Aller au contenu principal

ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.258.116

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2023-12-04 🌐 FR Arrêt

Matière

Droit administratif

Résumé

Arrêt no 258.116 du 4 décembre 2023 Fiscalité - Règlements fiscaux des provinces et communes Décision : Désistement

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 258.116 vom 4. Dezember 2023 A. 228.965/Vbis-234 In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts BPOST, Wahldomizil bei Herren Svjatoslav GNEDASJ und Bart MARTEL, Rechtsanwälte, avenue Louise 99 1050 Brüssel, gegen: die Stadt Eupen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herren Rainer PALM, Guido ZIANS, Frau Andrea HAAS, Herren Frédéric MARAITE und David HANNEN, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. I. Gegenstand der Klage Mit der am 30. August 2019 eingereichten Klage beantragt die AG des öffentlichen Rechts Bpost die Nichtigerklärung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eupen vom 26. Juni 2019 zur Abänderung der Steuerordnung betreffend die Verteilung von Werbeschriften und Werbemustern. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Denis Delvax, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Vbis – 234d - 1/3 Die klagende Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Am 21. und 24. April 2023 haben die klagende Partei und die beklagte Partei ein Schreiben hinterlegt. Durch Beschluss vom 14. September 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Mit einem Schreiben vom 21. April 2023 hat die klagende Partei dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Die Verfahrensrücknahme wird verkündet. Artikel 2. Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Vbis – 234d - 2/3 Verkündet in Brüssel am 4. Dezember 2023 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis – 234d - 3/3