ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.258.116
Détails de la décision
🏛️ Conseil d'État
📅 2023-12-04
🌐 FR
Arrêt
Matière
Droit administratif
Résumé
Arrêt no 258.116 du 4 décembre 2023 Fiscalité - Règlements fiscaux
des provinces et communes Décision : Désistement
Texte intégral
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 258.116 vom 4. Dezember 2023
A. 228.965/Vbis-234
In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts BPOST, Wahldomizil bei Herren Svjatoslav GNEDASJ und Bart MARTEL, Rechtsanwälte, avenue Louise 99
1050 Brüssel, gegen:
die Stadt Eupen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Herren Rainer PALM, Guido ZIANS, Frau Andrea HAAS, Herren Frédéric MARAITE und David HANNEN, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76
4780 Sankt Vith.
I. Gegenstand der Klage
Mit der am 30. August 2019 eingereichten Klage beantragt die AG des öffentlichen Rechts Bpost die Nichtigerklärung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eupen vom 26. Juni 2019 zur Abänderung der Steuerordnung betreffend die Verteilung von Werbeschriften und Werbemustern.
II. Verlauf des Verfahrens
Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt.
Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt.
Herr Denis Delvax, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Der Bericht wurde den Parteien zugestellt.
Vbis – 234d - 1/3
Die klagende Partei hat einen letzten Schriftsatz hinterlegt.
Am 21. und 24. April 2023 haben die klagende Partei und die beklagte Partei ein Schreiben hinterlegt.
Durch Beschluss vom 14. September 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt.
Keine Partei hat eine Sitzung beantragt.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Verfahrensrücknahme
Mit einem Schreiben vom 21. April 2023 hat die klagende Partei dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte.
Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Die Verfahrensrücknahme wird verkündet.
Artikel 2.
Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt.
Vbis – 234d - 2/3
Verkündet in Brüssel am 4. Dezember 2023 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:
Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier.
Die Greffier, Der Präsident,
Vanessa Wiame Carlo Adams
Vbis – 234d - 3/3