatz Vbis – 231d - 27/44 Der Kläger wiederholt in seinem letzten Schriftsatz die zuvor vorgebrachten Argumente. Der Kläger erklärt, dass der Auditor der Argumentation des Herrn [L] mit Verweis auf den zweiten Teil der zweiten Entscheidung vom 27. Juni 2019 nicht folgt und dass für die hier angefochtene Entscheidung die Argumentation allerdings begründet bleibt und vom Auditor auch grundsätzlich bestätigt wird. V.2. Beurteilung Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates bestimmt, dass die Antragschriften eine Darlegung der Klagegründe enthalten. Ein Klagegrund besteht aus einer Angabe der Regelung, die verletzt worden ist, und der Weise, auf die sie von dem angefochtenen Akt verletzt worden ist. Außerdem sind mit Ausnahme der Klagegründe, die die öffentliche Ordnung betreffen, und der Klagegründe, von denen der Kläger nur bei der Einsicht in die Verwaltungsakte Kenntnis nehmen konnte, nur die in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe zulässig und sind nur diese Klagegründe vom Staatsrat zu untersuchen. Der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verpflichtet die Verwaltung, dem Bürger die Möglichkeit zu bieten, sich sinnvoll zu verteidigen, wenn sie beabsichtigt, ihm eine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall stellt der angefochtene Akt keine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter, sondern die Mitteilung des Bewertungsvermerks dar, der dem Kläger am Ende eines zu diesem Zweck bestimmten und durch das o.a. Dekret vom 29. März 2004 organisierten Prozesses erteilt wurde. Der Umstand, dass der angefochtene Akt auf dem Verhalten des Klägers beruht und – wenn auch schwerwiegende – Folgen für ihn hat, bedeutet nicht, dass es sich um eine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter handelt, da die Absicht der beklagten Partei keineswegs darin bestand, den Kläger zu bestrafen, sondern ihm unabhängig von jedem bestrafenden Charakter einen Vermerk zu erteilen, der der Qualität seiner Leistungen entspricht. Vbis – 231d - 28/44 Der Klagegrund ist nicht zulässig, insofern er aus der Verletzung der Verteidigungsrechte abgeleitet wird, da diese Rechte auf die angefochtene Maßnahme nicht anwendbar sind. Der Kläger macht die Verletzung des Grundsatzes audi alteram partem erst in seiner Replikschriftsatz zum ersten Mal geltend. Dieser Grundsatz betrifft nicht die öffentliche Ordnung, und nichts hinderte den Kläger daran, in seiner Nichtigkeitsklage die Verletzung dieses Grundsatzes geltend zu machen. Der Klagegrund ist also verspätet und infolgedessen unzulässig. Der Umstand, dass die beklagte Partei in ihrem Erwiderungsschriftsatz eine Argumentation entwickelt hat, die inhaltlich auf die Kritik des Klägers eingeht, der jedoch die Missachtung einer anderen, im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Rechtsregel geltend machte, hat nicht zur Folge, dass der Grund der Unzulässigkeit ratione temporis des Einwands des Klägers aufgehoben wird. Der Klagegrund, insofern er aus der Verletzung des Grundsatzes audi alteram partem abgeleitet wird, ist somit unzulässig. Der Klagegrund wird abgewiesen. VI. Dritter Klagegrund VI.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen dritten Klagegrund an, in dem von dem „Verstoß gegen Artikel 64.21 Paragraf 2 des Dekretes vom [29]. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens“ ausgegangen wird. Er führt an, dass Artikel 64.21 § 2 des vorgenannten Dekretes Folgendes vorsieht: „Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgespräches“, dass es ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seit März 2019 nicht möglich war, wie vom Dekret vorgesehen, im Voraus einen Bericht nebst Bilanz seiner Tätigkeit aufzusetzen, dass die beklagte Vbis – 231d - 29/44 Partei daraufhin versucht, diese Bestimmung zu umgehen, indem sie selbst einen angeblichen Tätigkeitsbericht aufsetzte, der jedoch in Wirklichkeit bereits eine Bewertung aussprach, dass effektiv das Schreiben der beklagten Partei vom 25. April 2019 keinesfalls als Tätigkeitsbericht im Sinne von Artikel 64.21 § 2 des vorgenannten Dekretes angesehen werden kann, gerade weil dieses Dokument vom Schulträger selbst erstellt wurde, dass, um eine korrekte Bewertung seiner Tätigkeit durchführen zu können, die beklagte Partei über den Tätigkeitsbericht des Klägers hätte verfügen müssen, dass dies der beklagten Partei ermöglicht hätte, von Anfang an über die Sichtweise des Klägers zu verfügen, dass dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, im Frühjahr des Jahres 2019 nicht in der Lage gewesen zu sein, den geforderten Bericht zu erstellen, dass einerseits die Entscheidung der beklagten Partei, eine Neubewertung durchzuführen, sehr kurzfristig erfolgt, dass andererseits die beklagte Partei keinerlei Auskunft darüber gibt, aufgrund welcher angeblicher Dringlichkeit in jedem Fall noch eine Bewertung für den 30. April 2019 vorgenommen werden müsste, dass es immerhin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Bewertung der Schuljahre 2017-2018, 2018- 2019 (und dann gegebenenfalls auch 2019-2020) in der kommenden Periode, d.h. spätestens für den 30. April 2020 vorzunehmen, dass der Umstand, dass der Kläger nicht selbst einen Tätigkeitsbericht erstellte sondern dies im Gegenteil von der beklagten Partei selbst vorgenommen wurde, im vorliegenden Fall umso schwerer wiegt, insofern dem Kläger faktisch noch wenige Tage gelassen wurden, um auf den „Tätigkeitsbericht“ vom 25. April 2019 zu reagieren und dass auch aufgrund der Verletzung dieser dekretalen Bestimmung sowohl die Entscheidung vom 16. Mai 2019 als auch die Entscheidung vom 20. Juni 2019 zu annullieren sind. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert bezüglich der Zulässigkeit der Klagegrund, dass die beklagte Partei vergisst, zu erwähnen, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten, dauerhaften Abwesenheit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts nachzukommen, dass der Verwaltungsakte diesbezüglich zu entnehmen ist, dass die beklagte Partei die Bewertungsprozedur bereits Ende Februar 2019 einleitete, dass der Kläger über die Bewertungsprozedur erst mit Schreiben datiert auf den 19. März 2019 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wurde, binnen weniger Tage, d.h. bis zum 27. März 2019 seinen Tätigkeitsbericht zu erstellen, dass der Kläger bereits ab dem 23. März 2019 krankgeschrieben war und dieser Aufforderung keine Folge leisten konnte, dass das Aufsetzen eines Tätigkeitsberichts vom Kläger selbst vom Gesetzgeber ausdrücklich und alternativlos vorgesehen ist, dass dies dazu dient, dass sich die beklagte Partei ein Bild von der Arbeit des Klägers bilden kann, dass es daher vollkommen unmöglich und inakzeptabel ist, dass gerade die Behörde, welche ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 30/44 die Bewertung vornimmt, selbst einen einseitigen Bericht erstellt, welcher darüber hinaus und notwendigerweise einer Bewertung gleichkommen muss und dass der Kläger natürlich Interesse daran hat, dass er, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, selbst die Beschreibung seiner Tätigkeit und Aktivtäten vornimmt. Er fügt zum Grunde hinzu, dass es vollkommen falsch ist, zu behaupten, dass der Schulleiter „es in der Hand [hätte]“, eine Bewertung zu verhindern, indem er einfach keinen Tätigkeitsbericht erstellt, dass effektiv jeder Schulleiter verpflichtet ist, den Aufforderungen des Schulträgers nachzukommen (dies gehört ausdrücklich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 96 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an den Schulträger), dass eine Weigerung im Extremfall zu Konsequenzen für den Schulleiter führen würde, ganz unabhängig zur Bewertungsprozedur, dass die Einlassung der beklagten Partei daher weder faktisch noch rechtlich zutreffend ist, dass es im vorliegenden Fall dem Kläger krankheitsbedingt nicht möglich war, der Aufforderung Folge zu leisten, was ihm nicht vorgeworfen werden kann, dass diese Problematik offensichtlich nicht vom Gesetzgeber vorgesehen und geregelt wurde, dass zu vermuten steht, dass der Gesetzgeber für krankheitsbedingte Unmöglichkeiten nicht die Notwendigkeit einer Regelung gesehen hat, insofern : bei einer kurzfristigen Krankheit die Bewertungsprozedur ohne weiteres im folgenden Jahr fortgesetzt werden kann, bei einer langer- bzw. dauerhaften Krankheit die Bewertungsprozedur keinen Sinn hat, dass auf keinen Fall eine gleich wie geachtete Gesetzeslücke vom Schulträger dazu missbraucht werden kann, die Prozedur nach eigenem Gutdünken und im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers umzuwandeln, dass darüber hinaus die Einlassung der beklagten Partei nicht pertinent ist, wonach der Kläger ja von der Grundlage seiner Bewertung gewusst und demnach die Möglichkeit gehabt hätte, Stellung zu beziehen, und dass effektiv sich die beklagte Partei weigerte, die Einlassung des Klägers im Rahmen der Prozedur zu berücksichtigen, insofern diese „außerhalb der Fristen“ und daher unzulässig seien. C. Letzter Schriftsatz Er führt an, dass er sich aus mehreren Gründen nicht mit dem Gutachten des Auditors einverstanden erklären kann, und zwar erstens, weil der Auditor in seinem Gutachten fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Bewertung im darauffolgenden Jahr (d.h. bis 30. April 2021) nicht die vorangegangen Schuljahre betreffen konnte, dass die hier streitgegenständliche Bewertung effektiv bereits mehrere Schuljahre, konkret 2017-2018 nebst 2018-2019, betrifft, dass das Dekret vom [29]. März 2004 auch lediglich vorsieht, dass eine Bewertung mindestens alle 5 Jahre vorgenommen werden muss, was hier aufgrund der vorherigen Bewertung offensichtlich gegeben war, dass es demnach keinerlei Verpflichtung für die ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 31/44 Gemeinde Kelmis gab, die Bewertung trotz krankheitsbedingter Abwesenheit und kurzfristig noch im Jahre 2019 vorzunehmen, zweitens, weil der Auditor auch davon ausgeht, dass keine Unmöglichkeit bestanden hätte, den Tätigkeitsbericht dennoch aufzusetzen, dass der Umstand, dass das Verlassen der Wohnung trotz Krankheit erlaubt war, jedoch keineswegs bedeutet, dass auch die Möglichkeit zur Erstellung des Tätigkeitsberichts überhaupt gegeben war, dass effektiv die Erstellung des Tätigkeitsberichts grundsätzlich Zugang zum Büro des Herrn [L] nebst Zugriff auf die dort befindlichen Unterlagen voraussetzt, dass darüber hinaus Herr [L] weder darüber informiert wurde, dass die Bewertung in jedem Fall noch für 2019 (trotz Krankheit) vorgenommen werden würde, noch wurde er zur Hinterlegung des Tätigkeitsberichts aufgefordert, dass die Gemeinde Kelmis effektiv nie für nötig befunden hat, Herrn [L] zur Aufstellung des Tätigkeitsberichts aufzufordern bzw. dies ggf. anzumahnen, drittens, weil das Gutachten des Auditors schlussendlich das Schreiben der Gemeinde Kelmis vom 25. April 2019 (Unterlage IX des Klägers) vollkommen außer Acht lässt, dass mit diesem Schreiben die Gemeinde Kelmis selbst eine Beschreibung der Tätigkeit vornahm, dass konkret jedoch zumindest indirekt eine Bewertung vorgenommen wurde, insofern das Schreiben vom 25. April 2019 ausdrücklich die Tätigkeiten auflistet, die jeweils „Zur Zufriedenheit" oder nicht durchgeführt wurden, dass das vorgenannte Schreiben am Donnerstag den 25. April 2019 erstellt wurde, so dass Herr [L] faktisch keinerlei Möglichkeit mehr hätte, bis zur Erstellung des Bewertungsberichts am Dienstag den 30. April 2019, seine Bemerkungen zu übermitteln, dass das Mittel begründet ist und bleibt. VI.2. Beurteilung Über die von der beklagten Partei erhobene Einrede ist nicht zu befinden, da aus den oben dargelegten Gründen hervorgeht, dass der Klagegrund nicht begründet ist. Laut Artikel 64.21 § 3 Absatz 3 des Dekretes vom 29. März 2004 hätte die Aushändigung des Berichts nach dem 30. April 2019 zur Folge gehabt, dass dieser Bericht nichtig gewesen wäre und der Kläger für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 den Vermerk des vorhergehenden Berichts, d.h. den Vermerk „mangelhaft“ des Berichts vom 15. Juni 2017 erhalten hätte. In dem Beschluss vom 15. Juni 2017, mit dem dem Kläger der Vermerk „mangelhaft“ erteilt wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine neue Bewertung ein Jahr später stattfinden werden muss, was dem Kläger nicht unbekannt war. Der externe Prozess zur Begleitung und Supervision wurde im Laufe des Jahres 2017-2018 eingeleitet und wurde im Laufe des Schuljahres 2018-2019 Vbis – 231d - 32/44 fortgesetzt. Aufgrund der ihr durch das Dekret vom 29. März 2004 verliehenen Ermessensbefugnis hat die beklagte Partei regelmäßig beschließen können, im Laufe des Schuljahres 2018-2019 das Bewertungsverfahren abzuschließen, und nichts - auch nicht einmal die Tatsache, dass ein ärztliches Attest ab dem 18. März 2019 für den Kläger ausgestellt wurde – verlangte, dass sie dieses Verfahren um ein oder mehrere Jahre verschiebt. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass die beklagte Partei theoretisch hätte beschließen können, den Kläger erst im Laufe des Jahres 2019- 2020 zu bewerten. Zudem ist es nicht relevant, dass die Verweigerung, sich einer Bewertung zu unterziehen, einen Disziplinarfehler darstellen könnte, da die beklagte Partei keineswegs die Absicht hatte, den Kläger zu bestrafen. Wie aus der Anlage der Klageschrift hervorgeht, war der Kläger vom 18. März 2019 bis zum 28. Juni 2019 arbeitsunfähig. Dies wird durch ärztliche Atteste belegt. Der Kläger führt also einen Fall von höherer Gewalt an, wonach er nicht in der Lage war, einen Tätigkeitsbericht zu verfassen. Dieser Tätigkeitsbericht jedoch bildet laut Artikel 64.21 § 2 zweiter Satz des Dekretes vom 29. März 2004 die Grundlage des Bewertungsgesprächs. Ein solches Bewertungsgespräch hat aus den gleichen Gründen nicht stattgefunden. Seit der Mitteilung des Beschlusses vom 15. Juni 2017 wusste der Kläger, dass eine neue Bewertung seiner Leistungen im folgenden Jahr vorgenommen werden würde. Ein externer Prozess zur Begleitung und Supervision wurde ab dem Schuljahr 2017-2018 eingeleitet und im Laufe des Schuljahres 2018- 2019 fortgesetzt. Am 25. Februar 2019 hat die beklagte Partei dem Kläger mitgeteilt, dass er ihr einen Bericht zusammen mit einer Bilanz der Tätigkeiten bis zum 31. März 2019 übermitteln sollte. Erst ab dem 18. März 2019 – das heißt mehr als zwanzig Tage später – wurde ein ärztliches Attest für den Kläger ausgestellt. Der Kläger, der bereits einer Bewertung unterzogen hatte und die Elemente kannte, für die die beklagte Partei auf Probleme hingewiesen hatte, der bereits eine Reihe von Informationen für das Jahr 2017-2018 – in dem er hätte bewertet werden müssen – hatte sammeln müssen, der an dem Prozess zur Begleitung und Supervision teilgenommen hatte und der erst mehr als zwanzig Tage, nachdem er zum ersten Male benachrichtigt wurde, dass er seinen Bericht zusammen mit seiner Bilanz der Tätigkeiten bis zum 31. März 2019 übermitteln müsste, ein ärztliches Attest erhielt, war also durchaus in der Lage, eine - sogar unvollständige oder unvollkommene - Vbis – 231d - 33/44 Aufstellung von verschiedenen in diesem Dokument aufzunehmenden Elementen zu erstellen. Wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, hat der Kläger – trotz Entgegenkommen der beklagten Partei – zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen oder auch nur den Willen bekundet, einen Tätigkeitsbericht (oder zumindest einen Entwurf) zu verfassen und/oder am Bewertungsgespräch teilzunehmen. Schließlich hat die beklagte Partei erst nachdem der Kläger ihr mehrmals mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage ist, seinen Tätigkeitsbericht zum vorgesehenen Datum zu übermitteln, am 25. April 2019 ein Dokument zugestellt, in dem sie die Aufträge aufgelistet hat, die er im Laufe der letzten Jahre zufriedenstellend oder nicht erfüllt hatte, und zwar mit der Bitte, seine eventuellen Bemerkungen zu formulieren. Die kurze Frist, innerhalb derer der Kläger der beklagten Partei seine Bemerkungen übermitteln musste, folgt aus seinen Verzögerungen und seiner mangelnden Mitwirkung am Bewertungsprozess, von dem er seit dem 15. Juni 2017 wusste, dass er stattfinden würde und der Gegenstand des o.a. externen Prozesses zur Begleitung und Supervision war. Aus den o.a. angeführten Gründen war der Kläger übrigens durchaus in der Lage, der beklagten Partei – auch unvollständige – Bemerkungen mitzuteilen. Im vorliegenden Fall kann die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit daher nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden. Der Klagegrund ist also abzuweisen. VII. Vierter Klagegrund VII.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen vierten Klagegrund an, in dem von der „falsche[n] Anwendung von Art. 64.21 des Dekretes vom [2]9. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens“ ausgegangen wird. Er behauptet, dass betreffend die Anwendung von Artikel 64.21 § 3 Absatz 2 des vorgenannten Dekretes vom 2[9]. März 2004, die beklagte Partei Vbis – 231d - 34/44 davon ausgeht, dass 2 Bedingungen innerhalb von 7 Tagen ab Übermittlung des Bewertungsberichts erfüllt werden müssten, dass das Dekret jedoch keine Strafe der Nichtigkeit für die Nichterfüllung von Bedingungen vorsieht, dass das Dekret vor allen Dingen nicht spezifisch vorsieht, wie die Bemerkungen bzw. Argumente vom Kläger übermittelt werden müssten, dass im vorliegenden Fall der Kläger einen umfassenden Einspruch verfasste und diesen an die zuständige Einspruchskammer sendete, dass dieser Einspruch denn auch alle umfassenden Argumente, die der Kläger geltend zu machen wünschte, enthielt, dass dieser Einspruch am 7. Mai 2019 vom Kläger, d.h. noch innerhalb der 7-tägigen Frist gemäß Artikel 64.21 § 3 des vorgenannten Dekretes, versendet wurde, dass dieser Einspruch der beklagten Partei notifiziert wurde, sodass ihr effektiv die Argumente des Klägers vorlagen, dass, insofern die beanstandete Entscheidung eine falsche Auslegung von Artikel 64.21 § 3 des Dekretes vornimmt, um die Argumente des Klägers nicht zu berücksichtigen, diese illegal und daher zu annullieren ist. Er fügt hinzu, dass betreffend Artikel 64.21 § 4 letzter Absatz des Dekretes dieser eindeutig vorsieht, dass der eingelegte Einspruch aufschiebende Wirkung hat, dass die aufschiebende Wirkung nicht definiert bzw. eingeschränkt ist und somit die gesamte Bewertungsprozeduren und die diesbezüglich gegebenenfalls laufenden Fristen umfasst, dass die aufschiebende Wirkung ab Datum des Einspruchs (zumindest ist nichts anderes vorgesehen) beginnt, dass die 7-tägige Übermittlungsfrist gemäß Artikel 64.21 § 3 des Dekretes also durch den Einspruch des Klägers aufgeschoben bzw. ausgesetzt wurde und dass, insofern die beanstandete Entscheidung eine falsche Auslegung von Artikel 64.21 §§ 3 und 4 des vorgenannten Dekretes vom 2[9]. März 2004 vornimmt, um die Argumente des Klägers nicht zu berücksichtigen, diese illegal und daher zu annullieren ist. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert, dass er eine umfangreiche Stellungnahme am 14. Juni 2019 an die beklagte Partei übermittelte, dass, insofern die siebentägige Frist aufgrund des Einspruchs ausgesetzt war, die Bedingungen des Dekretes ohnehin erfüllt worden sind. Er fügt hinzu, dass die aufschiebende Wirkung ab Datum des Einspruchs (zumindest ist nichts anderes vorgesehen) beginnt und dass alles andere auch vollkommen unlogisch und unsinnig wäre, insofern ansonsten das Einspruchsverfahren laufen könnte, obwohl die Bewertung der beklagten Partei definitiv wäre. Vbis – 231d - 35/44 C. Letzter Schriftsatz Der Kläger wiederholt in seinem letzten Schriftsatz die zuvor vorgebrachten Argumente. VII.2. Beurteilung In Artikel 64.21 § 3 Absätze 1 und 2 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 wird Folgendes ausdrücklich bestimmt: „ Der Schulträger händigt dem Schulleiter den Bericht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres aus. Der Schulleiter verfügt über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung, um sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zum Bericht schriftlich abzugeben. Die Bemerkungen werden dem Bericht beigefügt. Der Schulleiter datiert und unterzeichnet den Bericht und gibt diesen dem Schulträger zurück. Händigt der Schulleiter dem Schulträger den Bericht und seine Bemerkungen nicht innerhalb der in Absatz 1 angeführten siebentägigen Frist aus, gilt der Bericht des Schulträgers.“ In Anbetracht der vom Dekretgeber benutzten deutlichen Wörter („Die Bemerkungen werden dem Bericht beigefügt“, „den Bericht und seine Bemerkungen“) interpretiert der Kläger Artikel 64.21 § 3 falsch, wenn er behauptet, dass er der Unterlage, in der er seine Uneinigkeit geäußert hatte, seine Bemerkungen nicht beifügen musste. Der Umstand, dass diese Bestimmung die Einhaltung dieser beiden Bedingungen nicht unter „Strafe der Nichtigkeit“ vorschreibt, bedeutet nicht, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden müssen, da der Dekretgeber die Konsequenz der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ausdrücklich erwähnt hat, nämlich dass der Bericht gilt. Der Kläger hat es unterlassen, der beklagten Partei seine Bemerkungen nebst dem unterzeichneten und von ihm nicht gebilligten Bericht zu übermitteln, obwohl die beklagte Partei ihn mit der in dem betreffenden Bericht und in den Erläuterungen des Gerichtsvollziehers anlässlich der persönlichen Aushändigung dieses Berichts stehenden Angabe über die Modalitäten informiert hatte, nach denen der Kläger sich mit diesem Bericht nicht einverstanden erklären konnte. Auch wenn nicht zu leugnen ist, dass die dem Kläger mitgeteilten Informationen Anlass zur Verwirrung hinsichtlich der Art und Weise geben konnten, wie sich die Beschwerde beim Schulträger und der Einspruch vor der ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.812 Vbis – 231d - 36/44 Einspruchskammer zu einander verhielten, muss jedoch festgestellt werden, dass der Kläger ausdrücklich darüber informiert worden ist, wie er der beklagten Partei mitteilen kann, dass er nicht einverstanden ist und dass er über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Erfordernisse unterrichtet worden ist. Der Kläger war also perfekt in der Lage, unter Einhaltung der in Artikel 64.21 § 3 des Dekrets eingeführten Regeln seine Uneinigkeit mitzuteilen. Der vor der Einspruchskammer erhobene Einspruch, der ein autonomer Einspruch ist, der chronologisch nach dem Beschwerdeverfahren beim Schulträger erfolgt, wird auch vor einem Organ erhoben, das dem Schulträger gegenüber autonom ist. Die Tatsache, dass Bemerkungen der beklagten Partei im Rahmen der Untersuchung des Einspruchs durch die Einspruchskammer zur Kenntnis gebracht würden, könnte das Versäumnis des Klägers, seine Bemerkungen unter Einhaltung des o.a. Artikels 64.21 § 3 zu übermitteln, nicht ausgleichen und dazu führen, dass der gesetzliche Mechanismus der Bestätigung des Berichts keine Anwendung findet. Die aufschiebende Wirkung des vor der Einspruchskammer erhobenen Einspruchs, der - zur Erinnerung - eingelegt werden muss, nachdem der Schulträger über die Beschwerde des bewerteten Personalmitglieds befunden hat, impliziert, dass der Vermerk der Bewertung während dieser Untersuchung keine Wirkung haben kann. Diese aufschiebende Wirkung impliziert hingegen keineswegs, dass der Schulträger, der feststellen würde, dass das bewertete Personalmitglied seine Uneinigkeit über den Bericht nicht vorschriftmäßig mitgeteilt hat, keine Entscheidung treffen könnte, in der die Folgen aus der Unregelmäßigkeit der Befassung gezogen werden. Schließlich ist es weder unlogisch noch unsinnig, dass der gesetzliche Mechanismus unabhängig von der Überzeugung der Einspruchskammer, dass der von dem Kläger vor ihr erhobene Einspruch zulässig war, wirksam wird. Der Klagegrund ist also unbegründet. VIII. Fünfter Klagegrund VIII.1. Standpunkt der klagenden Partei Vbis – 231d - 37/44 A. Antragschrift Der Kläger führt einen fünften Klagegrund an, in dem von der „mangelhafte[n] Begründung der Entscheidung nebst Verletzung des allgemeinen Rechtsprinzips patere legem quam ipse fecisti“ ausgegangen wird. Er führt im ersten Teil an, dass im Rahmen des Bewertungsberichts vom 22. April 2017 insgesamt 7 Zielsetzungen für ihn formuliert wurden, dass die Teilnahme an einer sogenannten Supervision lediglich eine der 7 Zielsetzungen war, dass von den anderen 6 Zielsetzungen im Bewertungsbericht, welcher der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegt, keine Rede ist, dass der Kläger die anderen Zielsetzungen auch umgesetzt hat, dass zumindest nichts anderes von der beklagten Partei im Bewertungsbericht vom 30. April 2019 erwähnt wird, dass, insofern die beklagte Partei selbst insgesamt 7 Zielsetzungen formulierte, sie aufgrund des allgemeinen Rechtsprinzips Patere legem quam ipse fecisti diese in der neuen Bewertung nicht einfach außen vor lassen durfte und dass somit die beanstandete Entscheidung mangelhaft und unvollständig begründet ist. Er behauptet im zweiten Teil, dass die beklagte Partei sich maßgeblich auf die beiden Zwischenberichte des Supervisors stützte, dass diese Berichte (aus Sichtweise des Supervisors) vollständig den Inhalt des Supervisionsprozesses wiedergeben, dass das Konzept der Supervision dem deutschen Rechtsraum entstammt, dass sich im belgischen Recht aktuell keine direkte Entsprechung findet, dass am ehesten das Konzept der Mediation übertragbar wäre, dass beide Konzepte eine fundamentale Gemeinsamkeit haben : die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit des Prozesses, dass es evident ist, dass derlei Prozesse nur dann Aussichten auf Erfolg haben können, wenn den Teilnehmern glaubhaft versichert werden kann, dass Äußerungen die sie in diesem Rahmen tätigen, nicht gegen sie verwendet werden können, dass dies dann auch erklärt, weshalb im deutschen Recht die Supervisionen der Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, sowie dies in belgischen Rechtsraum für die Mediation gilt, dass die Berichte des Supervisors einen elementaren Verstoß gegen dessen eigene Vertraulichkeitsverpflichtung darstellen, dass diese Berichte und generell der Inhalt des Supervisionsprozesses daher generell nicht gegen den Kläger verwendet werden bzw. als Grundlage für eine negative Bewertung dienen durfte, dass in der Begründung der Entscheidung vom 26. Juni 2019 die beklagte Partei vornehmlich die Berichte des Supervisors und die daraus gewonnenen Erkenntnisse anführt, dass explizit dem Kläger sein Verhalten im Rahmen des Supervisionsprozesses angelastet wird, dass der einzige Maßnahmenkatalog, von dem die Rede ist, jener ist, der im Rahmen der Supervision Vbis – 231d - 38/44 erarbeitet wurde, und dass von den anderen Zielsetzungen, die im vorherigen Bewertungsbericht vom 20. April 2017 formuliert wurden, keine Rede mehr ist. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert bezüglich der Zulässigkeit der Klagegrund, dass die Argumentation der beklagten Partei dann begründet wäre, wenn sie den Klagegrund nicht verstehen könnte (und entsprechend eine Antwort unmöglich wäre), dass das hier offensichtlich nicht der Fall ist, da die beklagte Partei hilfsweise ausführlich zum Grunde des Klagegrunds argumentiert, dass keine Rede von Unklarheiten oder angeblich nicht klar formulierten Klagegründen sein kann, wenn die beklagte Partei sowohl faktisch als auch rechtlich auf die Klagegründe antwortet (siehe Entscheide des Staatsrates Nr. 242.175 vom 1. August 2018, Nr. 77.203 vom 25. November 1998 und Nr. é.503 vom 19. Januar 2016), dass ein Klagegrund dann ausreichend präzise ist, sobald die beklagte Partei die Möglichkeit hat, sich zu den geltend gemachten Vorwürfen konkret zu äußern (siehe Entscheid des Staatsrates Nr. 241.200 vom 3. April 2018), dass die Frage, ob das Rechtsprinzip Patere legem quam ipse fecisti auch auf die hier vorher gegebenen Bewertungspunkte bzw. eine Entscheidung korrekt begründet ist, wenn diese auf unerlaubte Unterlagen fußt, den Grund des Klagegrunds betrifft, nicht jedoch seine Zulässigkeit, und dass sämtliche Klagegründe daher zulässig sind. Er fügt hinzu - zum Grunde -, dass die beklagte Partei nicht einfach innerhalb einer Zeitspanne von lediglich 2 Jahren (die letzte Bewertung datiert von April 2017) die Bewertungskriterien grundlegend ändern kann, dass vor allen Dingen die Vorgehensweise der beklagten Partei verwerflich ist, wenn sie zu Beginn einer neuen Bewertungsperiode 7 Zielsetzungen formuliert, und anschließend im Rahmen des folgenden Bewertungsverfahrens 6 von diesen (jene die erfüllt wurden) als nicht mehr relevant abtut und nicht mehr berücksichtigt, dass die beklagte Partei bezüglich der Supervision angibt, dass es nie eine Verschwiegenheitsklausel unterschrieben worden wäre, dass sich in der Verwaltungsakte erstaunlicherweise keinerlei Auskünfte über die Beauftragung des Supervisors findet, dass weder der diesbezügliche Beschluss der beklagten Partei, noch ggf. der Vertrag/Beauftragung übermittelt wird und dass die beklagte Partei sich offensichtlich über eben diesen Punkt ausschweigt. C. Letzter Schriftsatz Hinsichtlich des ersten Teils führt der Kläger an, dass das Gutachten des Auditors folgert, dass die Entscheidung ausreichend begründet sei, ohne jedoch auf Vbis – 231d - 39/44 die einzelnen Punkte der Begründung näher einzugehen, dass die Begründung einer Verwaltungsentscheidung jedoch den Weg der Entscheidungsfindung erklären und für sich selbst genommen umfassend genug sein muss, ohne auf vorherige Berichte, Schreiben, etc. zu verweisen, dass vor allen Dingen für den Empfänger der Verwaltungsentscheidung klar ersichtlich sein muss, wie verschiedene Argumente bzw. Punkte gewichtet wurden oder zumindest, dass diese Berücksichtigung gefunden haben, dass insofern sich der Auditor in seinem Bericht eigentlich auf den zweiten Teil der Entscheidung vom 2[6]. Juni 2019 bezieht, Folgendes zu entgegnen ist: die Begründung im zweiten Teil der Entscheidung vom 2[6]. Juni 2019 ist 3 Seiten stark und der überwiegende Teil betrifft jedoch die Supervision, welche durchgeführt wurde und lediglich eine der 7 (!) ursprünglichen Zielvorgaben war, dass von den anderen Zielvorgaben, welche auch umgesetzt wurden (Herr [L] hat sich wie gewünscht um seine Weiterbildung gekümmert) keine Rede ist, dass demnach offensichtlich ist, dass nicht sämtliche Elemente berücksichtigt wurden. Er fügt bezüglich des zweiten Teils hinzu, dass der Auditor nicht auf dieses Argument antwortet und dass der Klagegrund in diesem Teil begründet ist und bleibt. VIII.2. Beurteilung In diesem Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Begründung des angefochtenen Akts mangelhaft ist und dass das Prinzip patere legem quam ipse fecisti verletzt wird. Er beanstandet die Gründe, die zu dem Vermerk „ungenügend“ führen, und die Benutzung von Informationen, die unter Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung, die seiner Meinung nach für den Supervisor galt, erhalten wurden. Dieser Klagegrund ist jedoch in Anbetracht der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzulässigkeit irrelevant. Diese Einrede beruht nämlich darauf, dass der Kläger nach dem Empfang des Berichts vom 30. April 2019 seine Bemerkungen nicht übermittelt hat. Die Rechtswidrigkeit, mit der die Gründe, aus denen der Vermerk „ungenügend“ im Bericht erteilt wurde, behaftet werden könnten, würde - wäre sie erwiesen - nicht verhindern, dass die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit zugelassen werden sollte, wenn sich herausstellt, dass der Kläger nicht so gehandelt hat, wie das Dekret vom 29. März 2004 es vorschreibt, um zu verhindern, dass dieser Bericht gilt. Vbis – 231d - 40/44 Der Klagegrund ist also unzulässig. IX. Erster Klagegrund IX.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen ersten Klagegrund an, den er „Folgen Annullierung Beschluss 16. Mai 2019“ betitelt. Er behauptet, dass es die beklagte Partei vorzog, anstatt die Entscheidung vom 16. Mai 2019 zurückzuziehen und eine neue Entscheidung zu fällen, diese Entscheidung zu bestätigen, dass die Entscheidung vom 26. Juni 2019 daher keine eigenständige Entscheidung darstellt, dass, da es sich gemäß Wortlaut lediglich um eine Bestätigung der vorherigen Entscheidung handelt, die Entscheidung vom 26. Juni 2019 grundsätzlich dem Schicksal der vorherigen folgt, dass, wenn also die erste Entscheidung annulliert würde, dies automatisch und folgerichtig auch für die zweite Entscheidung gilt, dass effektiv sämtliche Anfechtungsgründe, die zu einer Annullierung der Entscheidung vom 16. Mai 2019 führen müssen automatisch auch auf die Entscheidung vom 26. Juni 2019 zu übertragen und anwendbar sind und dass er denn auch nachfolgend sämtliche Klagegründe, die bereits in der Nichtigkeitsklage gegen die erste Entscheidung aufgeführt hat, wiederholt werden. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert bezüglich der Zulässigkeit des Klagegrundes, dass die Argumentation der beklagten Partei nur dann begründet wäre, wenn sie den Klagegrund nicht verstehen könnte (und entsprechend eine Antwort unmöglich wäre), dass das hier offensichtlich nicht der Fall ist, da die beklagte Partei hilfsweise ausführlich zum Grunde des Klagegrunds argumentiert, dass keine Rede von Unklarheiten oder angeblich nicht klar formulierten Klagegründen sein kann, wenn die beklagte Partei sowohl faktisch als auch rechtlich auf die Klagegründe antwortet (siehe Entscheide des Staatsrates Nr. 242.175 vom 1. August 2018, Nr. 77.203 vom 25. November 1998 und Nr. é.503 vom 19. Januar 2016), dass ein Klagegrund dann ausreichend präzise ist, sobald die beklagte Partei die Möglichkeit hat, sich zu den geltend gemachten Vorwürfen konkret zu äußern (siehe Entscheid des Staatsrates Nr. 241.200 vom 3. April 2018), dass es denn auch grundsätzlich ausreichend ist, wenn die juristische Grundlage (hier : Verstoß gegen das allgemeine Vbis – 231d - 41/44 Rechtsprinzip der Verteidigungsrechte) und die Art und Weise wie die beanstandete Entscheidung dagegen verstößt, angeführt werden (die Argumente des Klägers wurden nicht zur Kenntnis genommen) (siehe diesbezüglich Entscheid des Staatsrates Nr. 231.133 vom 6. Mai 2015) und dass der Klagegrund daher zulässig ist. Er fügt an, dass die beklagte Partei angibt, dass die beanstandete Entscheidung aus zwei Teilen bestehen würde, so dass die Legalität des Beschlusses selbst im Falle einer Annullierung der Entscheidung vom 16. Mai 2019 bestehen bleiben würde, dass dieses Argument jedoch nicht ausführlich von der beklagten Partei argumentiert wird, dass, insofern es sich bei der beanstandeten Entscheidung nicht um eine reine Bestätigung handelt, das Annullierungsgesuch gerechtfertigt ist und dass grundsätzlich festzuhalten bleibt, dass alle Klagegründe, die gegen die beanstandete Entscheidung vom 16. Mai 2019 auch für die beanstandete Entscheidung gültig sind. C. Letzter Schriftsatz Er führt an, dass der Auditor in seinem Gutachten auch auf den „zweiten Teil“ der hier angefochtenen Entscheidung verweist, dass dennoch die erste Entscheidung vom 16. Mai 2019 vorher hätte aufgehoben werden müssen, bevor neu entschieden werden kann, dass insofern sich die hier angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme bewegt, das allgemeine Rechtsprinzip non bis in idem zwar nicht anwendbar ist, dass dennoch einer Behörde nicht einfach gestattet werden kann, mehrmals, jedoch mit Teils abgewandelten Begründungen zu entscheiden, insbesondere, wenn die vorherige Entscheidung ausdrücklich noch als gültig erklärt werden, dass effektiv eine solche Herangehensweise den Kläger (wie auch jeden anderen Empfänger derartiger, sukzessiver Entscheidungen) zwingt, jede Entscheidung zwecks Wahrung seiner Rechte separat anzufechten. IX.2. Beurteilung Der Rechtsgrund, wie er in der Antragschrift angeführt ist, beruht auf dem Postulat, dass die Entscheidung vom 26. Juni 2016, indem sie die Entscheidung vom 16. Mai 2019 bestätigt, mit denselben Gesetzwidrigkeiten wie letztgenannte Entscheidung behaftet ist. Da aus dem heute erlassenen Entscheid Nr. 258.811 über die Klage, die unter dem Zeichen G/A. 228.565/Vbis-230 in die Liste eingetragen wurde, hervorgeht, dass die beanstandeten Gesetzwidrigkeiten nicht relevant sind oder Vbis – 231d - 42/44 unbegründet sind, ist das Postulat, auf dem der erste Klagegrund beruht, nicht erwiesen und ist es also abzuweisen. Die zum ersten Male in dem letzten Schriftsatz angeführte Kritik über die Arbeitsweise, die darin besteht, mehrmals eine Entscheidung zu treffen, auch wenn die früheren Entscheidungen für gültig erklärt werden, ist verspätet und somit unzulässig. Der Klagegrund ist infolgedessen abzuweisen. X. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Die Klage wird abgewiesen. Artikel 2. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am 13. Februar 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Vbis – 231d - 43/44 Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis – 231d - 44/44