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ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.256.617

Détails de la décision

🏛️ Conseil d'État 📅 2023-05-26 🌐 FR Arrêt

Matière

Droit administratif

Texte intégral

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 256.617 vom 26. Mai 2023 A. 235.951/Vbis-274 In der Rechtssache: BOSTEN Christoph, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Judith ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. I. Gegenstand des Antrags Mit der am 25. März 2022 eingereichten Klage beantragt Christoph Bosten die Nichtigerklärung der Entscheidung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. September 2021 „in Bezug auf die Gleichstellung des Studiennachweises“. II. Verlauf des Verfahrens Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Durch Beschluss vom 7. April 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Vbis - 274d - 1/3 Keine Partei hat eine Sitzung beantragt und die Sache wurde zur Beratung gestellt. Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Verlust des Klagegegenstands Der Antragsteller hat am 22. Juni 2018 einen „Bachelor of Arts in Audio Production“ von der Middlesex University in Großbritannien erhalten. Am 10. März 2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gleichstellung seines britischen Studiennachweises eingereicht. Durch Einschreibebrief vom 24. September 2021 wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Diplom nicht mit einem belgischen Hochschulgrad gleichstellen kann. Diese strittige Entscheidung wurde am 2. Mai 2022 zurückgezogen und durch eine Entscheidung im selben Sinne ersetzt. Die beiden Parteien erklären sich damit völlig einverstanden, dass die Klage gegenstandslos geworden ist. Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden. IV. Kosten und Verfahrensentschädigung Aufgrund der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts sind die Kosten zu Lasten der beklagten Partei zu legen. Die klagende Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. Vbis - 274d - 2/3 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel 1. Es gibt keinen Grund mehr, über die Sache zu entscheiden. Artikel 2. Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 222 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am 26. Mai 2023 von: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 274d - 3/3